Language of document :

Klage, eingereicht am 23. Mai 2011 - ZZ/Kommission

(Rechtssache F-57/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Annahme der dem Kläger von der Kommission angebotenen Planstelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle nicht als wirksam anzuerkennen, und Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die im Schreiben vom 5. August 2010 enthaltene Entscheidung der Kommission aufzuheben, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im Schreiben vom 30. Juli 2010, das ihm am selben Tag elektronisch zugesandt wurde, enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra, nicht als wirksam anzuerkennen und dieses Angebot zurückzuziehen;

soweit erforderlich, Handlungen aufzuheben, mit denen die genannte angefochtene Entscheidung vorbereitet wurde;

soweit erforderlich, die Entscheidung der Anstellungsbehörde im Schreiben vom 10. Februar 2011, das ihm am darauffolgenden Tag übermittelt wurde, über die Zurückweisung seiner Beschwerde, aufzuheben;

die Kommission zum Ersatz des materiellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch die Entscheidung, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im erwähnten Schreiben vom 30. Juli 2010 enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra nicht als wirksam anzuerkennen, entstanden ist; der Schaden wird vorläufig mit der Differenz zwischen dem von ihm in seiner Stellung als Bediensteter auf Zeit der Gemeinsamen Forschungsstelle bezogenen tatsächlichen Gesamtgehalt und dem Gehalt, das ihm zugestanden hätte, wenn er nach Annahme des erwähnten Angebots der Planstelle eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 1, rechtzeitig eingestellt worden wäre, zuzüglich Verzugszinsen, veranschlagt;

die Kommission zum Ersatz des ihm durch die Entscheidung, seine Annahme der ihm von der Kommission mit der im erwähnten Schreiben vom 30. Juli 2010 enthaltenen Entscheidung angebotenen Stelle eines Beamten auf Probe (AST-Beamter) als Techniker bei der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra nicht als wirksam anzuerkennen, entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen, dessen Höhe vom Gericht für den öffentlichen Dienst nach billigem Ermessen festgesetzt wird und für den vorläufig ein Betrag in Höhe des dreifachen Monatsgrundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 3, Dienstaltersstufe 1, d. h. ein Gesamtbetrag von 10 001,31 Euro angesetzt wird;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

____________