Language of document : ECLI:EU:F:2008:98

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Dritte Kammer)

10. Juli 2008

Rechtssache F‑61/06

Cathy Sapara

gegen

Eurojust

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit – Verlängerung der Probezeit – Entlassung am Ende der Probezeit – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Mobbing“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung von Eurojust vom 6. Juli 2005, mit der die Klägerin nach Ablauf ihrer Probezeit entlassen wurde, auf Anordnung ihrer Wiederverwendung bei Eurojust ab 6. Juli 2005 und auf Verurteilung von Eurojust, ihr als Ersatz des materiellen Schadens das Gehalt, das sie vom 6. Juli 2005 bis 15. Oktober 2009 hätte erhalten müssen, und als Ersatz des immateriellen Schadens einen vorläufig nach billigem Ermessen auf 200 000 Euro geschätzten Betrag zu zahlen

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit – Entscheidung über die Verlängerung

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 14 Abs. 3)

2.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit – Probezeitbericht

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 14 Abs. 3)

3.      Beamte – Mobbing – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 12a Abs. 3; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 11 Abs. 1)

4.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit – Beurteilung der Ergebnisse

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 14 Abs. 3)

5.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Probezeit – Negative Bewertung der Befähigung des Betroffenen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 14 Abs. 3)

1.      Aus Art. 14 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten folgt, dass die zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde, wenn sie beschließt, die Probezeit eines Bediensteten auf Zeit auf Probe zu verlängern, verpflichtet ist, ihre Entscheidung auf den am Ende der Probezeit erstellten Bericht zu stützen. Dass der Vorgesetzte dieses Bediensteten diese Verlängerung bereits in einem ersten, nach Ablauf der Hälfte der Probezeit erstellten Bericht vorgeschlagen hat, verstößt nicht gegen diese Vorschrift, da ein solcher Vorschlag zwar verfrüht ist, sich auf die Lage des Betroffenen jedoch nicht auswirken kann.

(vgl. Randnrn. 54, 56 und 57)

2.      Art. 14 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sieht zwar für den Fall der Verlängerung der Probezeit eines Bediensteten auf Zeit auf Probe nicht ausdrücklich vor, dass am Ende dieser Verlängerung ein neuer Probezeitbericht zu erstellen wäre, jedoch ist er nicht dahin auszulegen, dass er der Erstellung eines zweiten Berichts durch die Verwaltung bei Ablauf dieser Verlängerung entgegenstünde. Wenn die zuständige Behörde nämlich dem Betroffenen eine Verlängerung der Probezeit gewährt hat, kann sie einen zweiten Bericht erstellen.

(vgl. Randnr. 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 8. Oktober 1981, Tither/Kommission, 175/80, Slg. 1981, S. 2345, Randnr. 12

3.      Wenngleich es den der Gemeinschaftsrechtsordnung zugrunde liegenden Grundwerten zuwiderläuft, dass ein Beamter über die Hautfarbe eines seiner Kollegen, sei es einmalig oder wiederholt, Scherze macht, stellt ein derartiges zu missbilligendes und inakzeptables Verhalten kein Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts dar, wenn feststeht, dass die Scherze nicht wiederholt und beendet wurden, nachdem der betroffene Kollege darum gebeten hatte.

(vgl. Randnrn. 105 bis 107)

4.      Angesichts des weiten Ermessens der Verwaltung bei der Beurteilung der Fähigkeiten und Leistungen von Bediensteten auf Zeit auf Probe nach Maßgabe des dienstlichen Interesses ist es, sofern kein offenkundiger Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt, nicht Sache des Gerichts, die Beurteilung, die die Gemeinschaftsorgane hinsichtlich des Ergebnisses einer Probezeit vornehmen, durch seine eigene zu ersetzen.

(vgl. Randnr. 120)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. Dezember 1989, Patrinos/WSA, C‑17/88, Slg. 1989, S. 4249, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 33

Gericht erster Instanz: 27. Juni 2002, Tralli/EZB, T‑373/00, T‑27/01, T‑56/01 und T‑69/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑97 und II‑453, Randnr. 76

5.      Die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren gegen eine Person, die zu einer diese Person beschwerenden Maßnahme führen können, ist ein elementarer Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Dieser Grundsatz, der den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht, verlangt, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, seine Meinung zu den Umständen, die bei der Begründung einer derartigen Maßnahme zu seinen Lasten berücksichtigt worden sind, in zweckdienlicher Weise zu äußern.

Für die Entlassung eines Bediensteten auf Zeit nach Ablauf der Probezeit wird der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch Art. 14 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten durchgeführt, wonach der Bericht, der einen Monat vor Ablauf der Probezeit über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen ist, „dem Betreffenden mitgeteilt [wird], der schriftlich dazu Stellung nehmen kann“. Dieser Grundsatz verlangt jedoch nicht, dass die Verwaltung dem Bediensteten auf Zeit, dessen dienstliche Leistungen nicht zufrieden stellend sind, während der Probezeit einen entsprechenden Hinweis gibt. Selbst wenn die Verwaltung den Betroffenen in der Probezeit nicht auf die Unzulänglichkeit seiner fachlichen Leistungen hingewiesen hätte, läge darin im Übrigen keine Verletzung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte, sofern der Probezeitbericht, auf den die Verwaltung die Entlassungsentscheidung gestützt hat, dem Betroffenen ordnungsgemäß übermittelt wurde.

(vgl. Randnrn. 148 bis 150)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. Mai 1985, Patrinos/WSA, 3/84, Slg. 1985, S. 1421, Randnr. 19; 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Slg. 2006, I‑10915, Randnrn. 37 und 38

Gericht erster Instanz: 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 102; 8. März 2005, Vlachaki/Kommission, T‑277/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑57 und II‑243, Randnr. 64; 10. Oktober 2006, Van der Spree/Kommission, T‑182/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-205 und II‑A‑2‑1049, Randnr. 70