Language of document : ECLI:EU:T:2019:86

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. Februar 2019(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke DENTALDISK – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑278/18

Nemius Group GmbH mit Sitz in Obertshausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bildhäuser,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino und D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 30. Januar 2018 (Sache R 741/2017‑5) über die Anmeldung des Wortzeichens DENTALDISK als Unionsmarke

erlässt


DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. Mai 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. September 2016 meldete die Klägerin, die Nemius Group GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen DENTALDISK.

3        Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 10 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 10: „Medizinische und veterinärmedizinische Apparate und Instrumente; Prothesen und künstliche Implantate; Zahnärztliche Geräte; Medizinische Apparate; Physiologische Apparate für medizinische Zwecke; Zahnärztliche Apparate und Instrumente; Zahnersatz; Gebissteile; Implantate für die Zahnchirurgie (Prothesen); Implantate zur Verwendung in der Zahnmedizin (Prothesen); Implantationsmaterialien zur Verwendung in der Zahnchirurgie (Prothesen); Künstliche Zahnteile; Künstliche Zähne; Zahnimplantate aus künstlichen Materialien; Polymerisationsapparate für zahnmedizinische Zwecke“;

–        Klasse 35: „Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Instrumente; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Medizintechnik; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Rohstoffe zur Herstellung medizintechnischer Produkte“.

4        Mit Entscheidung vom 15. Februar 2017 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen teilweise zurück.

5        Am 11. April 2017 legte die Klägerin beim EUIPO gegen diese Entscheidung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein.

6        Am 8. November 2017 teilte die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Klägerin die Ergebnisse zusätzlicher Internetrecherchen über den Ausdruck „dental disc“ mit, die am 7. November 2017 durchgeführt worden waren. Die Klägerin nahm am 8. und 11. Dezember 2017 hierzu Stellung.

7        Mit Entscheidung vom 30. Januar 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

8        Als Erstes stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

9        Erstens bestünden die maßgeblichen Verkehrskreise aus dem englischsprachigen Publikum der Union, d. h. dem Publikum im Vereinigten Königreich, in Irland und in Malta, und es handele sich hauptsächlich um ein medizinisches bzw. zahnmedizinisches Fachpublikum, z. B. zahnärztliches Personal, Ärzte und Zahnärzte.

10      Zweitens sei, auch wenn die Schreibweise des Wortbestandteils „disk“ ganz leicht von der englischen Schreibweise „disc“ abweiche, dieses Detail für die maßgeblichen Verkehrskreise unbeachtlich, die in der angemeldeten Marke unmittelbar die Aussage „dental disc“ erkennten, die für diese Verkehrskreise eine Dentalscheibe bedeute. Die angemeldete Marke informiere unmittelbar über die Art, die Beschaffenheit oder die Bestimmung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen.

11      Drittens hänge, auch wenn die am 7. November 2017 im Internet gesammelten und der Klägerin mitgeteilten Quellen den Schluss zuließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke in einem rein beschreibenden Sinne verstehen würden, die Beurteilung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht davon abhänge, ob die Klägerin oder andere Wettbewerber die angemeldete Marke oder ähnliche Zeichen bereits benutzten.

12      Als Zweites war die Beschwerdekammer der Ansicht, dass die angemeldete Marke nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei.

 Anträge der Parteien

13      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

14      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zulässigkeit

 Zur Zulässigkeit des Schreibens der Klägerin vom 23. Juli 2018

15      Das schriftliche Verfahren ist nach dem Eingang der Klagebeantwortung des EUIPO abgeschlossen worden, und dieser Abschluss ist den Parteien am 2. Juli 2018 mitgeteilt worden.

16      Am 23. Juli 2018 hat die Klägerin ein von ihr als „Erwiderung“ bezeichnetes Schreiben eingereicht.

17      Am 31. Juli 2018 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts entschieden, dieses Schreiben nicht zu den Akten zu nehmen da es sich um ein in der Verfahrensordnung des Gerichts nicht vorgesehenes Schriftstück handelt.

18      Am 14. August 2018 hat die Klägerin ein weiteres Schreiben eingereicht, das ein „Rechtsmittel“ gegen die Entscheidung des Kammerpräsidenten vom 31. Juli 2018, ihr Schreiben vom 23. Juli 2018 nicht zu den Akten zu nehmen, beinhaltet. Das Schreiben vom 14. August 2018 ist mit Entscheidung des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 5. September 2018 zu den Akten genommen worden.

19      In dem zuletzt genannten Schreiben stützt die Klägerin ihr Vorbringen, dass sie eine Erwiderung auf die Klagebeantwortung des EUIPO habe einreichen dürfen, auf Art. 83 Abs. 1 und Art. 84 der Verfahrensordnung.

20      In Bezug auf Art. 83 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist festzustellen, dass sich die Klägerin auf eine im vorliegenden Fall nicht einschlägige Vorschrift beruft. Es handelt sich nämlich um eine allgemeine Vorschrift, die im Dritten Teil der Verfahrensordnung steht, der die Klageverfahren betrifft. Nach Art. 191 der Verfahrensordnung finden die Vorschriften des Dritten Titels auf Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums jedoch nur „[vorbehaltlich] der besonderen Vorschriften [des Vierten Titels über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums]“ Anwendung. Das Zweite Kapitel („Klageschrift und Klagebeantwortungen“) des Titels über Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums sieht nicht mehr die in der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 enthaltene Möglichkeit vor, eine Erwiderung einzureichen. Nach Art. 181 der Verfahrensordnung, der im vorliegenden Fall anwendbaren Sondervorschrift, wird nunmehr „[u]nbeschadet der Bestimmungen des Dritten Kapitels [über die Anschlussklage] das schriftliche Verfahren nach der Einreichung der Klagebeantwortung des Beklagten und, gegebenenfalls, des Streithelfers im Sinne des Artikels 173 abgeschlossen“.

21      In Bezug auf Art. 84 der Verfahrensordnung ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, dass sie sich zu den in der Klagebeantwortung des EUIPO enthaltenen neuen „Angriffs- und Verteidigungsgründen“ äußern können müsse.

22      Es ist jedoch festzustellen, dass das EUIPO in der Klagebeantwortung lediglich Argumente zu seiner Verteidigung als Entgegnung auf die Klageschrift vorträgt. Diese Argumente können daher nicht als neue Angriffs- und Verteidigungsgründe im Sinne der genannten Vorschrift eingestuft werden.

23      Demnach sind die Argumente der Klägerin nicht stichhaltig und ist ihr in ihrem Schreiben vom 14. August 2018 enthaltener Antrag, ihr Schreiben vom 23. Juli 2018 zu berücksichtigen, zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Bezugnahme der Klägerin auf ihre Schriftsätze vor dem EUIPO

24      In Rn. 58 ihrer Klageschrift nimmt die Klägerin auf die im Verfahren vor dem EUIPO vorgetragenen Gründe Bezug, um zu bestreiten, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter habe.

25      Nach Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Text der Klageschrift zwar zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den genannten Vorschriften in der Klageschrift selbst enthalten sein müssen (vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, Jaguar Land Rover/EUIPO – Nissan Jidosha [Land Glider], T‑71/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:82, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Daher ist die in Rn. 58 der Klageschrift vorgenommene pauschale Bezugnahme auf die beim EUIPO eingereichten Schriftstücke unzulässig.

 Begründetheit

27      Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, mit denen sie sich erstens gegen die am 7. November 2017 von der Beschwerdekammer durchgeführte Internetrecherche wendet und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 rügt.

 Zum ersten Klagegrund, der die Internetrecherche vom 7. November 2017 der Beschwerdekammer betrifft

28      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe diese Recherche nach der Anmeldung, nach der Entscheidung des Prüfers und ohne Einhaltung des Verfahrens durchgeführt. Zudem dürfe die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke nicht auf Dokumente aus der Zeit nach der Anmeldung gestützt werden.

29      Erstens entscheidet die Beschwerdekammer – wie sie in den Rn. 40 bis 42 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen dargelegt hat – gemäß Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 nach der Prüfung, ob der Beschwerde stattzugeben ist, über die Beschwerde und kann dabei im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig werden, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Beschwerdekammer infolge der Wirkung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers, mit der eine Anmeldung zurückgewiesen wurde, eine vollständige neue Prüfung der Anmeldung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht vornehmen kann (Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 21). Zudem erlaubt Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 der Beschwerdekammer des EUIPO, die Beteiligten „so oft wie erforderlich“ aufzufordern, „innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden … einzureichen“.

30      Ferner haben nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Das EUIPO hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt (Urteile vom 22. Juni 2006, Storck/HABM, C‑25/05 P, EU:C:2006:422, Rn. 50, und vom 21. April 2015, Louis Vuitton Malletier/HABM – Nanu-Nana [Darstellung eines grauen Schachbrettmusters], T‑360/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:214, Rn. 59).

31      Somit hat die Beschwerdekammer im Rahmen ihrer umfassenden Prüfung der Begründetheit zu Recht eine Recherche durchgeführt, die zwangsläufig nach der Anmeldung stattgefunden hat. Da sie die Recherche am 8. November 2017 der Klägerin zur Stellungnahme übermittelt hat, welche diese am 8. und 11. Dezember 2017 eingereicht hat, ist auch das Anhörungsrecht der Parteien gewahrt worden.

32      Folglich stellt diese Recherche keinen Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften dar.

33      Was zweitens den Zeitpunkt für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens angeht, ist nach der Rechtsprechung bei der Prüfung einer Anmeldung der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines absoluten Eintragungshindernisses der Anmeldezeitpunkt (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, Bateaux mouches/HABM [BATEAUX-MOUCHES], T‑553/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:264, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Im vorliegenden Fall weist eine Reihe der in der Recherche vom 7. November 2017 enthaltenen Auszüge aus Websites kein erkennbares Datum auf.

35      Daher entscheidet das Gericht für die Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke, diese Auszüge auszuschließen und sich nur auf die beiden Auszüge aus dieser Recherche in der Akte des EUIPO zu stützen, die datiert sind und aus der Zeit vor der Anmeldung stammen, nämlich zum einen ein Auszug aus einer Zeitschrift von März 2016, der auf Patientenbewertungen von Juli und August 2013 für Dentalscheiben der Gesellschaft JUVORA verweist, und zum anderen ein Auszug aus dem Jahr 2014, der auf eine Pressemitteilung aus demselben Jahr verweist, die die Überschrift „Goldquadrat adds JUVORA dental disc to its product range“ trägt. In Anbetracht der oben in Rn. 33 angeführten Rechtsprechung ist das Vorbringen der Klägerin unbegründet, dass diese aus der Zeit vor der Anmeldung stammenden Dokumente nur deshalb keinen hinreichenden Beweis für das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses darstellten, weil sie nach dem Anmeldezeitpunkt recherchiert worden seien.

36      Deshalb ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird

37      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

38      Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, vgl. auch Urteil vom 21. September 2017, InvoiceAuction B2B/EUIPO [INVOICE AUCTION], T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Außerdem werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Ware oder Dienstleistung dienen können, für die die Eintragung beantragt wird, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 21. September 2017, INVOICE AUCTION, T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 30).

40      Demnach fällt ein Zeichen nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der fraglichen Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 20. Juli. 2017, Windfinder R&L/EUIPO [Windfinder], T‑395/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:530, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Folglich kann die Beurteilung des beschreibenden Charakters eines Zeichens nur im Hinblick auf seine Wahrnehmung durch die betroffenen Verkehrskreise und in Bezug auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 21. September 2017, INVOICE AUCTION, T‑789/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:638, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen.

43      In Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise ist mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die Frage, ob die im vorliegenden Fall genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegen, im Hinblick auf die Verkehrskreise im englischsprachigen Gebiet der Union, nämlich dem Vereinigten Königreich, Irland und Malta, zu prüfen ist, da sich die angemeldete Marke aus englischen Bestandteilen zusammensetzt. Dies ist nicht beanstandet worden.

44      Die Klägerin beanstandet jedoch die Einschränkung der maßgeblichen Verkehrskreise auf die Fachleute im Bereich der Zahntechnik, was sie im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen für eine zu enge Definition hält. Ihrer Ansicht nach hängen nämlich nicht alle Waren der Klasse 10 mit der Zahntechnik zusammen.

45      Diese Argumentation beruht auf einem Fehlverständnis der angefochtenen Entscheidung. In Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer auf das Verzeichnis der oben in Rn. 3 genannten Waren verwiesen. Sie hat daraus geschlossen, dass sich diese Waren und Dienstleistungen hauptsächlich an ein medizinisches bzw. zahnmedizinisches Fachpublikum, z. B. an zahnärztliches Personal, an Ärzte und an Zahnärzte, richteten.

46      Es ist festzustellen, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen tatsächlich alle den medizinischen Bereich – entweder die allgemeine Medizin oder die Zahnmedizin – betreffen. Nach der angefochtenen Entscheidung umfassen die maßgeblichen Verkehrskreise jedoch sehr wohl das gesamte medizinische Fachpublikum, worin auch, aber nicht nur, das zahnärztliche Fachpublikum eingeschlossen ist. Folglich hat die Beschwerdekammer ihre Definition nicht nur auf Fachleute der Zahnpflege eingeschränkt und insoweit zutreffend berücksichtigt, dass bestimmte der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen einen allgemeineren Charakter haben.

47      Daher ist die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise zu bestätigen.

48      Als Erstes beanstandet die Klägerin im Wesentlichen die Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise.

49      Hierzu hat die Beschwerdekammer in den Rn. 22 bis 24 ihrer Entscheidung ausgeführt, dass die angemeldete Marke aus den zusammengeschriebenen Bestandteilen „dental“ und „disk“ bestehe. Sie war der Ansicht, dass die Schreibweise „disk“ leicht von der englischen Schreibweise „disc“ im Vereinigten Königreich abweiche, dass dieser Unterschied jedoch minimal sei, nicht ungewöhnlich sei und keine Auswirkungen auf die Aussprache des Zeichens habe und dass die maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher diese Variante – wenn überhaupt – bloß als eine unbeachtliche Fehlschreibung wahrnehmen würden, die sich schriftbildlich, klanglich und begrifflich nur unwesentlich oder gar nicht auswirke. Wie der Prüfer hat sie daher festgestellt, dass das Wort „disk“ auf „disc“ hinweise, also auf die Vorstellung von einer Scheibe, und dass das andere Wort „dental“ auf den Begriff „dental“ hinweise. Daher lasse die angemeldete Marke DENTALDISK an eine Dentalscheibe oder genauer gesagt eine zahnärztliche Scheibe denken.

50      Erstens verweist die Klägerin auf die Schreibweise in einem Wort und trägt vor, dass die Verwendung des Buchstabens „k“ am Ende des Wortes „disk“ einen Rechtschreibfehler in Englisch darstelle, was zur Folge haben werde, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen es sich im Übrigen um Fachkreise handele, das in Rede stehende Zeichen als eine Marke wahrnehmen würden.

51      Diese besondere Schreibweise führt jedoch zu keinem irgendwie gearteten Unterschied in der akustischen Wahrnehmung von „disk“ und „disc“. Da die angemeldete Marke als Wortmarke aber mündlich verwendet werden soll, kann ihre besondere Schreibweise nicht als schöpferisches Element angesehen werden, das das angemeldete Zeichen vom Wort „disc“ unterscheiden könnte. Daher ist – wie die Beschwerdekammer zu Recht hervorgehoben hat – eine Auswirkung dieser besonderen Schreibweise auf die Bedeutung, die die maßgeblichen Verkehrskreise diesem Wort beimessen werden, zu vernachlässigen, wenn es an einer solchen Auswirkung nicht sogar völlig mangelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 2008, ratiopharm/EUIPO [BioGeneriX], T‑48/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:378, Rn. 30, und vom 26. Februar 2016, provima Warenhandels/HABM – Renfro [HOT SOX], T‑543/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:102, Rn. 27). Ein in der Medizin und insbesondere der Zahnmedizin spezialisiertes Fachpublikum wird vielmehr schneller eine Verbindung zu einer Dentalscheibe herstellen, einem Begriff, der für dieses Publikum aufgrund seiner medizinischen Kenntnisse einen Sinn hat. Ebenso wenig hat ein spezielles Schriftbild Auswirkungen auf die Wahrnehmung einer Wortmarke.

52      Zweitens ist die Klägerin der Ansicht, dass ein zu weites und hypothetisches Verständnis der angemeldeten Marke nicht ausreiche, um ihre Anmeldung zurückzuweisen. Der Prüfer und die Beschwerdekammer hätten sich ausschließlich auf die Möglichkeit bezogen, dass der angemeldeten Marke die Bedeutung „Dentalscheibe“ beigemessen werde, ohne sie konkret zu definieren, und hätten keine anderen konkreten Bedeutungen ermitteln können, die die Marke haben könne.

53      Nach der Rechtsprechung wird der Durchschnittsverbraucher, auch wenn er eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet, dennoch ein von ihm wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die ihm eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die ihm bekannten Wörtern ähnlich sind (vgl. Urteil vom 12. November 2008, ecoblue/HABM – Banco Bilbao Vizcaya Argentaria [Ecoblue], T‑281/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54      Die Bedeutung „Dentalscheibe“ für das Wortzeichen DENTALDISK erscheint entgegen dem Vorbringen der Klägerin jedoch nicht als „zu weit“ oder „hypothetisch“, da sie alle Wortbestandteile der angemeldeten Marke wortgetreu übernimmt, ohne welche hinzuzufügen oder wegzunehmen. Zudem muss nach der Rechtsprechung ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist es nicht erforderlich, weitere konkrete Bedeutungen des angemeldeten Zeichens zu ermitteln.

55      Als Zweites bestreitet die Klägerin, dass die Bezugnahme auf eine Dentalscheibe für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

56      Sie macht erstens geltend, eine Dentalscheibe, unterstellt, es handele sich um einen scheibenförmigen Schleif- oder Polieraufsatz für Handinstrumente, sei jedenfalls für bestimmte Waren der Klasse 10, die nicht scheibenförmig seien und keine drehenden Teile aufwiesen, nicht unmittelbar beschreibend.

57      In den Rn. 25 bis 29 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer überprüft, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck „Dentalscheibe“ und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen besteht.

58      Was zunächst die medizinischen (einschließlich physiologischen) und veterinärmedizinischen Apparate und Instrumente sowie die zahnärztlichen Geräte der Klasse 10 anbelangt, hat die Beschwerdekammer die Ansicht vertreten, dass die maßgeblichen Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken davon ausgehen würden, dass diese Waren für den Einsatz in der Zahnmedizin bestimmt und scheibenförmig seien. Demzufolge informiere die angemeldete Marke die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar über die Art und die Beschaffenheit der Waren.

59      Es ist festzustellen, dass diese weiten Warenkategorien zwangsläufig Apparate und Instrumente beinhalten, die scheibenförmig sind oder Scheiben für zahnmedizinische Zwecke verwenden, wie beispielsweise Polierscheiben für Zähne. Wird jedoch die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke unterschiedslos für eine Warenkategorie in ihrer Gesamtheit beantragt und ist dieses Zeichen nicht hinsichtlich aller zu dieser Kategorie gehörenden Waren beschreibend, so ist das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 trotzdem auf dieses Zeichen für die gesamte betreffende Kategorie anwendbar (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Fidelio/HABM [Hallux], T‑286/08, EU:T:2010:528, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 26. November 2015, Demp/HABM [TURBO DRILL], T‑50/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:892, Rn. 35).

60      Was sodann die spezifischeren Waren wie Prothesen und künstliche Implantate, auch zur Verwendung in der Zahnmedizin, Zahnersatz (einschließlich künstlicher Zähne und Zahnteile), Gebissteile sowie Implantationsmaterialien zur Verwendung in der Zahnchirurgie anbelangt, hat die Beschwerdekammer in den Rn. 6 und 27 der angefochtenen Entscheidung die Ansicht vertreten, dass es Scheiben oder scheibenförmige Waren gebe, die für die Anfertigung von Kronen, Brücken oder Implantatzubehör anhand computergestützter Technologie benutzt würden. Die Implantate würden auf der Grundlage einer scheibenförmigen Kunststoffplatte im Computerverfahren geformt. Die Internetauszüge vom 7. November 2017, zu denen die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, wiesen auf ein derartiges Verständnis der angemeldeten Marke hin. Insoweit stellt das Gericht fest, dass sich dies in der Tat aus diesen beiden aus der Zeit vor der Markenanmeldung stammenden Dokumenten ergibt (siehe oben, Rn. 35).

61      Was schließlich die Polymerisationsapparate für zahnmedizinische Zwecke anbelangt, geht aus Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung zutreffend hervor, dass die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar davon ausgehen werden, dass diese Apparate zur Aushärtung oder Bearbeitung des Kunststoffs der für Zahnimplantate und Prothesen verwendeten zahnmedizinischen Dentalscheiben dienen.

62      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Zusammenhang zwischen dem angemeldeten Zeichen, wie es von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, und den oben in den Rn. 60 und 61 genannten Waren auch hinreichend direkt und konkret ist, da Zahnimplantate und Prothesen mit Hilfe dieser Dentalscheiben geformt werden können und Polymerisationsapparate für zahnmedizinische Zwecke die Herstellung dieser zahnmedizinischen Dentalscheiben ermöglichen. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht daraus geschlossen, dass die angemeldete Marke, wie sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen wahrgenommen wird, die Art und die Bestimmung dieser Waren beschreibt.

63      Zweitens bestreitet die Klägerin, dass eine Dentalscheibe, die eine Ware sei, für Dienstleistungen beschreibend sein könne. Sie trägt auch vor, dass die Argumentation, mit der der Ausdruck „Dentalscheibe“ den „Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Rohstoffe zur Herstellung medizintechnischer Produkte“ gleichgestellt werde, weder klar sei noch hinreichend erläutert werde.

64      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Beschwerdekammer nicht zu verstehen gegeben, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Dienstleistungen und die Waren verwechseln würden, sondern in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung klar dargelegt, dass diese Verkehrskreise unmittelbar verstünden, dass die betreffenden Dienstleistungen den Zweck hätten, die in den Rn. 26 bis 28 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Dentalscheiben zu vertreiben oder anzubieten.

65      So geht für die Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf medizinische Apparate und Instrumente aus Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass sie so verstanden würden, dass mit ihnen die in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung beschriebenen Dentalscheiben (siehe oben, Rn. 64), d. h. die in der Kategorie „medizinische Apparate und Instrumente“ der Klasse 10, als Polierscheiben vertrieben würden. Insoweit ist festzustellen, dass sich die Dienstleistungen und die Waren auf dieselbe Kategorie beziehen, nämlich die der „medizinischen Apparate und Instrumente“. Da oben in den Rn. 58 und 59 bereits festgestellt worden ist, dass das in Rede stehende Zeichen für diese Waren beschreibend ist, ist es auch für die Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diese Waren beschreibend, da es eine Angabe zur Bezeichnung ihrer Bestimmung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Volkswagen/HABM [STREET], T‑321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 30 und 31). Des Gleichen ist hervorzuheben, dass diese Art von Dentalscheiben auch in den Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf „Medizintechnik“ enthalten ist.

66      Ebenso verweist Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung durch seine Bezugnahme auf die in den Rn. 27 und 28 der Entscheidung beschriebenen Dentalscheiben (siehe oben, Rn. 64) auf die Beschreibung der Dentalscheiben, die als Rohstoff für Implantate und Zahnersatz dienen (siehe oben, Rn. 60 und 61). Diese Dentalscheiben sind daher in den Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf „Rohstoffe zur Herstellung medizintechnischer Produkte“ und sogar in den Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf „Medizintechnik“ enthalten. Des Weiteren ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung insoweit entgegen dem Vorbringen der Klägerin ausreichend.

67      Die Beschwerdekammer ist somit zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise bei einer Begegnung mit dem Ausdruck „dentaldisk“ bezüglich der Großhandelsdienstleistungen der Klasse 35 sofort annehmen werden, dass sie den Zweck haben, sowohl Dentalscheiben zum Polieren als auch Dentalscheiben, die als Rohstoffe für Implantate und Zahnersatz dienen, zu vertreiben oder anzubieten. Die angemeldete Marke ist somit für den Zweck dieser Dienstleistungen beschreibend.

68      Drittens fügt die Klägerin hinzu, dass die Recherche vom 7. November 2017 nicht hinreichend weit gefasst sei und das angemeldete Zeichen in der angemeldeten Form offenbar nicht aufgefunden worden sei, da nur ein Treffer für den Ausdruck „dental disc“ erschienen sei, der von nur einem möglichen Mitbewerber der Klägerin benutzt werde.

69      Die Beschwerdekammer hat den Ausdruck „dental disc“ jedoch zu Recht ohne die geänderte Schreibweise der angemeldeten Marke recherchiert, da bereits dargetan worden ist, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke unmittelbar mit der Bedeutung „dental disc“ wahrnehmen werden, da es im vorliegenden Fall um eine Wortmarke geht. Nach der oben in Rn. 41 angeführten Rechtsprechung ist nämlich anhand der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen, ob in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen ein beschreibender Charakter vorliegt.

70      Des Weiteren stellt der Umstand, dass die beiden datierten Dokumente der Recherche (siehe oben, Rn. 35) erwiesen haben, dass ein einziger Marktteilnehmer den Ausdruck „dental disc“ in beschreibender Weise benutzt, ein zusätzliches Indiz für den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke dar.

71      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass – wie die Beschwerdekammer in den Rn. 30 und 31 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO nicht voraussetzt, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können (vgl. Urteile vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken‑Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:315, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Oktober 2014, GRAPHENE, T‑458/13, EU:T:2014:891, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Viertens macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe unerwähnt gelassen, dass die Recherche vom 7. November 2017 zeige, dass die angemeldete Marke in Wirklichkeit bereits von Dritten benutzt werde, was die These widerlege, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei.

73      Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ist nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des in Rede stehenden Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird. Daher ist die Frage, ob andere identische oder ähnliche Marken bereits benutzt werden oder eingetragen sind, unerheblich. Zudem ist festzustellen, dass die beiden fraglichen datierten Dokumente (siehe oben, Rn. 35) vielmehr zeigen, dass der Ausdruck „dental disc“ benutzt wird, um Waren der Zahnmedizin zu beschreiben, aber selbst keine Marke darstellt.

74      Daher ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

75      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beschwerdekammer das Wortzeichen DENTALDISK zu Recht von der Eintragung als Unionsmarke mit der Begründung ausgeschlossen hat, dass es für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei.

76      Deshalb braucht die Frage nicht geprüft zu werden, ob der angemeldeten Marke auch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 entgegensteht, sofern sich die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch auf diese Bestimmung beruft.

77      Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

 Kosten

78      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

79      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Nemius Group GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Berardis

Spielmann

Csehi

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Februar 2019.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

            G. Berardis


*      Verfahrenssprache: Deutsch.