Language of document : ECLI:EU:F:2013:81

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Einzelrichter)

18. Juni 2013

Rechtssache F‑143/11

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Ablehnung eines Antrags auf Erstattung der für das Verfahren aufgewandten Kosten durch die Anstellungsbehörde – Aufhebungsklage, die denselben Gegenstand wie ein Kostenfestsetzungsantrag hat – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der diese den Antrag des Klägers vom 16. August 2011 zurückgewiesen hat, sowie auf Zahlung von 3 316,31 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Zwangsgelder wegen eines Teils der verauslagten Kosten in dem Verfahren in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichts vom 15. Februar 2011, Marcuccio/Kommission (F‑81/09, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑238/11 P), ergangen ist

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

Leitsätze

1.      Gerichtliches Verfahren – Entscheidung durch mit Gründen versehenen Beschluss – Voraussetzungen – Klage, die offensichtlich unzulässig ist oder der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Umfang

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erhebung einer Klage, die denselben Gegenstand wie ein Kostenfestsetzungsantrag hat – Unzulässigkeit

(Art. 270 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 92 Abs. 1; Beamtenstatut, Art. 91)

1.      Das Gericht für den öffentlichen Dienst kann nach Art. 76 seiner Verfahrensordnung, wenn eine Klage ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

Ist der Spruchkörper aufgrund des Akteninhalts von der Unzulässigkeit der Klage völlig überzeugt und darüber hinaus der Ansicht, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geeignet wäre, insoweit irgendeinen neuen Gesichtspunkt zu Tage zu fördern, dient die Abweisung der Klage durch mit Gründen versehenen Beschluss gemäß Art. 76 der Verfahrensordnung nicht nur der Prozessökonomie, sondern erspart den Parteien auch die Kosten, die mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbunden wären.

(vgl. Randnrn. 16 und 17)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 25. April 2012, Oprea/Kommission, F‑108/11, Randnr. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Das Recht des öffentlichen Dienstes der Europäischen Union sieht ein besonderes Verfahren zur Festsetzung der Kosten für den Fall vor, dass die Parteien im Anschluss an eine Entscheidung, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst eine abschließende Entscheidung über den Rechtsstreit und die Kosten getroffen hat, über die Höhe und die Art der erstattungsfähigen Kosten uneins sind. So entscheidet das Gericht nach Art. 92 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung Streitigkeiten über die Höhe und die Natur der erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist.

Das besondere, in Art. 92 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Kostenfestsetzungsverfahren schließt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer nach den Art. 90 und 91 des Statuts erhobenen Klage aus. Daher kann eine auf Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts gestützte Aufhebungsklage, die in Wirklichkeit denselben Gegenstand wie ein Kostenfestsetzungsantrag hat, nicht zulässig sein. Dies ist bei einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Fall, mit der die Anstellungsbehörde einen Antrag des Klägers, ihm die für ein Verfahren aufgewandten Kosten zu erstatten, abgelehnt hat.

(vgl. Randnrn. 19, 20 und 22)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 16. Juli 2009, Kommission/Schneider Electric, C‑440/07 P

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, Randnr. 297

Gericht für den öffentlichen Dienst: 10. November 2009, Marcuccio/Kommission, F‑70/07, Randnr. 17; 20. Juni 2011, Marcuccio/Kommission, F‑67/10, Randnr. 21, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑475/11 P