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Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Modena (Italien), eingereicht am 15. Januar 2019 – Azienda USL di Modena/Comune di Sassuolo

(Rechtssache C-26/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Modena

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Azienda USL di Modena

Beschwerdegegnerin: Comune di Sassuolo

Vorlagefragen

Steht Art. 9 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets (14. März 2011) Nr. 23, das zugunsten der Einrichtungen des staatlichen italienischen Gesundheitsdienstes eine IMU-Befreiung für Immobilien in deren Besitz, die ausschließlich für dienstliche Aufgaben bestimmt sind, vorsieht, in Einklang mit Art. 107 AEUV, der staatliche Beihilfen „gleich welcher Art“ verbietet, wenn die erstgenannte Vorschrift dahin ausgelegt wird, dass diese Begünstigung auch einer AUSL zugestanden wird, die eine Immobilie an ein Wirtschaftsunternehmen mit gemischt öffentlich-privatem Kapital vermietet hat, an dem die AUSL zu 51 % beteiligt ist und das dort Gesundheitsdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen Pflegeeinrichtungen mit ausschließlich privatem Kapital erbringt und damit unter Beeinträchtigung der Regeln des freien Markts einen Steuervorteil erlangt, der als staatliche Beihilfe einzustufen ist?

Steht der in Art. 11 des Gesetzes (27. Juli 2000) Nr. 212 vorgesehene italienische Steuervorbescheid, der die Auslegung von Art. 9 Abs. 8 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 23 entsprechend der Rechtsprechung des italienischen Obersten Gerichtshofs zur ICI dahin verbietet, dass die IMU-Befreiung einer AUSL nicht zusteht, wenn die Immobilie von einer S.p.A. genutzt wird, an der diese öffentliche Einrichtung aber beteiligt ist und die dort Tätigkeiten im Gesundheitsbereich im Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsunternehmen mit ausschließlich privatem Kapital, die auch Gesundheitsdienstleistungen erbringen, ausübt und damit unter Beeinträchtigung der Regeln des freien Markts einen Steuervorteil erlangt, der als staatliche Beihilfe einzustufen ist, in Einklang mit dem Vertrag, d. h. in Einklang mit Art. 107 AEUV, der staatliche Beihilfen „gleich welcher Art“ verbietet?

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