Language of document :

Klage, eingereicht am 15. Juni 2007 - Feral / Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-59/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Pierre-Alexis Feral (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (AdR)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Verwaltung und des Generalsekretärs des AdR vom 26. Juli 2006, die Beträge zurückzufordern, die dem Kläger als Berichtigungskoeffizient auf den von März 2003 bis Mai 2005 nach Frankreich überwiesenen Teil seiner Bezüge gezahlt wurden, aufzuheben;

die Entscheidung des Direktors der Verwaltung des AdR vom 4. Dezember 2006 aufzuheben, mit der dieser Betrag auf 3 600,16 Euro festgesetzt wird;

den AdR zu verurteilen, ihm 3 600,16 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % ab der Rückforderung bis zur vollständigen Zahlung zurückzuerstatten;

den AdR zu verurteilen, ihm den Betrag zu zahlen, der ihm als Berichtigungskoeffizient auf den Teil seiner Bezüge hätte gezahlt werden müssen, der von Juni 2005 an nach Frankreich hätte überwiesen werden müssen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % ab der Rückforderung bis zur vollständigen Zahlung;

den AdR zu verurteilen, ab dem Erlass des zu erwartenden Urteils die Überweisung eines Teils der Bezüge des Klägers nach Frankreich mit dem für dieses Land geltenden Berichtigungskoeffizienten wieder aufzunehmen;

dem AdR die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht erstens einen Verstoß gegen Art. 85 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut), gegen Art. 2 Abs. 2 letzter Gedankenstrich der Regelung zur Festlegung der Modalitäten für die Überweisung eines Teils der Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Gemeinsame Regelung) und gegen die Nrn. 2 und 4 der Schlussfolgerung Nr. 204/92 der Verwaltungsleiter vom 3. Dezember 1992 geltend. Der AdR habe nicht annehmen dürfen, dass die Überweisung eines Teils der Bezüge des Klägers nach Frankreich auf sein Bausparkonto gemäß Art. 17 Abs. 2 des Anhangs VII des Statuts nicht geschuldet sei, weil der über die Höchstgrenze dieses Kontos reichende Betrag durch Einzahlungen auf ein Sparbuch abgeschöpft worden sei. Insbesondere verlange die Gemeinsame Regelung nicht, dass die Überweisungen Zahlungsverpflichtungen darstellten. Die Abschöpfung entspreche einer ständigen Bankpraxis, die mit der französischen Regelung für Bausparverträge im Einklang stehe, auf die in der Schlussfolgerung der Verwaltungsleiter verwiesen werde.

Zweitens liege ein Verstoß gegen Art. 85 des Statuts vor, weil der AdR der Ansicht gewesen sei, dass der Mangel des rechtlichen Grundes für die fraglichen Überweisungen so offensichtlich gewesen sei, dass der Kläger ihn gekannt habe oder - angesichts der Tatsache, dass er Jurist sei - zumindest hätte kennen müssen. Hierauf entgegnet der Kläger i) dass im Hinblick auf die Schlussfolgerung der Verwaltungsleiter der Bausparvertrag, den er abgeschlossen habe, dem Begriff des Bausparvertrags in der Gemeinsamen Regelung zu entsprechen scheine; ii) dass die Abschöpfung, die er vorgenommen habe, mit dieser Regelung im Einklang zu stehen scheine; iii) dass seine Akte nach den Kontrollen, die im Dezember 2003 und im Dezember 2004 stattgefunden hätten, vollständig und vorschriftsmäßig zu sein scheine; iv) dass, da der Zugang zu seiner Personalakte beschränkt worden sei, er nicht in der Lage gewesen sei, die für eine Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit der Überweisungen erforderlichen Unterlagen einzusehen.

____________