Language of document : ECLI:EU:F:2016:165

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

21. Juli 2016

Rechtssache F‑9/12 RENV

CC

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Zurückverweisung an das Gericht nach Aufhebung – Schadensersatzklage – Außervertragliche Haftung – Fehler bei der Führung der Eignungsliste – Allgemeines Auswahlverfahren – Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 – Gleichbehandlung – Maßnahmen zur Durchführung des Urteils – Untersuchung des Europäischen Bürgerbeauftragten“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der CC Ersatz des Schadens verlangt, der ihr durch mehrere Fehler des Europäischen Parlaments bei der Führung der Eignungsliste des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/A/151/98, in die ihr Name aufgrund der Entscheidung des Generaldirektors für Personal des Parlaments vom 17. Mai 2005 aufgenommen worden war, entstanden sei

Entscheidung:      Das Europäische Parlament wird verurteilt, an CC 12 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die CC in den Rechtssachen F‑9/12, T‑457/13 P und F‑9/12 RENV entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Gleichbehandlung – Begriff – Unterschiedliche Geltungsdauer einer Eignungsliste für die einzelnen erfolgreichen Bewerber eines Auswahlverfahrens

2.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Begriff – Verlust einer Chance auf Einstellung – Beweislast

(Art. 340 Abs. 2 AEUV)

1.      Nach dem allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, der zu den grundlegenden Prinzipien des Unionsrechts gehört, dürfen gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung liegt vor, wenn zwei Personengruppen, deren rechtliche und tatsächliche Situation sich nicht wesentlich unterscheidet, unterschiedlich behandelt werden oder wenn unterschiedliche Situationen gleich behandelt werden.

Da der Name der Betroffenen für einen kürzeren Zeitraum in die Eignungsliste der Bewerber für das Auswahlverfahren aufgenommen wurde als der Name eines der anderen erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens, wurde der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht beachtet.

(vgl. Rn. 89, 90 und 93)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteil vom 20. Februar 2009, Kommission/Bertolete u. a., T‑359/07 P bis T‑361/07 P, EU:T:2009:40, Rn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Im Bereich der außervertraglichen Haftung kann die Union nur für die Schäden haftbar gemacht werden, die sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem fehlerhaften Verhalten eines ihrer Organe ergeben, was voraussetzt, dass das Fehlverhalten des Organs, dem dieses Verhalten zuzurechnen ist, die entscheidende Ursache für den Verlust einer Chance war.

Steht der behauptete Schaden im Zusammenhang mit dem Verlust einer Chance, hat die Partei, die diesen Schaden geltend macht, nachzuweisen, dass die Chance tatsächlich bestanden hat und ihr Verlust tatsächlich endgültig wurde.

(vgl. Rn. 122 und 123)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteile vom 5. Oktober 2004, Sanders u. a./Kommission, T‑45/01, EU:T:2004:289, Rn. 150; Eagle u. a./Kommission, T‑144/02, EU:T:2004:290, Rn. 165, und vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission, T‑10/02, EU:T:2006:148, Rn. 96

Gericht für den öffentlichen Dienst: Urteil vom 12. Mai 2011, Missir Mamachi di Lusignano/Kommission, F‑50/09, EU:F:2011:55, Rn. 179 und die dort angeführte Rechtsprechung