Language of document : ECLI:EU:C:2021:121

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. Februar 2021(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑8/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Januar 2021, in dem Verfahren

Germanwings GmbH

gegen

KV

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Das Landgericht Köln (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 28. Januar 2021 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurücknehme.

2        Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.

3        Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

Die Rechtssache C8/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.