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Rechtsmittel, eingelegt am 28. Februar 2019 von Biogaran gegen das Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-677/14, Biogaran/Kommission

(Rechtssache C-207/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Biogaran (Prozessbevollmächtigte: M. Utges Manley, Solicitor, A. Robert, advocate, O. de Juvigny, T. Reymond, J. Killick und J. Jourdan, avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführerin beantragt,

das am 12. Dezember 2018 in der Rechtssache T-677/14 ergangene Urteil des Gerichts vollständig aufzuheben;

Art. 1 Buchst. b Ziff. iv, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b und Art. 8 des Beschlusses K(2014) 4955 endg. der Kommission (Sache AT.39612 – Perindopril [Servier]), soweit sie sie betreffen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht Biogaran geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Lizenzvereinbarung rechtswidrig sei, weil mit dem Vergleich ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt werde. Das Gericht habe den Begriff der bezweckten Zuwiderhandlung zu weit ausgelegt und außer Acht gelassen, dass es an Erfahrungen und einer offensichtlichen Einschränkung fehle. Außerdem habe das Gericht nicht das richtige Prüfungsschema angewandt. Es sei nicht berücksichtigt worden, in welchem Kontext der Vergleich zwischen Servier und Niche geschlossen worden sei und dass diese Unternehmen keine potenziellen Wettbewerber gewesen seien.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht Biogaran geltend, das Gericht habe die Begründung der Kommission rechtsfehlerhaft durch seine eigene ersetzt. Das Gericht habe angenommen, dass der Anreiz, den Biogaran geschaffen haben soll, insoweit „entscheidend“ gewesen sei, als Niche durch ihn dazu bestimmt worden sei, nicht in den Markt einzutreten. Weder in der Mitteilung der Beschwerdepunkten noch in dem Beschluss werde aber behauptet, geschweige denn nachgewiesen, dass der Anreiz, bei dem es sich lediglich um einen „zusätzlichen“ Anreiz gehandelt haben soll, dafür, dass Niche den Vergleich angenommen habe, „entscheidend“ gewesen wäre.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht Biogaran geltend, das Gericht habe dadurch, dass es sie neben der Muttergesellschaft zur Verantwortung gezogen habe, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Ziele von Art. 101 AEUV verstoßen. Das Gericht habe angenommen, dass sich die Muttergesellschaft direkt an der Zuwiderhandlung beteiligt habe und von ihren Kontrollbefugnissen Gebrauch gemacht habe, damit sich ihre Tochtergesellschaft an ihrem eigenen rechtswidrigen Verhalten beteilige. Die Tochtergesellschaft habe also überhaupt keine Autonomie gehabt. Wenn nicht über das hinausgegangen werden soll, was unbedingt erforderlich sei, um die Wettbewerbsregeln ordnungsgemäß anzuwenden, könne das Gericht die Tochtergesellschaft nicht neben der Muttergesellschaft zur Verantwortung ziehen.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund macht Biogaran geltend, dass das Urteil insoweit aufzuheben sei, als es dem Grundsatz und die Methode der Berechnung der Geldbuße trotz der Komplexität und Neuheit der vorliegenden Sache und des Fehlens einer entscheidenden Rolle von Biogaran bestätigt habe.

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