Language of document :

Klage, eingereicht am 19. Juni 2006 - Longinidis / Cedefop

(Rechtssache F-74/06)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Pavlos Longinidis (Thessaloniki, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und N. Keramidas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop)

Anträge des Klägers

Aufhebung der Entscheidung der Leitung des Cedefop vom 30. November 2005, mit der der auf unbestimmte Dauer geschlossene Vertrag des Klägers gekündigt wurde;

Aufhebung der Entscheidung der Leitung des Cedefop vom 10. März 2006, mit der der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Vollzugs der oben genannten Entscheidung abgelehnt wurde;

Aufhebung der Entscheidung der Direktion des Cedefop vom 9. Dezember 2005, mit der der Kläger von seiner Stelle als Leiter der Rechtsabteilung und Vertragsverwaltung (Head of Legal and Contract Management Service) in den Rang eines Beraters des Cedefop zurückgestuft wurde;

Aufhebung der Entscheidung vom 24. Mai 2006, mit der der Beschwerdeausschuss des Cedefop die auf Aufhebung der drei vorstehend genannten Entscheidungen gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hat und die die Gründe der Anstellungsbehörde für die Kündigung des Vertrages des Klägers enthält;

Aufhebung der Entscheidung vom 11. November 2005, mit der die Leitung des Cedefop die Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses geändert hat;

Aufhebung der Entscheidung vom 14. November 2005, mit der der Beschwerdeausschuss des Cedefop seine Verfahrensordnung geändert hat;

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 10. März 2006, mit der die auf Aufhebung der vorstehend genannten Entscheidungen vom 11. und 14. November 2005 gerichtete Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde;

Aufhebung der Entscheidung der Leitung des Cedefop vom 28. April 2006, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt wurde, den stellvertretenden Direktor des Cedefop von der Leitung der ihn selbst und den Kläger betreffenden Verwaltungsuntersuchung auszuschließen;

Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdeausschusses des Cedefop vom 9. März 2006 über die Beschwerde eines Bediensteten des Cedefop, soweit diese Entscheidung den Ruf des Klägers und seine berufliche Integrität betrifft;

Verurteilung des Cedefop, den Kläger für den finanzellen Nachteil - bei den Grundgehältern, Gehaltszuschlägen und Ruhegehaltsansprüchen - zu entschädigen, der ihm durch die Entscheidung vom 30. November 2005 entstanden ist;

Verurteilung des Cedefop, dem Kläger 50 000 Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die Entscheidungen vom 30. November 2005 und vom 9. März 2006 entstanden ist;

Verurteilung des Cedefop, dem Kläger den symbolischen Betrag von einem Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zu zahlen, der ihm durch die Entscheidung vom 11. November 2005 entstanden ist;

Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Entscheidung vom 30. November 2005 kündigte die Direktorin des Cedefop den auf unbestimmte Dauer geschlossenen Dienstvertrag zwischen dem Cedefop und dem Kläger. Nach Ansicht des Klägers hat die Anstellungsbehörde mit dieser Entscheidung die Grenzen ihres Ermessens überschritten, und die Entscheidung sei mit einem Ermessensmissbrauch, einem Verstoß gegen die Verteidigungsrechte und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie mit Widersprüchen in der Begründung behaftet.

Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus den Erläuterungen der Anstellungsbehörde im Rahmen der Prüfung der Verwaltungsbeschwerde, dass der Grund für die Kündigung im Vorschlag des Klägers vom August 2005 zu finden sei, den auf bestimmte Dauer geschlossenen Dienstvertrag einer Bediensteten, deren Vorgesetzter er gewesen sei, nicht zu verlängern. Nach der Verlängerung des leitenden Personals des Cedefop habe die Anstellungsbehörde diese Bedienstete wieder eingestellt und den Kläger entlassen. Die Anstellungsbehörde habe diese Entscheidungen auf der Grundlage einer offensichtlich unrichtigen Beurteilung der Umstände getroffen, und die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, sei eindeutig unvereinbar mit dem dienstlichen Interesse.

Weiter macht der Kläger geltend, dass die anderen angefochtenen Entscheidungen mit einem Verstoß gegen die durch Vorschriften geregelten internen Verfahren des Cedefop wie die Bestimmungen über den Beschwerdeausschuss, über die Verwaltungsuntersuchungen und die Disziplinarverfahren verhaftet seien.

Der Kläger beantragt außerdem, für die rechtswidrige Kündigung seines Vertrages entschädigt zu werden. Schließlich verlangt er vom Cedefop Schadensersatz nach den Bestimmungen über die außervertragliche Haftung der Einrichtungen der Gemeinschaft wegen der angeblichen Verletzung seiner Persönlichkeit und seines beruflichen Ansehens durch die Entscheidung, ihm zu kündigen, und durch den Inhalt der Entscheidung, die der Beschwerdeausschuss über die Beschwerde der genannten Bediensteten getroffen habe.

____________