Language of document : ECLI:EU:C:2015:259

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. April 2015(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Verordnung (EG) Nr. 1/2005 – Schutz von Tieren beim Transport – Lange Beförderung von einem Mitgliedstaat in ein Drittland – Art. 14 Abs. 1 – Von der zuständigen Behörde des Versandorts vor langen Beförderungen durchzuführende Kontrolle in Bezug auf Fahrtenbücher – Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf den außerhalb des Gebiets der Europäischen Union stattfindenden Beförderungsabschnitt – Anwendbarkeit der durch die Verordnung festgelegten Regeln auf diesen Beförderungsabschnitt“

In der Rechtssache C‑424/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. Juli 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 2013, in dem Verfahren

Zuchtvieh-Export GmbH

gegen

Stadt Kempten,

Beteiligte:

Landesanwaltschaft Bayern,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas, E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Zuchtvieh-Export GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte C. Winterhoff und A. Wolowski,

–        der Stadt Kempten, vertreten durch N. Briechle als Bevollmächtigte,

–        der Landesanwaltschaft Bayern, vertreten durch R. Käß als Bevollmächtigten,

–        der litauischen Regierung, vertreten durch D. Kriaučiūnas und V. Čepaitė als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, H. Kranenborg und B. Eggers als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. September 2014

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. 2005, L 3, S. 1, berichtigt im ABl. 2011, L 336, S. 86).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Zuchtvieh-Export GmbH (im Folgenden: Zuchtvieh-Export) und der Stadt Kempten wegen deren Entscheidung, als zuständige Behörde des Versandorts die Abfertigung eines Straßentransports von Rindern zu verweigern, der von Kempten (Deutschland) nach Andijan (Usbekistan) durchgeführt werden sollte.

 Rechtlicher Rahmen

3        Die Verordnung Nr. 1/2005 enthält u. a. folgende Erwägungsgründe:

„(1)      Gemäß dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des [EG-]Vertrags tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung.

(5)      Aus Tierschutzgründen sollten lange Beförderungen von Tieren – auch von Schlachttieren – auf ein Mindestmaß begrenzt werden.

(11)      Zur Gewährleistung einer gemeinschaftsweit einheitlichen und wirksamen Anwendung dieser Verordnung entsprechend ihrem Grundsatz, wonach ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, empfiehlt es sich, detaillierte Vorschriften im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse festzulegen, die sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Transportarten ergeben. Diese detaillierten Vorschriften sind gemäß dem vorstehenden Grundsatz auszulegen und anzuwenden und müssen rechtzeitig aktualisiert werden, wenn sie – insbesondere im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse – in Bezug auf bestimmte Tierarten oder Transportweisen die Einhaltung dieses Grundsatzes nicht mehr zu gewährleisten scheinen.

…“

4        Art. 1 der Verordnung Nr. 1/2005, der ihren Geltungsbereich betrifft, bestimmt:

„(1)      Diese Verordnung regelt den Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der spezifischen Kontrollen, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft oder bei dessen Verlassen von Beamten unterzogen werden.

(2)      Für den Transport durch Landwirte, die

a)      Tiere in ihren eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln in Fällen transportieren, in denen aus geografischen Gründen ein Transport im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wanderhaltung bestimmter Tierarten erforderlich ist,

b)      ihre eigenen Tiere in ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab ihrem Betrieb transportieren,

gelten lediglich die Artikel 3 und 27.

…“

5        Art. 2 dieser Verordnung enthält u. a. folgende Definitionen:

„…

d)      ‚Grenzkontrollstelle‘: jede Kontrollstelle, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG [des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56)] zur Durchführung von Veterinärkontrollen bei Tieren, die aus Drittländern an der Gemeinschaftsgrenze eintreffen, bezeichnet und anerkannt wurde;

f)      ‚zuständige Behörde‘: die für die Durchführung von Untersuchungen des Wohlbefindens der Tiere zuständige zentrale Behörde eines Mitgliedstaats oder jede andere amtliche Stelle, der sie diese Zuständigkeit übertragen hat;

h)      ‚Kontrollstellen‘: Kontrollstellen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 [des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Aufenthaltsorte und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174, S. 1)];

i)      ‚Ausgangsort‘: eine Grenzkontrollstelle oder jeder andere von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Ort, an dem Tiere das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen;

j)      ‚Beförderung‘: der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen;

m)      ‚lange Beförderung‘: eine Beförderung, die ab dem Zeitpunkt der Bewegung des ersten Tieres der Sendung 8 Stunden überschreitet;

s)      ‚Bestimmungsort‘: der Ort, an dem ein Tier von einem Transportmittel entladen und

i)      während mindestens 48 Stunden vor seiner Weiterbeförderung untergebracht wird oder

ii)      geschlachtet wird;

t)      ‚Ruhe- oder Umladeort‘: jeder Halt während der Beförderung, der kein Bestimmungsort ist, einschließlich eines Ortes, an dem Tiere, auch ohne entladen zu werden, von einem Transportmittel auf ein anderes umgeladen werden;

w)      ‚Transport‘: jede Bewegung von Tieren in einem oder mehreren Transportmitteln sowie alle damit zusammenhängenden Vorgänge, einschließlich des Verladens, Entladens, Umladens und Ruhens, bis zum Ende des Entladens der Tiere am Bestimmungsort;

…“

6        Art. 3 („Allgemeine Bedingungen für den Transport von Tieren“) der Verordnung Nr. 1/2005 sieht vor:

„Niemand darf eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)      Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.

b)      Die Tiere sind transportfähig.

c)      Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.

e)      Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.

f)      Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.

g)      Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.

h)      Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe angemessen ist, versorgt und können ruhen.“

7        Art. 5 („Obligatorische Planung von Tiertransporten“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt:

„…

(3)      Organisatoren tragen bei jeder Beförderung dafür Sorge, dass

a)      das Wohlbefinden der Tiere nicht durch eine unzulängliche Koordinierung der verschiedenen Beförderungsabschnitte beeinträchtigt wird [und] dass die Witterungsbedingungen berücksichtigt werden …

(4)      Für lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen [im Folgenden: in Rede stehende Tiere] zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern gelten sowohl für Transportunternehmer als auch für Organisatoren die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch.“

8        Art. 6 Abs. 3 und 4 dieser Verordnung lautet:

„(3)      Die Transportunternehmer befördern Tiere nach Maßgabe der in Anhang I genannten technischen Vorschriften.

(4)      Transportunternehmer vertrauen den Umgang mit den Tieren Personen an, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und II geschult wurden.“

9        Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 sieht vor:

„Die Halter untersuchen sämtliche Tiere, die an einem Transit- oder Bestimmungsort ankommen, und stellen fest, ob eine lange Beförderung zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern erfolgt oder erfolgt ist. Im Falle einer langen Beförderung [der in Rede stehenden Tiere] müssen Tierhalter die Bestimmungen des Anhangs II über das Fahrtenbuch einhalten.“

10      Art. 14 („Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“) der Verordnung Nr. 1/2005 bestimmt in Abs. 1:

„Bei langen Beförderungen [der in Rede stehenden Tiere] zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern trifft die zuständige Behörde am Versandort folgende Maßnahmen:

a)      Sie überprüft durch geeignete Kontrollen, ob

i)      die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen;

ii)      das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

b)      Sie verpflichtet den Organisator, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) nicht zufrieden stellend ist, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

c)      Sie versieht das Fahrtenbuch mit einem Stempel, wenn das Ergebnis der Kontrollen gemäß Buchstabe a) zufrieden stellend ist.

d)      Sie übermittelt der zuständigen Behörde am Bestimmungsort, am Ausgangsort oder an der Kontrollstelle über das Informationsaustauschsystem gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG [des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224, S. 29)] so schnell wie möglich die im Fahrtenbuch eingetragenen Angaben über die geplante lange Beförderung.“

11      Art. 15 Abs. 2 dieser Verordnung lautet:

„Bei langen Beförderungen zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern werden die Kontrollen der Transportfähigkeit nach Anhang I Kapitel I vor dem Verladen am Versandort als Teil der Tiergesundheitskontrollen gemäß den entsprechenden Veterinärvorschriften der Gemeinschaft innerhalb der dort vorgesehenen Fristen durchgeführt.“

12      In Art. 21 („Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen“) der Verordnung Nr. 1/2005 heißt es:

„(1) … [A]mtliche Tierärzte der betreffenden Mitgliedstaaten [kontrollieren], wenn Tiere an Ausgangsorten oder Grenzkontrollstellen gestellt werden, ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden und insbesondere, ob

a)      die Transportunternehmer die Kopie einer gültigen Zulassung … eingereicht haben;

b)      die Fahrer von Straßenfahrzeugen, auf denen [die in Rede stehenden Tiere] befördert werden, sowie die Betreuer einen gültigen Befähigungsnachweis … vorgewiesen haben;

c)      die Tiere mit Blick auf ihre Weiterbeförderung transportfähig sind;

d)      die Transportmittel, auf denen die Tiere weiterbefördert werden sollen, die Anforderungen gemäß Anhang I Kapitel II und gegebenenfalls Kapitel VI erfüllen;

e)      Transportunternehmer im Falle der Ausfuhr den Nachweis erbracht haben, dass bei der Beförderung vom Versandort zum ersten Entladeort im Endbestimmungsland die Vorschriften der internationalen Übereinkommen, die in Anhang V aufgelistet sind und in den betreffenden Drittländern gelten, eingehalten wurden;

f)      [die in Rede stehenden Tiere] einer langen Beförderung unterzogen worden sind oder unterzogen werden sollen.

(2)      Bei langen Beförderungen [der in Rede stehenden Tiere] führen amtliche Tierärzte an den Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen die in Anhang II Abschnitt 3 „Bestimmungsort“ des Fahrtenbuchs vorgesehenen Kontrollen durch und zeichnen die Kontrollergebnisse auf. Aufzeichnungen über diese Kontrollen sowie die Kontrolle gemäß Absatz 1 werden von der zuständigen Behörde vom Tag der Kontrollen an gerechnet mindestens drei Jahre lang aufbewahrt …

(3)      Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Tiere zur Weiterbeförderung zum Endbestimmungsort nicht transportfähig sind, so veranlasst sie, dass die Tiere entladen, getränkt und gefüttert werden und ruhen können.“

13      Kapitel V des Anhangs I der Verordnung Nr. 1/2005 enthält die Vorschriften über die Zeitabstände für das Füttern und Tränken sowie über die Beförderungs- und Ruhezeiten. Nach Nr. 1.4 Buchst. d und Nr. 1.5 dieses Kapitels müssen Rinder bei langen Straßenbeförderungen nach einer Beförderungsdauer von 14 Stunden eine mindestens einstündige Ruhepause erhalten, während der sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden müssen. Danach kann die Beförderung für bis zu 14 Stunden fortgesetzt werden. Anschließend müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

14      Anhang II dieser Verordnung enthält die Bestimmungen über das Fahrtenbuch, das nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung bei langen Beförderungen der in Rede stehenden Tiere zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern von Transportunternehmern und Organisatoren geführt werden muss. Das Fahrtenbuch besteht aus fünf Abschnitten; sie betreffen die Planung der Beförderung, den Versandort, den Bestimmungsort, die Erklärung des Transportunternehmers in Bezug zum einen auf den tatsächlichen Transportweg nebst Ruhe-, Umlade- und Ausgangsorten und zum anderen auf Verletzungen oder Todesfälle bei den Tieren während der Beförderung sowie die Meldung etwaiger Unregelmäßigkeiten. In diesem Anhang befinden sich u. a. folgende Bestimmungen:

„…

3.      Der Organisator hat folgende Aufgaben:

b)      Er trägt dafür Sorge, dass spätestens zwei Werktage vor dem Versand bei der zuständigen Behörde des Versandorts entsprechend den Anweisungen dieser Behörde eine unterzeichnete Kopie von Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen außer den Nummern der Veterinärbescheinigungen eingeht.

c)      Er befolgt etwaige Anweisungen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 Buchstabe a).

d)      Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 abgestempelt wird.

e)      Er trägt dafür Sorge, dass das Fahrtenbuch die Tiersendung während der gesamten Beförderung bis zur Ankunft am Bestimmungsort oder – bei Ausfuhr in ein Drittland – zumindest bis zum Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft begleitet.

4.      Tierhalter am Versandort und – wenn der Bestimmungsort im Gebiet der Gemeinschaft liegt – Tierhalter am Bestimmungsort sind verpflichtet, die sie betreffenden Abschnitte des Fahrtenbuches ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterzeichnen. Sie informieren die zuständige Behörde unter Verwendung des Formulars gemäß Abschnitt 5 so schnell wie möglich über etwaige Vorbehalte hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.

7.      Werden Tiere in ein Drittland ausgeführt, so übergibt der betreffende Transportunternehmer das Fahrtenbuch dem amtlichen Tierarzt am Ort des Ausgangs aus dem Gebiet der Gemeinschaft.

Werden lebende Rinder mit Ausfuhrerstattung ausgeführt, so muss Abschnitt 3 des Fahrtenbuches nicht ausgefüllt werden, wenn die einschlägige Agrargesetzgebung einen Bericht vorsieht.

8.      Der Transportunternehmer gemäß Abschnitt 3 des Fahrtenbuches bewahrt Folgendes auf:

a)      eine Kopie des ausgefüllten Fahrtenbuches;

Die … genannten Dokumente werden der zuständigen Behörde, die das Transportunternehmen zugelassen hat, und auf Verlangen auch der zuständigen Behörde des Versandorts innerhalb eines Monats nach Ausfüllen des Fahrtenbuchs zugänglich gemacht und vom Transportunternehmer ab dem Tag ihrer Überprüfung mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

Die in Buchstabe a) genannten Dokumente werden innerhalb eines Monats nach Abschluss der Beförderung an die zuständige Behörde des Versandorts zurückgesandt, es sei denn, die in Artikel 6 Absatz 9 genannten [Navigationssysteme] wurden eingesetzt …“

15      Die Anlage zu Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 enthält Vordrucke der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs. Der erste Abschnitt („Planung“) enthält u. a. Rubriken zur voraussichtlichen Gesamtbeförderungsdauer (Nr. 2), zu Versandland und ‑ort sowie Datum und Uhrzeit der Abfahrt (Nrn. 3.1 bis 3.3), zu Bestimmungsland und ‑ort sowie Datum und Uhrzeit der Ankunft (Nrn. 4.1 bis 4.3), zu Tierart und Anzahl der Tiere (Nrn. 5.1 und 5.2), zum Gesamtgewicht der Sendung als Schätzwert und zu der für die Sendung voraussichtlich erforderlichen Gesamtfläche (Nrn. 5.4 und 5.5), eine Liste der Ruheorte sowie Rubriken zum Zeitpunkt der Ankunft an den Ruheorten und zur Dauer der Ruhezeit (Nrn. 6.1 bis 6.3) sowie die Erklärung des Organisators der Beförderung, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1/2005 während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16      Zuchtvieh-Export gab den Transport von 62 Rindern von Kempten nach Andijan über Polen, Weißrussland, Russland und Kasachstan, eine Strecke von etwa 7 000 km, mit zwei Lastkraftwagen in Auftrag. Der Transport sollte vom 23. April bis 2. Mai 2012 stattfinden. Es handelte sich um eine Ausfuhr ohne Antrag auf Ausfuhrerstattung.

17      In Abschnitt 1 Nr. 6 des im Rahmen des Abfertigungsantrags vorgelegten Fahrtenbuchs waren als einzige Ruhe- und Umladeorte in dem durch die betreffenden Drittländer führenden Beförderungsabschnitt die Orte Brest (Weißrussland) und Karaganda (Kasachstan) angegeben. An beiden Orten waren 24‑stündige Ruhepausen eingeplant. Die Beförderungsdauer zwischen diesen Orten sollte 146 Stunden betragen. Nach den Angaben in der Vorlageentscheidung sollte es zwischen diesen Orten Ruhepausen geben, bei denen die Tiere mit Wasser und Futter versorgt, aber nicht entladen werden sollten. Der letzte Beförderungsabschnitt, von Karaganda nach Andijan, sollte weitere 29 Stunden dauern.

18      Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 lehnte die Stadt Kempten die beantragte Abfertigung des Rindertransports ab und verlangte, die Transportplanung so abzuändern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 auch auf dem durch die betreffenden Drittländer führenden Beförderungsabschnitt, zwischen Brest und Andijan, eingehalten werden, was angesichts der in Abschnitt 1 des Fahrtenbuchs genannten Planungsdaten nicht der Fall gewesen wäre.

19      Neben einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, der erfolglos blieb, erhob Zuchtvieh-Export gegen den Bescheid der Stadt Kempten Klage, mit der nun der Bayerische Verwaltungsgerichtshof als Berufungsgericht befasst ist. Im Rahmen dieser Klage beantragt Zuchtvieh-Export insbesondere, die Rechtswidrigkeit des genannten Bescheids festzustellen und die Stadt Kempten zu verpflichten, die Abfertigung des betreffenden Rindertransports vorzunehmen.

20      Im Ausgangsverfahren stellt sich in erster Linie die Frage, ob bei einer langen Beförderung, die im Gebiet der Europäischen Union beginnt, aber außerhalb dieses Gebiets endet, die Verordnung Nr. 1/2005 auch für den Beförderungsabschnitt gilt, der im Gebiet eines oder mehrerer Drittländer stattfindet. Diese Frage ergibt sich hauptsächlich in Bezug auf die Genehmigung oder Ablehnung der Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde des Versandorts auf der Grundlage der Planungsdaten in Abschnitt 1 des ihr im Rahmen der Kontrolle nach Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2005 vorgelegten Fahrtenbuchs.

21      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die Gesamtheit der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1/2005 spreche dafür, dass in einem solchen Fall die Behörde des Versandorts nur dann das Fahrtenbuch mit einem Stempel versehen und damit den Transport genehmigen dürfe, wenn sich ergebe, dass die Vorschriften dieser Verordnung auch außerhalb des Unionsgebiets eingehalten würden. Es verweist dabei auf die Art. 1, 3, 5 und 21 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung, stellt aber vor allem auf die Anlage zu Anhang II der Verordnung, die einen Vordruck der verschiedenen Abschnitte des Fahrtenbuchs enthält, und speziell auf den die Planung der Beförderung betreffenden Abschnitt 1 dieser Anlage ab.

22      Das vorlegende Gericht verweist zum einen auf die Nrn. 2 bis 4 des Abschnitts 1 (betreffend die Gesamtbeförderungsdauer, den Versandort, den Zeitpunkt der Abfahrt, den Bestimmungsort und den Zeitpunkt der Ankunft), die in Verbindung mit der Definition des Begriffs „Beförderung“ in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1/2005 nahelegten, dass Angaben für die gesamte Beförderung zu liefern seien.

23      Zum anderen hebt es die nach Nr. 7 des Abschnitts 1 vom Organisator abzugebende Erklärung hervor, „geeignete Vorkehrungen getroffen zu haben, um das Wohlbefinden der Tiere nach Maßgabe der Verordnung [Nr. 1/2005] während der gesamten Beförderungsdauer zu gewährleisten“.

24      Das vorlegende Gericht führt weiter aus, zwar müsse der Transportunternehmer das Fahrtenbuch nach Nr. 7 des Anhangs II der Verordnung Nr. 1/2005 im Fall der Ausfuhr am Ort des Ausgangs aus dem Unionsgebiet dem amtlichen Tierarzt übergeben, doch müsse er nach Nr. 8 dieses Anhangs eine Kopie behalten und an die zuständige Behörde des Versandorts zurücksenden.

25      Lege man die Rechtsauffassung zugrunde, dass ein solcher Transport nur dann genehmigt werden dürfe, wenn sich aus dem Fahrtenbuch ergebe, dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 auch für den Beförderungsabschnitt eingehalten würden, der außerhalb der Union stattfinden solle, könne sich der Organisator der Beförderung nicht auf die Erklärung beschränken, dass die Vorschriften der betreffenden Drittländer und die in diesen Ländern eventuell geltenden internationalen Regelungen eingehalten würden. Dies müsse sich auch in den Fahrtenbuchunterlagen niederschlagen. Daran fehle es aber im vorliegenden Fall, denn Abschnitt 1 des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Fahrtenbuchs enthalte keine wirklichkeitsnahen Angaben im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005, da für die Streckenabschnitte zwischen Brest und Karaganda sowie zwischen Karaganda und Andijan, dem Endbestimmungsort, keine Ruheorte angegeben würden. Mit der Anbringung des Stempels der Behörde des Versandorts werde im Übrigen der Eindruck erweckt, dass alle Modalitäten der gesamten Beförderung bis zum Bestimmungsort gebilligt worden seien, was auch gegenüber den Behörden der Drittländer nicht angebracht sei.

26      Nach der von Zuchtvieh-Export vertretenen Gegenmeinung erstreckt sich die Genehmigung der Beförderungsplanung im Rahmen der Kontrollen nach Art. 14 der Verordnung Nr. 1/2005 nur auf den im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung liegenden Beförderungsabschnitt. In mehreren Bestimmungen der Verordnung, u. a. in dem die Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen betreffenden Art. 21 Abs. 1 Buchst. e, komme zum Ausdruck, dass die mit ihr geschaffene Regelung nur innerhalb der Unionsgrenzen gelte.

27      Zudem wäre es unrealistisch und kontraproduktiv, die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005, insbesondere Kapitel V des Anhangs I über die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie die Beförderungs- und Ruhezeiten, außerhalb des Unionsgebiets anwenden zu wollen. In Drittländern stünden nämlich hygienisch und technisch einwandfreie Stallungen für die Ruhepausen der beförderten Tiere kaum zur Verfügung, so dass die Gefahr von Verletzungen und der Übertragung von Krankheitserregern erheblich sei. Denn die Vorschriften der Verordnung seien untrennbar mit der Qualität der für Tiertransporte im Unionsgebiet vorgesehenen Infrastruktur, wie der dort bestehenden Kontrollstellen, die Ruheorte seien, verbunden, an die Art. 36 der Verordnung technische und gesundheitsbezogene Anforderungen stelle.

28      Dass die Vorschriften der Verordnung Nr. 1/2005 in materieller Hinsicht nicht unter allen Umständen zwangsläufig anwendbar seien, werde überdies durch ihren Art. 30 Abs. 6 belegt, wonach für lange Beförderungen Ausnahmen festgelegt werden könnten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass bestimmte Gebiete weitab vom Kerngebiet der Union lägen.

29      Ferner ergebe sich aus der Überschrift von Nr. 6 des Abschnitts 1 des Fahrtenbuchvordrucks („Liste der voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte“), dass der Organisator der Beförderung nicht verpflichtet sei, sämtliche Ruheorte zu benennen. Im Übrigen lasse sich aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht immer voraussehen, wo Ruhepausen eingelegt würden.

30      Die Vorschriften der Verordnung könnten auch im Widerspruch zu Vorschriften der betreffenden Drittländer wie z. B. Russland stehen. So entspreche es etwa ständiger Praxis der russischen Behörden, dass die Tiere während der Ruhepausen nicht entladen würden.

31      Schließlich spreche das Territorialitätsprinzip für eine auf das Unionsgebiet beschränkte Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1/2005.

32      Diesem Vorbringen halten die Stadt Kempten und die Landesanwaltschaft Bayern entgegen, dass die mangelnde Verfügbarkeit von Ruheorten außerhalb des Unionsgebiets die Transportunternehmer nicht von den ihnen insoweit durch die Verordnung Nr. 1/2005 auferlegten Pflichten entlaste. Wenn die Tiere während der Ruhezeiten nicht entladen würden, habe dies insbesondere zur Folge, dass die Transportbereiche nicht gesäubert würden und dass weder die Tränkung aller Tiere noch die individuelle Kontrolle jedes Tieres gewährleistet oder auch nur möglich sei. In Anbetracht des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung, wonach lange Beförderungen auf ein Mindestmaß begrenzt werden sollten, sei daher zu erwägen, dass bestimmte Transporte wegen der Unmöglichkeit, die einschlägigen Vorschriften einzuhalten, ganz einfach nicht durchgeführt werden könnten.

33      Unter diesen Umständen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen der in Rede stehenden Tiere, bei denen der Versandort in einem Mitgliedstaat, der Bestimmungsort aber in einem Drittland liegt, das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch nur dann gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c mit einem Stempel versehen darf, wenn das Fahrtenbuch die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii gestellten Anforderungen für die gesamte Beförderungsstrecke vom Versandort bis zum Bestimmungsort, also auch für vollständig außerhalb des Unionsgebiets gelegene Beförderungsabschnitte, erfüllt?

2.      Ist Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin gehend auszulegen, dass die nach dieser Vorschrift zuständige Behörde am Versandort gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung den Organisator des Transports verpflichten darf, die Planung der vorgesehenen langen Beförderung so zu ändern, dass die Vorschriften dieser Verordnung für die gesamte Beförderung vom Versand- bis zum Bestimmungsort eingehalten werden, auch wenn einzelne Beförderungsabschnitte ausschließlich in Drittländern liegen?

 Zu den Vorlagefragen

34      Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Unionsgebiet beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der in Rede stehenden Tiere verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist.

35      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Verordnung Nr. 1/2005 nach ihrem ersten Erwägungsgrund auf das Protokoll (Nr. 33) über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des EG-Vertrags stützt, wonach die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Verkehr den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen müssen. Nach der Rechtsprechung stellt der Schutz des Wohlergehens der Tiere ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel dar, dessen Bedeutung u. a. in der Annahme dieses Protokolls durch die Mitgliedstaaten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, C‑37/06 und C‑58/06, EU:C:2008:18, Rn. 22, und Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C‑219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27). Diesem Protokoll entspricht nunmehr Art. 13 AEUV, eine allgemein anwendbare Bestimmung in dem die Grundsätze betreffenden ersten Teil des AEU-Vertrags.

36      Ferner geht aus den Erwägungsgründen 5 und 11 der Verordnung hervor, dass der Gesetzgeber detaillierte Vorschriften schaffen wollte, die auf dem Grundsatz beruhen, dass ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden darf, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten, wobei er dabei davon ausging, dass das Wohlergehen der Tiere es erfordert, lange Beförderungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

37      Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1/2005, wie sich aus mehreren ihrer Bestimmungen ergibt, nicht nur Verpflichtungen für ausschließlich im Unionsgebiet stattfindende Transporte lebender Wirbeltiere aufstellt, sondern auch für Transporte wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Unionsgebiet beginnen und in Drittländer führen. Dabei handelt es sich neben Art. 14 der Verordnung im Wesentlichen um Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Buchst. i, Art. 5 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 2 und Art. 21.

38      Insoweit darf der erste Teil von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005, wonach die Verordnung den Tiertransport innerhalb der Union regelt, nicht isoliert betrachtet werden. Unter anderem trägt der zweite Teil dieser Bestimmung, der sich mit den spezifischen Kontrollen befasst, denen Tiersendungen bei der Ankunft im Zollgebiet der Union oder bei dessen Verlassen unterzogen werden, der Tatsache Rechnung, dass solche Transporte über die Grenzen des Unionsgebiets hinausgehen können. In diesem Zusammenhang wird in Art. 2 Buchst. i der Verordnung der Begriff „Ausgangsort“ als der Ort definiert, an dem Tiere das Gebiet der Union verlassen.

39      Darüber hinaus betreffen auch die übrigen in Rn. 37 des vorliegenden Urteils angeführten Bestimmungen Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer. So beziehen sich die Verpflichtungen, die den Organisatoren, Transportunternehmern und Tierhaltern nach Art. 5 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung obliegen, ausdrücklich auf lange Beförderungen nicht nur zwischen Mitgliedstaaten, sondern auch in Drittländer.

40      Gleiches gilt für die von der zuständigen Behörde nach Art. 14 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 vorzunehmenden Kontrollen. Insbesondere Art. 14 über „Kontrollen in Bezug auf Fahrtenbücher und andere Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen durchzuführen sind“, ist schon nach dem Wortlaut seines Abs. 1 auf „lange Beförderungen … zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern“ anwendbar.

41      In ihren beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hat die Europäische Kommission unter Berufung u. a. auf Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 die Auffassung vertreten, dass diese Verordnung solche Transporte für ihren außerhalb der Union stattfindenden Abschnitt einer spezifischen Kontrolle unterwerfe, die nur bestimmte grundlegende Anforderungen der Verordnung umfasse, nämlich diejenigen, die sich aus Art. 3 ergäben.

42      Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Transporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer nicht zu den Transporten gehören, für die Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 ausdrücklich vorsieht, dass lediglich ihre Art. 3 und 27 gelten.

43      Ferner sieht Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 zwar eine spezifische Kontrolle vor, in deren Rahmen die zuständigen Behörden u. a. eine Reihe sich aus ihr ergebender spezieller Anforderungen überprüfen müssen, doch verpflichtet er diese Behörden auch zu der Kontrolle, „ob die Tiere im Einklang mit den Vorschriften dieser Verordnung transportiert werden“, ohne den Umfang der Kontrolle auf die Einhaltung bestimmter Vorschriften der Verordnung zu beschränken.

44      Insbesondere ist zu der Genehmigung, die bei der zuständigen Behörde des Versandorts einzuholen ist, festzustellen, dass im Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2005, der sich ausdrücklich auf Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer erstreckt, von der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung die Rede ist. Insoweit wird nicht zwischen Transporten innerhalb der Union und Transporten in Drittländer unterschieden.

45      Auch die Bestimmungen über die wesentlichen bei einer langen Beförderung zu erfüllenden Pflichten in Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 3 und 4 und Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2005 unterscheiden nicht danach, ob es sich um einen Tiertransport innerhalb der Union oder um einen Transport in ein Drittland handelt. Nach Art. 5 Abs. 4 der Verordnung unterliegen nämlich die Organisatoren und Transportunternehmer bei „langen Beförderungen … zwischen Mitgliedstaaten sowie von und nach Drittländern“ den Pflichten in Bezug auf das Fahrtenbuch. Gleiches gilt für die Kontroll- und Dokumentationspflichten im Zusammenhang mit dem Fahrtenbuch, die Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Tierhaltern bei langen Beförderungen auferlegt.

46      Schließlich ist zur Verpflichtung der Transportunternehmer aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1/2005, die Tiere nach Maßgabe der in Anhang I der Verordnung genannten technischen Vorschriften zu befördern und den Umgang mit den Tieren Personen anzuvertrauen, die zu den einschlägigen Regelungen der Anhänge I und II der Verordnung geschult wurden, festzustellen, dass sich diese Bestimmungen allgemein auf Tiertransporte beziehen und nicht nach dem Bestimmungsort unterscheiden.

47      Somit unterwirft die Verordnung Nr. 1/2005 in ihrem Art. 14 die Tiertransporte aus dem Unionsgebiet in Drittländer keiner besonderen Genehmigungsregelung, die sich von der Regelung für Transporte innerhalb der Union unterschiede.

48      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es im Ausgangsrechtsstreit um die Frage geht, ob das der zuständigen Behörde des Versandorts vorgelegte Fahrtenbuch für den Abschnitt der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden langen Beförderung, der in Drittländern stattfinden soll, alle in Anhang II der Verordnung vorgesehenen Angaben, insbesondere diejenigen zu den Beförderungs- und Ruhezeiten, enthalten muss.

49      Erstens ist festzustellen, dass der die Transportplanung betreffende Art. 5 der Verordnung in Abs. 4 vorsieht, dass für jede lange Beförderung der in Rede stehenden Tiere einschließlich der Beförderung in Drittländer ein Fahrtenbuch gemäß den Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung zu führen ist. Hierfür verpflichtet Nr. 3 Buchst. b dieses Anhangs den Organisator einer langen Beförderung, der zuständigen Behörde des Versandorts eine Kopie des die Beförderungsplanung betreffenden Abschnitts 1 des Fahrtenbuchs mit den ordnungsgemäßen Eintragungen zu übermitteln.

50      Die Angaben in Abschnitt 1, die u. a. die voraussichtlichen Ruhe-, Umlade- oder Ausgangsorte betreffen (Nr. 6), müssen, wie sich aus der Legaldefinition des Begriffs „Beförderung“ in Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 1/2005 ergibt, den gesamten vorgesehenen Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort umfassen. Daher muss das Fahrtenbuch bei einer langen Beförderung in Drittländer solche Angaben sowohl für den Beförderungsabschnitt enthalten, der im Unionsgebiet stattfindet, als auch für den Abschnitt, der in Drittländern stattfindet.

51      Was zweitens die Anforderungen betrifft, die diese Angaben erfüllen müssen, ist Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 zu entnehmen, dass die zuständige Behörde des Versandorts zu überprüfen hat, ob davon auszugehen ist, dass die Beförderung den Vorschriften dieser Verordnung entspricht. Somit muss die sich aus dem Fahrtenbuch ergebende Beförderungsplanung hinsichtlich der voraussichtlichen Beförderungs- und Ruhezeiten erkennen lassen, dass der vorgesehene Transport u. a. die in Anhang I Kapitel V der Verordnung genannten technischen Vorschriften über die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Beförderungs- und Ruhezeiten einhalten wird, zu deren Befolgung der Transportunternehmer nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung verpflichtet ist.

52      Das Fahrtenbuch unterliegt nach dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1/2005 insoweit „geeigneten Kontrollen“ durch die zuständige Behörde des Versandorts. Diese Kontrollen finden vor der Durchführung der langen Beförderung aus dem Unionsgebiet in ein Drittland statt und betreffen daher nur die Frage, ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch „wirklichkeitsnahe Angaben“ enthält und „darauf schließen lässt“, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht. Die zuständige Behörde verfügt somit im Rahmen ihrer Ex-ante-Kontrolle über ein gewisses Ermessen, das es ihr ermöglicht, Unwägbarkeiten, die eine zum Teil in Drittländern stattfindende lange Beförderung mit sich bringt, angemessen Rechnung zu tragen.

53      Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgeführt hat, hat die auf der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen (ABl. L 245, S. 16) beruhende Praxis bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen, die eine Ex-post-Kontrolle der aus der Verordnung Nr. 1/2005 resultierenden Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie die Beförderungs- und Ruhezeiten umfasst, nicht ergeben, dass Tiertransporte aus der Union in Drittländer systemischen Problemen hinsichtlich der Einhaltung dieser Anforderungen in Drittländern begegnen. Insbesondere in Bezug auf die Lage in der Russischen Föderation habe die Kommission keine Kenntnis von einer Regelung dieses Drittlands oder einer Verwaltungspraxis seiner zuständigen Behörden, die eine Entladung der Tiere an den Ruhe- und Umladeorten in diesem Gebiet verbieten würde.

54      Sollten das Recht oder die Verwaltungspraxis eines zu durchquerenden Drittlands in nachprüfbarer und definitiver Weise der vollständigen Einhaltung bestimmter technischer Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen, darf die zuständige Behörde des Versandorts jedoch im Rahmen ihres Ermessens auch eine wirklichkeitsnahe Transportplanung akzeptieren, die insbesondere unter Berücksichtigung der Ausstattung der Transportmittel und der vorgesehenen Planung der Beförderung darauf schließen lässt, dass der vorgesehene Transport das Wohlergehen der Tiere in gleichem Maß gewährleisten wird wie die fraglichen technischen Vorschriften.

55      Jedenfalls ist diese Behörde nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1/2005 berechtigt, u. a. eine Änderung der Planung des betreffenden Transports zu verlangen, die gewährleistet, dass er eine ausreichende Zahl von Ruhe- und Umladeorten passieren wird, so dass angenommen werden kann, dass dieser Transport die Anforderungen an die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie an die Beförderungs- und Ruhezeiten erfüllen wird.

56      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2005 dahin auszulegen ist, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Unionsgebiet beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung der in Rede stehenden Tiere verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist.

 Kosten

57      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung eines Transports, der mit einer im Gebiet der Europäischen Union beginnenden und außerhalb dieses Gebiets fortgeführten langen Beförderung von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden, sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen verbunden ist, durch die zuständige Behörde des Versandorts voraussetzt, dass der Organisator des Transports ein Fahrtenbuch vorlegt, das wirklichkeitsnahe Angaben zur Planung der Beförderung enthält und darauf schließen lässt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung auch für den in Drittländern stattfindenden Beförderungsabschnitt eingehalten werden, und dass die Behörde, wenn dies nicht der Fall ist, verlangen darf, die Planung so zu ändern, dass die Einhaltung dieser Bestimmungen für die gesamte Beförderung gewährleistet ist.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.