Language of document :

Klage, eingereicht am 11. Oktober 2011 - ZZ/EIB

(Rechtssache F-103/11)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Thieltgen)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der EIB, nach dem Untersuchungsverfahren zum behaupteten Mobbing nichts zu unternehmen, und Aufhebung der Schlussfolgerung des Untersuchungsausschusses sowie Schadensersatz

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Schlussfolgerung des Untersuchungsausschusses in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2011 insoweit aufzuheben, als darin festgestellt wird, dass kein Sachverhalt vorliegt, der ihr gegenüber als Mobbing qualifiziert werden könnte;

die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 27. Juli 2011 aufzuheben;

festzustellen, dass sie ein Opfer von Mobbing geworden ist;

die EIB anzuweisen, dieses Mobbing abzustellen;

die Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 1. September 2011 aufzuheben;

das Vorliegen von der EIB zurechenbaren Amtsfehlern festzustellen;

festzustellen, dass die EIB ihr gegenüber in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 27. Juli 2011, in Bezug auf das Mobbing, dem sie ausgesetzt war, und in Bezug auf die der EIB zurechenbaren Amtsfehler haftet;

die EIB zu verurteilen, die entstandenen und künftigen körperlichen, immateriellen und materiellen Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Präsidenten der EIB vom 27. Juli 2011, dem Mobbing, dem sie ausgesetzt war und den der EIB zurechenbaren Amtsfehlern haben, zuzüglich Verzugszinsen auf den Schadensersatzbetrag;

was die Rechtswidrigkeit des Schreibens des Präsidenten vom 27. Juli 2011 betrifft:

hinsichtlich des materiellen Schadens durch Einbuße der Dienstbezüge: 113 100 Euro;

hinsichtlich des immateriellen Schadens: 50 000 Euro;

was das Mobbing betrifft, dem sie ausgesetzt war:

-    hinsichtlich des materiellen Schadens in Bezug auf die Vergütung und den Einschnitt in die Laufbahn: 132 100 Euro

-    hinsichtlich des immateriellen Schadens: 50 000 Euro;

-    hinsichtlich der entstandenen Kosten: 13 361,93 Euro;

hinsichtlich der Amtsfehler, die der EIB zurechenbar sind:

in Bezug darauf, dass die EIB gegen ihre Verpflichtung zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz verstoßen hat: 10 000 Euro;

in Bezug auf den Vorfall bei der Vernehmung der Zeugen: 40 000 Euro;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.

____________