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Rechtsmittel der Deutschen Lufthansa AG gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 12. April 2019 in der Rechtssache T-492/15, Deutsche Lufthansa AG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 13. Juni 2019

(Rechtssache C-453/19 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Deutsche Lufthansa AG (Prozessbevollmächtigter: A. Martin-Ehlers, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Land Rheinland-Pfalz, Ryanair DAC

Anträge der Rechtsmittelführerin

Die Rechtsmittelführerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Klage zulässig und begründet war, soweit die Klägerin die Maßnahme Nr. 12 (Zahlung in die Kapitalrücklage von FFHG1 ) mit der Begründung angefochten hat, dass mit dieser Maßnahme Betriebsbeihilfen zugunsten von FFHG finanziert wurden;

im Übrigen das Urteil des Gerichts vom 12. April 2019 in dem Fall T-492/15 aufheben;

dem im ersten Rechtszug gestellten Antrag stattgeben und den zugrundeliegenden Beschluss SA.21121 der Kommission vom 1. Oktober 20142 (mit Ausnahme der Maßnahme Nr. 12, soweit diese zur Zahlung von Betriebsbeihilfen für FFHG verwendet wurde) für nichtig erklären;

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Europäische Gericht zurückverweisen, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem Rechtsmittel im Wesentlichen folgende Rechtsmittelgründe geltend:

Einzelbeihilfen, zu denen ein Prüfverfahren eröffnet wurde :

Die Klägerin sei bereits nach dem Urteil COFAZ3 individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt. Dies liege daran, dass die Kommission wesentliche Sachverhaltselemente und zusätzliche Vergünstigungen unberücksichtigt gelassen habe, obwohl ihr diese Maßnahmen von der Klägerin zur Kenntnis gebracht worden seien. Die Kommission habe damit die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt.

Wenn die sog. Mory-Rechtsprechung4 zur Anwendung gelangen sollte, dann hätte hilfsweise die erste Alternative zur Anwendung gelangen müssen. Aufgrund der Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin könne die Kommission nicht so gestellt werden, als habe sie ein ordnungsgemäßes Prüfverfahren durchgeführt. Auch in diesem Fall sei die Klägerin individuell betroffen gewesen und somit klagebefugt.

Hilfsweise sei die Klage auch für zulässig zu befinden, wenn die zweite Alternative der sog. Mory-Rechtsprechung zur Anwendung gelangen sollte, wonach die Klägerin eine spürbare Beeinträchtigung ihrer Marktstellung durch die Beihilfen nachzuweisen hätte. In diesem Fall greife nämlich eine Beweislastumkehr, zumindest aber eine Beweislasterleichterung zugunsten der Klägerin, da die Kommission den ihr bekannten entscheidungserheblichen Sachverhalt willkürlich ausgeblendet habe. Lediglich hilfsweise sei festzuhalten, dass die Klägerin tatsächlich auch eine solch spürbare Beeinträchtigung nachgewiesen habe. Die anderweitige rechtliche Würdigung durch das Gericht gehe über die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinaus und lege ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des maßgeblichen Marktes zugrunde. In diesem Zusammenhang verfälsche und verkürze das Gericht den Sachverhaltsvortrag sowohl der Klägerin als auch der Kommission, verändere den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und verstoße gegen die Regeln der Beweislast.

Beihilferegelungen:

Auch im Fall der Beihilferegelungen war die Klage nach Ansicht der Rechtsmittelführerin aufgrund des „Montessori“-Urteils5 für zulässig zu befinden.

Einzelbeihilfe ohne Prüfverfahren:

Im Fall der Einzelbeihilfe ohne Prüfverfahren sei die Klage jedenfalls nach der ersten Alternative der Mory-Rechtsprechung für zulässig zu befinden gewesen, und zwar weil die Kommission hierzu kein vertieftes Prüfverfahren eröffnet habe.

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1     Flughafen Frankfurt-Hahn GmbH.

2     Beschluss (EU) 2016/789 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C-29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46).

3     Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1990, Société CdF Chimie azote et fertilisants SA und Société chimique de la Grande Paroisse (SCGP) SA gegen Kommission (C-169/84, ECLI:EU:C:1990:301).

4     Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2015, Mory SA u.a. gegen Europäische Kommission (C-33/14 P, ECLI:EU:C:2015:609).

5     Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori Srl u.a. (C-622/16 P bis C-624/16 P, ECLI:EU:C:2018:873).