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Klage, eingereicht am 6. Juni 2014 – Larko/Kommission

(Rechtssache T-423/14)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Larko Geniki Metalleftiki kai Metallourgiki A. E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte I. Drillerakis, E. Triantafillou, G. Psaroudakis, E. Rantos, N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage in vollem Umfang stattzugeben;

den Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe[2014] D/4521/28/03/2014) betreffend eine von der Hellenischen Republik der Klägerin gewährte staatliche Beihilfe (Nr. SA.34572 [2013/C] (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären;

die Rückzahlung nebst Zinsen jeglichen Betrags anzuordnen, der in Durchführung des angefochtenen Beschlusses von der Klägerin unmittelbar oder mittelbar zurückgefordert worden sein könnte;

der Beklagten die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin die folgenden Gründe geltend:

Erster Klagegrund: Verstoß der Beklagten gegen die Art. 107 Abs. 1 AEUV und 296 AEUV, soweit a) die Beihilfemaßnahmen 2, 3, 4 und 6 nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV anzusehen seien, und b) selbst dann, wenn bestimmte der Beihilfemaßnahmen 2, 3, 4 und 6 als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV angesehen werden könnten, diese Beihilfen gemäß Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien.

Zweiter Klagegrund: Unrichtige und nicht gerechtfertigte Anwendung der Kriterien der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Qualifizierung der Maßnahmen 2, 4 und 6 als staatliche Beihilfen und der Quantifizierung des Beihilfeelements.

Dritter Klagegrund: Begründungsmangel und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insofern, als bei der Begründung der Maßnahmen 3, 4 und 6 die Schäden, die der Klägerin aufgrund der außergewöhnlichen Ereignisse des Jahres 2009 entstanden seien, die die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV erfüllten, nicht berücksichtigt worden seien.

Vierter Klagegrund: Begründungsmangel und Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung insofern, als die Auswirkungen der griechischen Wirtschaftskrise und die infolgedessen eingetretene Unterbrechung der Zahlung durch die griechische öffentliche Hand ihrer Schulden an die Klägerin nicht als außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Begriffs nach Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV berücksichtigt worden seien.

Fünfter Klagegrund: Fehler in Kapitel 4.5 und im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses in Bezug auf die zurückzufordernden Beträge: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV und Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999, Fehlen einer hinreichenden Begründung Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Verletzung des Eigentumsrechts und Strafcharakter der Rückforderungsanordnung.