Language of document : ECLI:EU:T:2018:261





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 3. Mai 2018 – VQ/EZB

(Rechtssache T203/18 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragene Aufgaben – Befugnisse der EZB – Besondere Aufsichtsbefugnisse – Verwaltungsrechtliche Sanktionen – Veröffentlichung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“

1.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters – Abwägung sämtlicher betroffener Belange

(Art. 256 Abs. 1 AEUV, Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 7-10)

2.      Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13-17, 19, 24, 30, 31)

3.      Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Antragsschrift – Formerfordernisse – Darlegung der den Erlass der beantragten Anordnungen dem ersten Anschein nach rechtfertigenden Gründe

(Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4 und 5)

(vgl. Rn. 18, 20)

Gegenstand

Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses ECB-SSM-2018-ESSAB-4, SNC‑2016-0026 des EZB-Rates vom 14. März 2018 über eine Geldbuße und deren Veröffentlichung auf der Internetsite der EZB

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.