Language of document : ECLI:EU:T:2018:788

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

15. November 2018(*)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen die PKK im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Zuständigkeit des Rates – Möglichkeit, eine Behörde eines Drittstaats als zuständige Behörde im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP einzustufen – Tatsachengrundlage der Beschlüsse über das Einfrieren von Geldern – Verweis auf terroristische Handlungen – Gerichtliche Nachprüfung – Begründungspflicht – Einrede der Rechtswidrigkeit“

In der Rechtssache T‑316/14

Kurdistan Workers’ Party (Kurdische Arbeiterpartei, PKK), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. van Eik, T. Buruma und M. Wijngaarden,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten zunächst durch F. Naert und G. Étienne, dann durch F. Naert und H. Marcos Fraile als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch C. Brodie und V. Kaye, dann durch C. Brodie und S. Brandon, dann durch C. Brodie, C. Crane und R. Fadoju, dann durch C. Brodie, R. Fadoju und P. Nevill, schließlich durch R. Fadoju als Bevollmächtigte,

und durch

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch F. Castillo de la Torre und D. Gauci, dann durch D. Gauci, J. Norris-Usher und T. Ramopoulos, schließlich durch J. Norris-Usher, R. Ramopoulos und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV zunächst auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), soweit dieser Rechtsakt die Klägerin betrifft, und sodann auf Nichtigerklärung nachfolgender Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen, der Richter V. Kreuschitz und I. S. Forrester (Berichterstatter), der Richterin N. Półtorak und des Richters E. Perillo,

Kanzler: K. Guzdek, Verwaltungsrätin,

auf das schriftliche Verfahren und auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1373 (2001), mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus, insbesondere für den Kampf gegen seine Finanzierung, festgelegt werden.

2        Am 27. Dezember 2001 erließ der Rat der Europäischen Union in der Erwägung, dass die Europäische Union tätig werden müsse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umzusetzen, den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 93). Art. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sieht insbesondere das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der an terroristischen Handlungen beteiligten Personen, Gruppen und Körperschaften vor, die in der Liste im Anhang dieses Gemeinsamen Standpunkts aufgeführt sind.

3        Am selben Tag erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. 2001, L 344, S. 70) und den Beschluss 2001/927/EG zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 (ABl. 2001, L 344, S. 83), um die im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maßnahmen auf Unionsebene durchzuführen. Der Name der Klägerin befand sich nicht auf dieser ersten Liste.

4        Am 2. Mai 2002 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. 2002, L 116, S. 75) an. Im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 wird die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die vom Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen gelten, aktualisiert und insbesondere den Namen der Klägerin, der Kurdistan Workers' Party (PKK), mit folgender Bezeichnung eingefügt: „Kurdische Arbeiterpartei (PKK)“.

5        Am selben Tag erließ der Rat auch den Beschluss 2002/334/EG zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927 (ABl. 2002, L 116, S. 33). Mit diesem Beschluss wurde der Name der PKK in derselben Form wie im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2002/340 in die in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 vorgesehene Liste aufgenommen.

6        Diese Rechtsakte wurden seitdem gemäß Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 regelmäßig aktualisiert. Der Name der PKK wurde stets auf den ihnen beigefügten Listen der Vereinigungen und Körperschaften belassen, auf die die restriktiven Maßnahmen anwendbar sind (im Folgenden: streitige Listen). Seit 2. April 2004 lautet der Name der Körperschaft in den streitigen Listen: „Kurdische Arbeiterpartei – PKK (alias ‚KADEK‘, alias ‚KONGRA-GEL‘)“.

7        Der Rat erließ insbesondere am 10. Februar 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 714/2013 (ABl. 2014, L 40, S. 9), mit der die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten wurden. Die Begründung der Verordnung Nr. 125/2004 stützte sich vor allem auf eine Verfügung des Home Secretary (Innenminister, Vereinigtes Königreich) vom 29. März 2001, mit der die PKK gemäß dem UK Terrorism Act 2000 (Gesetz des Vereinigten Königreichs über den Terrorismus von 2000) verboten wurde (im Folgenden: Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs), ergänzt durch eine am 14. August 2006 in Kraft getretene Verfügung vom 14. Juli 2006, mit der festgestellt wurde, dass „KADEK“ und „Kongra Gel Kurdistan“ andere Bezeichnungen für die PKK seien (im Folgenden: Verfügung vom 14. Juli 2006), auf einen Beschluss der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, mit dem die PKK gemäß Section 219 des US Immigration and Nationality Act (US-amerikanisches Gesetz über Einwanderung und Staatsbürgerschaft) in der geltenden Fassung als „ausländische terroristische Organisation“ (foreign terrorist organisation) eingestuft wurde (im Folgenden: Benennung als FTO), und auf einen Beschluss der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, mit dem die PKK gemäß der Executive Order Nr. 13224 (Präsidialerlass Nr. 13224) auf die Liste der „namentlich genannten internationalen Terroristen“ (specially designated global terrorist) gesetzt wurde (im Folgenden: Benennung als SDGT). Diese Begründung verwies auch auf eine Liste verschiedener Vorfälle, die sich zwischen November 2003 und Oktober 2011 ereignet hatten, als terroristische Handlungen eingestuft wurden und angeblich der PKK zuzuschreiben waren, sowie auf eine Reihe von Urteilen der Staatssicherheitsgerichte der Republik Türkei. Die Verordnung Nr. 125/2014 war der ursprüngliche Gegenstand der vorliegenden Klage.

 Verfahren und Entwicklungen während des Verfahrens

8        Mit Klageschrift, die am 1. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014, soweit sie sie betraf, und die Feststellung der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 2580/2001 auf sie begehrte.

9        Im Rahmen des schriftlichen Verfahrens hat der Rat mit Schriftsatz vom 15. September 2014 eine Klagebeantwortung eingereicht, der er insbesondere die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs, die Verfügung vom 14. Juli 2006, die Benennung als FTP, die Benennung als SDGT, eine Reihe von Jahresberichten des Office of the US Coordinator for Counterterrorism of the US Department of State (Amt des Koordinators für Terrorismusabwehr des Außenministeriums der Vereinigten Staaten, Vereinigte Staaten von Amerika) sowie eine Reihe von Presseartikeln beilegte. Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 hat der Rat sodann eine Gegenerwiderung eingereicht, der u. a. Auszüge eines Urteils der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht, Frankreich) vom 23. April 2013 und eines Urteils der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) vom 21. Mai 2014 beigefügt waren.

10      Mit Schriftsatz, der am 8. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 116 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 stattgegeben. Mit Schriftsatz, der am 19. März 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission ihren Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Klägerin und der Rat haben ihre Stellungnahmen fristgerecht eingereicht.

11      Mit Schriftsatz, der am 29. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 12. August 2015 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesem Antrag gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts stattgegeben, wobei die Rechte des Vereinigten Königreichs jedoch auf jene gemäß Art. 116 Abs. 6 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 beschränkt wurden.

12      Mit auf der Grundlage von Art. 70 Abs. 1 der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 16. Mai 2016 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Verfahren bis zur Verkündung der Urteile in den Rechtssachen A u. a. (C‑158/14), Rat/LTTE (C‑599/14 P) und Rat/Hamas (C‑79/15 P) ausgesetzt. Nach Verkündung der Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), wurde das Verfahren automatisch wieder aufgenommen.

13      Mit nach Art. 89 Abs. 3 Buchst. c der Verfahrensordnung erlassenem Beschluss vom 5. September 2017 hat das Gericht (Dritte Kammer) die Parteien aufgefordert, zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), Stellung zu nehmen.

14      Mit Schriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin ihre Stellungnahme zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht. Sie trägt zum einen vor, das Urteil vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), beantworte die mit ihrem ersten und ihrem zweiten Klagegrund aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abschließend. Zum anderen ergebe sich aus den Urteilen vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), dass eine Liste mit als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen wie die im vorliegenden Fall verwendete, nicht als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde angesehen werden könne. Der Rat sei verpflichtet, in den Begründungen, die auf Entscheidungen von Behörden von Drittstaaten Bezug nähmen, den Nachweis zu erbringen, dass er die Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz geprüft habe, was er hier verabsäumt habe. Dass seit Erlass der nationalen Entscheidungen, die als Grundlage für die erstmalige Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen gedient hätten, eine erhebliche Zeitspanne verstrichen sei, könne den Rat verpflichten, zusätzliche Argumente vorzulegen, um den Verbleib des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zu rechtfertigen. Die Klägerin legt ferner ein Urteil der Cour d'appel de Bruxelles (Berufungsgericht Brüssel, Belgien) vom 14. September 2017 (im Folgenden: Urteil des Berufungsgerichts Brüssel) vor, in dem festgestellt worden sei, dass die Klägerin nicht als terroristische Organisation einzustufen sei und dass die den Freiheitsfalken Kurdistans (TAK) zugeschriebenen Handlungen nicht der PKK zur Last gelegt werden könnten.

15      Mit Schriftsatz, der am 5. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben der Rat und die Kommission ihre Stellungnahmen zu den Urteilen vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), eingereicht. Sie tragen vor, der erste und der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund seien im Licht des Urteils vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), zurückzuweisen. Zudem bestätige das Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), dass sich der Rat auf Entscheidungen von Behörden von Drittstaaten und auf Beweise, die keine Beschlüsse zuständiger nationaler Behörden seien, stützen dürfe, um den Namen der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen.

16      Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 (ABl. 2014, L 217, S. 1) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

17      Mit Schreiben, das am 20. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge so anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klagegründe und Anträge mutatis mutandis auf die Verordnung Nr. 790/2014 und die ihr beigefügte Begründung beziehen. Mit Schreiben, das am 15. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat mitgeteilt, dass er keine Einwände gegen den Antrag der Klägerin erhebe, und mutatis mutandis auf seine Klagebeantwortung verwiesen.

18      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 (ABl. 2015, L 82, S. 1) sowie mit dem Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP (ABl. 2015, L 82, S. 107), wurden die gegen die Klägerin verhängten restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten.

19      Mit Schreiben vom 27. März 2015, das der Klägerin am 1. April 2015 zur Kenntnis gebracht wurde, übermittelte der Rat der Klägerin die Begründung für den Verbleib ihres Namens auf den streitigen Listen. In diesem Schreiben stellte der Rat in Erwiderung auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente fest, dass die Tatsache, dass zu den Gruppen, die die Gruppe „Islamischer Staat“ bekämpften, auch kurdische Gruppen gehörten, keine Auswirkungen auf seine Beurteilung habe, wonach die PKK die Benennungskriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfülle. In der diesem Schreiben beigefügten Begründung stützte sich der Rat auf drei Reihen von nationalen Entscheidungen, und zwar erstens auf die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs, ergänzt durch die Verfügung vom 14. Juli 2006, zweitens auf die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT und drittens auf ein Urteil des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris, Frankreich) vom 2. November 2011, mit dem das Kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung und Finanzierung einer terroristischen Vereinigung verurteilt wurde und das von der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Urteil vom 23. April 2013 und von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) mit Urteil vom 21. Mai 2014 (im Folgenden gemeinsam: französische Gerichtsentscheidungen) bestätigt wurde. Der Rat führte aus, dass jede dieser nationalen Entscheidungen ein Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 sei und dass sie noch immer in Kraft seien. Er habe geprüft, ob er über Anhaltspunkte für eine Streichung des Namens der PKK von den streitigen Listen verfüge, habe aber keine gefunden. Er sei der Ansicht, dass die Gründe für die Aufnahme des Namens der PKK in die streitigen Listen nach wie vor gültig seien, so dass dieser Name auf den streitigen Listen zu belassen sei.

20      Zudem war der Begründung eine Beschreibung der einzelnen nationalen Entscheidungen beigefügt, mit der Definition des Begriffs Terrorismus im nationalen Recht, einer Beschreibung der jeweiligen nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, einer Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Folgen der betreffenden nationalen Entscheidung, einer Zusammenfassung der Schlussfolgerungen, zu denen die zuständigen Behörden hinsichtlich der Klägerin gekommen waren, eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich diese Behörden gestützt hatten, und der Feststellung, dass hier der Tatbestand terroristischer Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllt sei. Im Gegensatz zu früheren Begründungen enthielt diese Begründung allerdings keinen Verweis mehr auf die Urteile der Staatssicherheitsgerichte der Republik Türkei und auch keine Liste von Vorfällen, die als terroristische Handlungen eingestuft wurden und angeblich der PKK zuzuschreiben waren.

21      Mit Schreiben, das am 26. Mai 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin darum ersucht, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klagegründe und Anträge mutatis mutandis auf die Durchführungsverordnung 2015/513, auf den Beschluss 2015/521 und die diesen Rechtsakten beigefügte Begründung beziehen. In ihrem Anpassungsschriftsatz macht die Klägerin vor allem geltend, der Rat habe die Entwicklungen im Zusammenhang mit der Beteiligung der PKK am Kampf gegen die Gruppe „Islamischer Staat“ nicht berücksichtigt. Zur Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs trägt sie vor, es sei unerheblich, dass diese im Dezember 2014 nach einer Überprüfung bestätigt worden sei, da der Antrag auf Überprüfung nicht von ihr gestellt worden sei. Die Beschreibung der Vorfälle des Jahres 2014, auf die sich der Innenminister des Vereinigten Königreichs gestützt habe, in der Begründung sei zu vage, um den Schluss zuzulassen, dass diese Vorfälle terroristische Handlungen darstellten, die der PKK zuzuschreiben seien. Sie leugnet ferner die Verantwortung für diese Vorfälle, für die eine von der PKK verschiedene Gruppierung verantwortlich sei, und bestreitet, dass sie als terroristische Handlungen eingestuft werden könnten. Auch bezüglich der Benennung als FTO und der Benennung als SDGT sei die Beschreibung der ihr zugeschriebenen Vorfälle zu vage, um den Schluss zuzulassen, dass es sich um der PKK zuzuschreibende terroristische Handlungen handle. Die französischen Gerichtsentscheidungen dürften nicht berücksichtigt werden, weil es dabei um eine von der PKK verschiedene Körperschaft gehe und sie auf nicht überprüften Angaben beruhten.

22      Mit Schreiben, das am 12. Juni 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat zum Antrag der Klägerin auf Anpassung der Klageanträge Stellung genommen. Der Rat hat insbesondere die Einhaltung von Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 durch die Klägerin in Frage gestellt und mutatis mutandis auf seine Klagebeantwortung verwiesen. Er hat jedoch keinen Einwand gegen die von der Klägerin begehrte inhaltliche Erweiterung der Klage erhoben.

23      In der Folge ist der Name der Klägerin bei jeder halbjährlichen Überprüfung auf den streitigen Listen belassen worden. Daher hat die Klägerin beantragt, ihre Anträge dahin anpassen zu dürfen, dass sich ihre Klagegründe und Anträge mutatis mutandis auf die neuen vom Rat erlassenen Rechtsakte beziehen.

24      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/513 (ABl. 2015, L 206, S. 12) sowie dem Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 (ABl. 2015, L 206, S. 61) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

25      Mit Anpassungsschriftsatz, der am 15. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 86 Abs. 2 bis 4 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung der Verordnung 2015/1325 und des Beschlusses 2015/1334 zu erwirken, soweit sie sie betreffen. In seiner Stellungnahme, die am 8. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat diese Anpassung zur Kenntnis genommen.

26      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/1325 (ABl. 2015, L 334, S. 1) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

27      Mit Anpassungsschriftsatz, der am 18. Februar 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung der Verordnung 2015/2425 zu erwirken, soweit sie sie betrifft. In seiner Stellungnahme, die am 15. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat diese Anpassung zur Kenntnis genommen.

28      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 (ABl. 2016, L 188, S. 1) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

29      Mit Anpassungsschriftsatz, der am 9. September 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung der Verordnung 2016/1127 zu erwirken, soweit sie sie betrifft.

30      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 (ABl. 2017, L 23, S. 3) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

31      Mit Anpassungsschriftsatz, der am 23. März 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung der Verordnung 2017/150 zu erwirken, soweit sie sie betrifft. In seiner Stellungnahme, die am 17. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat diese Anpassung zur Kenntnis genommen. Zudem hat er auf die Urteile vom 14. März 2017, A u. a. (C‑158/14, EU:C:2017:202), vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584), verwiesen, um darzutun, dass die Klage abzuweisen sei.

32      Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 (ABl. 2017, L 204, S. 3) sowie mit dem Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 (ABl. 2017, L 204, S. 95) wurden die gegen die Klägerin ergriffenen restriktiven Maßnahmen aufrechterhalten, ohne dass die Gründe für die Belassung ihres Namens geändert wurden.

33      Mit Anpassungsschriftsatz, der am 29. September 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Klageschrift angepasst, um auch die Nichtigerklärung der Verordnung 2017/1420 und des Beschlusses 2017/1426 zu erwirken, soweit sie sie betreffen. In seiner Stellungnahme, die am 27. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Rat diese Anpassung zur Kenntnis genommen. Zu dem von der Klägerin vorgelegten Urteil des Berufungsgerichts Brüssel führt der Rat aus, dass es die Benennung der Klägerin als terroristische Organisation nicht in Frage stelle. Erstens werden in diesem Urteil eingeräumt, dass die Nichteinstufung der PKK als terroristische Organisation den Besonderheiten des belgischen Strafrechts geschuldet sei. Zweitens betone das Berufungsgericht Brüssel, dass es im Rahmen eines Konflikts zwischen der Klägerin und den türkischen Behörden seit Ende des Waffenstillstandes im Jahr 2015 zu Gewalttaten gekommen sei. Drittens habe das Berufungsgericht Brüssel in seinem Urteil zwar festgestellt, dass es aufgrund der Aktenlage nicht möglich sei, mit Sicherheit den Schluss zu ziehen, dass die Handlungen der TAK der PKK zuzuschreiben seien, doch werde in dem Urteil auf eine deutsche Gerichtsentscheidung Bezug genommen, in der der gegenteilige Schluss gezogen werde.

34      Auf Vorschlag der Dritten Kammer hat das Gericht die Rechtssache gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

35      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

36      In der Sitzung vom 16. April 2018 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Bei dieser Gelegenheit hat die Klägerin unter Bekräftigung ihres Standpunkts zur Relevanz des humanitären Völkerrechts bei der Auslegung des Begriffs der terroristischen Handlung dem Gericht mitgeteilt, dass sie ihren ersten Klagegrund zurücknehme, was im Sitzungsprotokoll festgehalten worden ist. Am Ende der Sitzung ist das mündliche Verfahren geschlossen worden, und das Gericht ist in die Beratung der Rechtssache eingetreten.

 Anträge der Parteien

37      Nach Anpassung ihrer Anträge beantragt die Klägerin,

–        die Durchführungsverordnungen Nr. 125/2014, Nr. 790/2014, 2015/513, 2015/1325, 2015/2425, 2016/1127, 2017/150 und 2017/1420, die Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 sowie die ihnen beigefügten Begründungen für nichtig zu erklären (im Folgenden: angefochtene Rechtsakte);

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

38      Der Rat, unterstützt von der Kommission und dem Vereinigten Königreich, beantragt,

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Zur Begründetheit

39      Zur Stützung ihrer Anträge auf Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte macht die Klägerin im Wesentlichen acht Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, rügt sie einen Verstoß gegen das Kriegsvölkerrecht. Insbesondere trägt sie vor, der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 stehe im Widerspruch zum humanitären Völkerrecht, da er auf Handlungen abziele, die im Rahmen eines bewaffneten Konflikts keinen internationalen Charakter hätten, keine Kriegsverbrechen darstellten und gemäß dem Kriegsvölkerrecht legitim seien. Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung gegen Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 verstoße. Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt, weil die angefochtenen Rechtsakte nicht auf einem Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde beruhten. Die angefochtenen Rechtsakte müssten vor allem deshalb für nichtig erklärt werden, weil sie teilweise auf Entscheidungen von Drittstaaten beruhten. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt, weil die angefochtenen Rechtsakte teilweise auf Informationen beruhten, die durch Folter oder Misshandlung gewonnen worden seien. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gerügt, da der Rat keine ordnungsgemäße Überprüfung der Aufnahme des Namens der PKK in die streitigen Listen vorgenommen habe. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gerügt. Mit dem siebten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV geltend gemacht. Mit dem achten Klagegrund wird eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gerügt.

40      Das Gericht hält es für angezeigt, mit der Prüfung des siebten Klagegrundes zu beginnen.

 Zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

41      Mit ihrem siebten Klagegrund macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Rat habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, da er nicht die tatsächlichen und spezifischen Gründe angegeben habe, aus denen er nach der Überprüfung entschieden habe, den Namen der PKK auf den streitigen Listen zu belassen. Insbesondere habe der Rat nicht erläutert, inwiefern die nationalen Entscheidungen, auf die er sich für die Belassung des Namens der PKK auf den streitigen Listen gestützt habe, Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 seien. Er habe die Begründungen dieser Entscheidungen nicht angeführt, er habe nicht geprüft, ob die Vorfälle, auf die sich die nationalen Behörden gestützt hatten, als terroristische Handlungen im Sinne des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen seien, und er habe nicht angegeben, weshalb diese Entscheidungen ausreichen sollten, um die Aufrechterhaltung der restriktiven Maßnahmen gegenüber der PKK zu rechtfertigen. Ferner habe der Rat in Bezug auf die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT nicht geprüft, ob es in den Vereinigten Staaten wirksame Verfahrensgarantien gebe.

42      Der Rat bestreitet dieses Vorbringen und trägt vor, die Begründung der angefochtenen Rechtsakte in Zusammenschau mit diesen Rechtsakten genüge der Begründungspflicht. Vor allem hätten die Gründe, die zur erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen geführt hätten, nach wie vor Gültigkeit. Was die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs angeht, stützt sich der Rat auf das Urteil vom 23. Oktober 2008, People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461), in dem dieselbe Verfügung angeführt werde und das Gericht feststelle, dass der Rat seine Begründungspflicht dadurch erfüllt habe, dass er auf diese Verfügung und auf eine Liste von als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen Bezug genommen habe. Was die Benennungen als FTO und SDGT anbelangt, trägt der Rat insbesondere vor, die in der Begründung enthaltenen Angaben seien hinreichend genau, um es der Klägerin zu ermöglichen, vor den zuständigen nationalen Behörden einen Rechtsbehelf einzulegen, und die vorgelegten Beweise genügten der Begründungspflicht im Sinne der Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C‑599/14 P, EU:C:2017:583), und vom 26. Juli 2017, Rat/Hamas (C‑79/15 P, EU:C:2017:584).

43      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte vorgesehene Pflicht zur Begründung eines beschwerenden Rechtsakts aus dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte folgt und dem Zweck dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter ermöglicht, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen (vgl. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 28. Mai 2013, Trabelsi u. a./Rat, T‑187/11, EU:T:2013:273, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Die Begründung eines solchen Rechtsakts muss daher jedenfalls die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Deshalb müssen sich nach gefestigter Rechtsprechung sowohl die Begründung eines Ausgangsbeschlusses über das Einfrieren von Geldern als auch die Begründung der Folgebeschlüsse nicht nur auf die rechtlichen Voraussetzungen der Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und der Verordnung Nr. 2580/2001 beziehen, sondern auch auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat in Ausübung seines Ermessens annimmt, dass der Betroffene einer Maßnahme des Einfrierens von Geldern zu unterwerfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2012, Rat/Bamba, C‑417/11 P, EU:C:2012:718, Rn. 52, vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 162, und vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T‑563/12, EU:T:2015:187, Rn. 55).

46      Soweit nicht der Mitteilung bestimmter Umstände zwingende Erwägungen der Sicherheit der Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder der Gestaltung ihrer internationalen Beziehungen entgegenstehen, hat der Rat daher die Person oder die Einrichtung, gegen die sich restriktive Maßnahmen richten, darüber in Kenntnis zu setzen, aus welchen besonderen und konkreten Gründen er zu der Auffassung gelangt, dass sie erlassen werden müssten. Er hat somit die sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, von denen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahmen abhängt, und die Erwägungen anzuführen, die ihn zu ihrem Erlass veranlasst haben (Urteil vom 9. Juli 2009, Melli Bank/Rat, T‑246/08 und T‑332/08, EU:T:2009:266, Rn. 144).

47      Außerdem muss die Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts und dem Kontext, in dem er erlassen worden ist, angepasst sein. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat, T‑228/02, EU:T:2006:384, Rn. 141; vgl. auch Urteil vom 16. Oktober 2014, LTTE/Rat, T‑208/11 und T‑508/11, EU:T:2014:885, Rn. 159 und die dort angeführte Rechtsprechung). In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung ausreichend ist, nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere ist ein beschwerender Rechtsakt hinreichend begründet, wenn er in einem Zusammenhang ergangen ist, der dem Betroffenen bekannt war und ihm gestattet, die Tragweite der ihm gegenüber getroffenen Maßnahme zu verstehen (Urteil vom 16. November 2011, Bank Melli Iran/Rat, C‑548/09 P, EU:C:2011:735, Rn. 82).

48      Die so verstandene Begründungspflicht ist ein wesentlicher Grundsatz des Unionsrechts, von dem Ausnahmen nur aufgrund zwingender Erwägungen möglich sind. Die Begründung ist dem Betroffenen daher grundsätzlich gleichzeitig mit dem ihn beschwerenden Rechtsakt mitzuteilen; ihr Fehlen kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Gründe für den Rechtsakt während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T‑562/10, EU:T:2011:716, Rn. 32).

49      Infolgedessen muss der Unionsrichter bei Beschlüssen über die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen gegenüber einer Person oder Organisation zum einen prüfen, ob die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht eingehalten wurde, und somit, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret sind. Er hat zum anderen zu prüfen, ob diese Gründe belegt sind (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die betroffene Person oder Organisation kann im Rahmen der Klage gegen die Belassung ihres Namens auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen. Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eine Unterscheidung vornimmt zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Person oder Organisation in die streitige Liste, um die es in seinem Abs. 4 geht, und der Belassung einer Person oder Organisation auf der Liste, die in seinem Abs. 6 geregelt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 58).

52      Ferner kommt es nach der Rechtsprechung bei der Prüfung, ob eine Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen wird, darauf an, ob sich seit der Aufnahme des Namens dieser Person oder Organisation in die streitige Liste bzw. seit der letzten Überprüfung die Sachlage derart geändert hat, dass diese im Hinblick auf die Beteiligung der fraglichen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten nicht mehr dieselbe Schlussfolgerung zulässt (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 46). Nach dieser Rechtsprechung darf der Rat bei einer Überprüfung nach Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 den Namen der betroffenen Person oder Organisation auf der streitigen Liste belassen, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten, die ihre erstmalige Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt hatte, fortbesteht. Die Belassung des Namens einer Person oder Organisation auf der streitigen Liste stellt im Wesentlichen eine Verlängerung der erstmaligen Aufnahme dar (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 51).

53      Im Übrigen ist der Rat, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54).

54      Im Lichte dieser Grundsätze ist zu prüfen, ob die Begründung der angefochtenen Rechtsakte hinreichend ist.

55      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 in Aufbau und Inhalt von jener der Verordnungen 2015/513, 2015/1325, 2015/2425, 2016/1127, 2017/150 und 2017/1420 sowie der Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 unterscheidet. Angesichts dieser Unterschiede sind diese beiden Gruppen von angefochtenen Rechtsakten getrennt zu prüfen.

 Zu den Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014

56      Vorab ist festzustellen, dass den Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 eine identische, auf folgende Weise strukturierte Begründung beigefügt ist.

57      Erstens fasst der Rat die Geschichte der Aktivitäten der PKK seit ihrer Gründung im Jahr 1978 zusammen. Dem Rat zufolge hat die PKK vor allem seit 1984 zahlreiche terroristische Handlungen verübt und trotz der seit 2009 mehrmals einseitig von ihr verkündeten Waffenstillstände weiterhin Anschläge verübt. Der Rat führt sodann 69 Vorfälle auf, die sich zwischen dem 14. November 2003 und dem 19. Oktober 2011 ereignet haben, die er der PKK zuschreibt und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einstuft.

58      Zweitens trägt der Rat vor, die PKK sei Gegenstand der am 29. März 2001 erlassenen Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs, mit der die PKK nach dem Terrorismus-Gesetz des Vereinigten Königreichs von 2000 verboten werde. Diese Verfügung sei als Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen. Sie sei regelmäßig von einem Verwaltungsausschuss überprüft worden und nach wie vor in Kraft.

59      Drittens macht der Rat geltend, die PKK sei von den amerikanischen Behörden nach Section 219 des Immigration and Nationality Act (United States) (Gesetz über Einwanderung und Staatsbürgerschaft [Vereinigte Staaten]) als FTO und gemäß der Executive Order (Präsidialerlass) Nr. 13224 als SDGT benannt worden. Diese Benennungen seien als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einzustufen. Sie könnten in den Vereinigten Staaten angefochten werden und seien nach wie vor in Kraft.

60      Schließlich trägt der Rat vor, die PKK sei Gegenstand einer Reihe von Urteilen der Staatssicherheitsgerichte der Republik Türkei.

61      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich der Rat für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zum einen auf die Fortgeltung von Entscheidungen gestützt hat, die als Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden, und zum anderen auf seine eigenen Beurteilungen einer Reihe von Vorfällen, die der PKK zugeschrieben und als terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden.

62      Zunächst ist zu prüfen, ob die Begründung in Bezug auf die Beurteilung der Natur der Entscheidungen, auf die sich der Rat gestützt hat, hinreichend ist, und sodann, ob der Rat die besonderen und konkreten Gründe hinreichend dargetan hat, aus denen er zu der Ansicht gelangt ist, dass der Name der Klägerin auf diesen streitigen Listen zu belassen sei.

–       Zum Vorliegen von Beschlüssen zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931

63      Insoweit ist erstens festzustellen, dass der Rat in der Klagebeantwortung ausdrücklich einräumt, dass weder die Liste mit den als terroristische Handlungen eingestuften Vorfällen noch die Urteile der Staatssicherheitsgerichte der Republik Türkei Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellen (Klagebeantwortung, Rn. 56 und 119).

64      Was zweitens die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT angeht, so ergibt sich aus der Rechtsprechung entgegen dem Vorbringen der Klägerin, dass sich der Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht auf die Behörden der Mitgliedstaaten beschränkt, sondern grundsätzlich auch Behörden von Drittstaaten einschließen kann (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 22).

65      Aus der Rechtsprechung ergibt sich allerdings auch, dass der Rat, bevor er sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt, prüfen muss, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24). Der Rat ist folglich verpflichtet, in der Begründung für Entscheidungen über das Einfrieren von Geldern Angaben zu machen, die den Schluss zulassen, dass er die Wahrung dieser Rechte überprüft hat (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31). Zu diesem Zweck reicht es aus, wenn er in der Begründung für eine Entscheidung über das Einfrieren von Geldern in gedrängter Form die Gründe angibt, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützt, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 33).

66      Es ist jedoch festzustellen, dass die Begründungen der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthalten, dass der Rat tatsächlich überprüft hat, ob die Benennungen als FTO und SDGT unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erfolgt sind. Der Rat kann sich nicht, wie er dies im vorliegenden Fall tut, darauf beschränken, theoretisch festzustellen, dass nach amerikanischem Recht ein Rechtsbehelf gegen die Benennung als FTO bei den Gerichten und gegen die Benennung als SDGT sowohl bei den Behörden als auch bei den Gerichten eingelegt werden könne, ohne näher auf die Durchführung der betreffenden Verfahren einzugehen. Der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 lässt sich somit nicht entnehmen, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht nachgekommen ist.

67      Im Übrigen enthält die Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 auch keine Angaben zu den Gründen, aus denen der Rat zu der Auffassung gelangt ist, dass die Benennungen als FTO und SDGT Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellen. Aus der Begründung geht nicht hervor, inwiefern es sich bei den Benennungen als FTO und SDGT „um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung für derartige Handlungen“ handeln soll. Sie enthält auch nicht den geringsten Hinweis darauf, dass der Rat tatsächlich geprüft hat, ob die konkreten Tatsachen, auf die sich die amerikanischen Behörden gestützt haben, unter den Begriff terroristische Handlung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen. Der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 lässt sich somit nicht entnehmen, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht nachgekommen ist.

68      Drittens ist zur Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs festzustellen, dass der Rat in keiner Weise begründet, warum er zu der Auffassung gelangt ist, dass diese Verfügung einen Beschluss einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellt. Insbesondere enthält die Begründung der Verordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 keine Beschreibung der Gründe, die dieser Verfügung zugrunde liegen, und auch keine Angabe darüber, dass der Rat tatsächlich geprüft hat, ob die konkreten Tatsachen, auf die sich der Innenminister des Vereinigten Königreichs gestützt hat, unter den Begriff terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fallen. Das vom Rat in seiner Klagebeantwortung angeführte Urteil People’s Mojahedin Organization of Iran/Rat (T‑256/07, EU:T:2008:461) ist im vorliegenden Fall unerheblich, da in jener Rechtssache die Klägerin die Einstufung der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs als Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht in Frage gestellt hatte.

–       Zu den besonderen und konkreten Gründen für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen

69      Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rat seiner Begründungspflicht in Bezug auf das Vorliegen von zumindest einem Beschluss einer zuständigen nationalen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 Genüge getan hat, ist daran zu erinnern, dass er, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

70      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen dem Erlass der Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 sowie zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen und dem Erlass dieser Rechtsakte erhebliche Zeit verstrichen ist. Die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs stammt aus dem Jahr 2001, die Benennung der PKK als FTO erfolgte im Jahr 1997, ihre Benennung als SDGT im Jahr 2001, ihre erstmalige Aufnahme in die streitigen Listen erfolgte im Jahr 2002, während die Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 im Jahr 2014 erlassen wurden. Eine solche Zeitspanne von mehr als zehn Jahren stellt für sich allein einen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Beurteilungen in der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs und die Benennungen als FTO und SDGT nicht mehr ausreichend waren, um die Frage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Rechtsakte die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand.

71      Wie zudem der Rat in der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 ausgeführt hat, hat die Klägerin seit 2009 einseitig eine Reihe von Waffenstillständen erklärt. Die Klägerin trägt ferner zutreffend vor, dass 2012 und 2013 zwischen der PKK und der türkischen Regierung Friedensverhandlungen stattgefunden hätten, was in der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 keine Erwähnung findet. Insbesondere rief Herr Abdullah Öcalan am 21. März 2013 zum Frieden auf. In einer Pressemitteilung vom 21. März 2013 gaben die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Frau Catherine Ashton, und das für Erweiterung und europäische Nachbarschaftspolitik zuständige Kommissionsmitglied, Herr Štefan Füle, eine gemeinsame Erklärung ab, in der sie den Aufruf von Herrn Öcalan an die PKK, die Waffen niederzulegen und sich hinter die türkischen Grenzen zurückzuziehen, begrüßten, alle Parteien ermutigten, unermüdlich auf die Schaffung von Frieden und Wohlstand für alle Bürger der Türkei hinzuarbeiten, und ihre volle Unterstützung des Friedensprozesses bekräftigten.

72      Der Rat war somit verpflichtet, die Belassung des Namens der PKK auf den streitigen Listen auf neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs und die Benennungen als FTO und SDGT, wenngleich sie noch in Kraft waren, als solche keine hinreichende Grundlage für die Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 bildeten, soweit sie die Klägerin betreffen.

73      Zwar stützt sich der Rat in der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 zum einen auch darauf, dass mit der PKK in Verbindung stehende Gruppierungen trotz der oben in Rn. 71 erwähnten einseitigen Waffenstillstände terroristische Handlungen begangen hätten, und zum anderen auf eine Liste mit 69 als terroristische Handlungen eingestufte und der PKK zugerechnete Vorfälle, die sich nach Erlass der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs und der Benennungen als FTO und SDGT ereigneten. Aus der Akte geht nicht hervor, dass diese Vorfälle Beschlüssen zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten entnommen worden wären.

74      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung zum einen, dass Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 zwar verlangt, dass der Rat mindestens einmal pro Halbjahr eine „Überprüfung“ vornimmt, um sicherzustellen, dass der „Verbleib“ einer Person oder Organisation, die bereits aufgrund eines von einer zuständigen Behörde erlassenen innerstaatlichen Beschlusses in diese Liste eingetragen worden ist, nach wie vor gerechtfertigt ist. Er verlangt jedoch nicht, dass jeder neue Umstand, den der Rat zur Rechtfertigung der Belassung der betroffenen Person oder Organisation auf der streitigen Liste heranzieht, Gegenstand eines nationalen Beschlusses war, den die zuständige Behörde nach dem Beschluss erlassen hat, der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegt worden war (Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 62).

75      Zum anderen ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen ihre Belassung auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen. Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

76      Im vorliegenden Fall war der Rat entgegen dem Vorbringen der Klägerin somit durch nichts daran gehindert, sich auf Angaben zu stützen, die nicht den Beschlüssen einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 entstammen, um für die Zwecke der Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen Vorfälle der Klägerin zuzuschreiben und als terroristische Handlungen einzustufen.

77      Da die Klägerin jedoch im Rahmen der vorliegenden Klage vorträgt, dass manche dieser Vorfälle gar nicht stattgefunden hätten, dass andere nicht der PKK zuzuschreiben seien bzw. sich unter anderen Umständen ereignet hätten, obliegt es nach der oben in Rn. 75 angeführten Rechtsprechung dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Gericht, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen.

78      Die in der Begründung enthaltenen knappen Angaben erlauben es dem Gericht jedoch nicht, seine Kontrollaufgabe in Bezug auf die von der Klägerin bestrittenen Vorfälle wahrzunehmen. Es ist mit der Klägerin festzustellen, dass in der Begründung der Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 nicht angegeben ist, auf welche Umstände der Rat seinen Schluss stützt, dass diese Vorfälle erwiesen seien, der Klägerin zuzuschreiben seien und die in Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 festgelegten Kriterien erfüllten.

79      Zu den Vorfällen, von denen die Klägerin nicht bestreitet, dass sie tatsächlich stattgefunden haben und ihr zuzuschreiben sind, ist festzustellen, dass sie sich vor den oben in Rn. 71 erwähnten Friedensverhandlungen ereigneten und daher den oben in Rn. 72 dargelegten Begründungsmangel nicht heilen können.

–       Schlussfolgerung

80      Nach alledem ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat in der den Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 beigefügten Begründung seine Beurteilungen in Bezug auf das Vorliegen eines oder mehrerer Beschlüsse zuständiger Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 nicht hinreichend begründet hat und auch nicht hinreichend die besonderen und konkreten Gründe für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen erläutert hat. Somit ist festzustellen, dass die Durchführungsverordnungen Nrn. 125/2014 und 790/2014 unzureichend begründet sind.

 Zu den Durchführungsverordnungen 2015/513, 2015/1325, 2015/2425, 2016/1127, 2017/150 und 2017/1420 sowie zu den Beschlüssen 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426

81      Vorab ist festzustellen, dass den Durchführungsverordnungen 2015/513, 2015/1325, 2015/2425, 2016/1127, 2017/150 und 2017/1420 sowie den Beschlüssen 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 eine identische, auf folgende Weise strukturierte Begründung beigefügt ist.

82      In der Begründung führt der Rat zunächst aus, er habe sich auf Entscheidungen gestützt, die er als Beschlüsse einer zuständigen Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 einstufe, nämlich die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs, ergänzt durch die Verfügung vom 14. Juli 2006, die Benennung als FTO und die Benennung als SDGT sowie die französischen Gerichtsentscheidungen. Insoweit habe er die Tatsachen geprüft, auf denen diese Entscheidungen beruhten, und festgestellt, dass sie unter den Begriff „terroristische Handlungen“ und „Vereinigungen und Körperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind“, im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen (Begründung, Rn. 1 bis 7).

83      Sodann stellt der Rat fest, dass diese Beschlüsse zuständiger Behörden nach wie vor in Kraft seien. Er habe außerdem geprüft, ob er über Anhaltspunkte für eine Streichung des Namens der PKK von den streitigen Listen verfüge, aber festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Die Gründe für die Aufnahme des Namens der PKK in die streitigen Listen seien nach wie vor gültig (Begründung, Rn. 8 bis 10).

84      Auf dieser Grundlage zieht der Rat den Schluss, dass der Name der PKK weiterhin in den streitigen Listen zu führen sei (Begründung, Rn. 11).

85      Zudem ist der Begründung eine genaue Beschreibung von jedem oben in Rn. 82 angeführten Beschluss einer zuständigen Behörde beigefügt. Diese Beschreibung umfasst die Definition des Begriffs Terrorismus im nationalen Recht, eine Beschreibung der jeweiligen nationalen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, eine Zusammenfassung der Prozessgeschichte und der Folgen der betreffenden nationalen Entscheidung, eine Zusammenfassung der Schlussfolgerungen, zu denen die zuständigen Behörden hinsichtlich der Klägerin gekommen waren, eine Beschreibung des Sachverhalts, auf den sich diese zuständigen Behörden gestützt hatten, und die Feststellung, dass hier der Tatbestand terroristischer Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 erfüllt sei.

86      So führt der Rat erstens in Anhang A der Begründung zur Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs insbesondere aus, dass diese Verfügung im Jahr 2001 erlassen worden sei, weil der damalige Innenminister des Vereinigten Königreichs Gründe für die Annahme gehabt habe, dass die PKK terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 begangen und daran teilgenommen habe (Rn. 3, 4 und 16). Die fraglichen terroristischen Handlungen umfassten terroristische Anschläge, die seit 1984 begangen worden seien und der PKK zugerechnet würden, und die PKK habe Anfang der 1990er Jahre eine terroristische Kampagne gegen westliche Interessen und Investitionen geführt, um verstärkten Druck auf die türkische Regierung auszuüben. Zwar habe die PKK diese Kampagne zwischen 1995 und 1999 offenbar aufgegeben, sie habe jedoch weiterhin mit Anschlägen gegen türkische Fremdenverkehrsorte gedroht. Der Rat sei daher der Ansicht, dass diese Sachverhalte unter die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i und ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele und die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a, c, d, f, g und i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Gewalttaten fielen (Rn. 16).

87      Der Rat weist ferner darauf hin, dass die Innenministerin des Vereinigten Königreichs am 3. Dezember 2014 entschieden habe, einen Antrag auf Aufhebung des Verbots der PKK abzulehnen und das Verbot aufrechtzuerhalten. Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse habe sie aus berechtigten Gründen die Ansicht vertreten, dass die PKK nach wie vor an terroristischen Handlungen beteiligt gewesen sei, da sie terroristische Handlungen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 begangen und daran mitgewirkt habe. Sie habe sich dabei u. a. darauf gestützt, dass die PKK im Mai 2014 drei verschiedene Anschläge – einen davon am 13. Mai 2014, bei dem auf einer Baustelle für einen militärischen Außenposten in Tunceli (Türkei) zwei Soldaten verletzt worden seien – verübt und im August 2014 ein Kraftwerk angegriffen und drei chinesische Ingenieure entführt habe (Rn. 17). Ferner habe die PKK im Oktober 2014 davor gewarnt, dass der fragile Friedensprozess, an dem sie beteiligt sei, gefährdet sei, wenn die Republik Türkei nicht gegen die Gruppierung „Islamischer Staat“ vorgehe (Rn. 18).

88      Schließlich gelangt der Rat zu dem Schluss, dass die oben in den Rn. 86 und 87 beschriebenen Ereignisse unter die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i und ii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Ziele und die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a, c, d, f bis i des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (Rn. 19) aufgeführten terroristischen Handlungen fielen.

89      Der Rat führt zweitens in Anhang B der Begründung zu den französischen Gerichtsentscheidungen insbesondere aus, das Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) habe in seinem Urteil vom 2. November 2011 das Kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung einer terroristischen Handlung und wegen Finanzierung einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Diese Verurteilung sei von der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) mit Urteil vom 23. April 2013 und von der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) mit Urteil vom 21. Mai 2014 bestätigt worden. Die drei Gerichte hätten in ihren jeweiligen Urteilen die Ansicht vertreten, dass dieses Kulturzentrum ein „legales Aushängeschild“ der PKK in Frankreich sei (Rn. 11 bis 14, 20 und 21). Zudem hätten das Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris) und die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) die Ansicht vertreten, dass die PKK als „terroristische Organisation“ angesehen werden könne. Dabei habe sich das letztere Gericht insbesondere auf eine Reihe von Anschlägen in der Türkei in den Jahren 2005 und 2006 gestützt, die unmittelbar der PKK oder der TAK, die als bewaffneter Arm der PKK anzusehen sei, zur Last gelegt würden, sowie auf eine Reihe von Brandanschlägen und Anschlägen mit Molotowcocktails in Frankreich und Deutschland im Jahr 2007 (Rn. 15 bis 19). Der Rat kommt zu dem Schluss, dass diese terroristischen Handlungen, die die französischen Gerichte der PKK zurechneten, unter Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i und ii und Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a und b des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 fielen (Rn. 22).

90      Drittens führt der Rat in Anhang C der Begründung zu den Benennungen als FTO und SDGT insbesondere aus, dass die Benennung als FTO am 8. Oktober 1997 und die Benennung als SDGT am 31. Oktober 2001 erfolgt sei (Rn. 3 und 4).

91      Benennungen als FTO würden nach fünf Jahren vom United States Secretary of State (Außenminister der Vereinigten Staaten, Vereinigte Staaten von Amerika) von Amts wegen überprüft, wenn die Benennung nicht in der Zwischenzeit Gegenstand eines Antrags auf Widerruf gewesen sei. Die betreffende Organisation könne auch alle zwei Jahre selbst verlangen, dass ihre Benennung widerrufen werde. Hierfür müsse sie Beweise dafür vorlegen, dass sich die Umstände, auf deren Grundlage sie als FTO benannt worden sei, grundlegend geändert hätten. Der Außenminister der Vereinigten Staaten und der United States Congress (Kongress der Vereinigten Staaten, Vereinigte Staaten von Amerika) könnten eine Benennung als FTO auch von Amts wegen widerrufen. Zudem könne die betreffende Organisation Klage gegen die Benennung als FTO beim Circuit Court of Appeals for the District of Columbia (Bundesberufungsgericht für den District of Columbia, Vereinigte Staaten) Klage erheben. Benennungen als SDGT unterlägen keiner regelmäßigen Überprüfung, könnten jedoch vor den Bundesgerichten angefochten werden (Rn. 8 bis 11). Die Benennung der Klägerin als FTO und SDGT sei nicht vor den amerikanischen Gerichten angefochten worden und nicht Gegenstand eines laufenden Gerichtsverfahrens (Rn. 11 und 12). Was die Überprüfungen und die Beschreibung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe anbelange, so würden die Verteidigungsrechte und das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz durch die geltenden amerikanischen Rechtsvorschriften gewährleistet (Rn. 13).

92      Der Rat stellt ferner fest, dass sich die amerikanischen Behörden für die Benennung der PKK als FTO und SDGT vor allem darauf gestützt hätten, dass die PKK Anschläge verübt habe. In dem vom Außenministerium der Vereinigten Staaten erstellten Jahresbericht 2013 über den Terrorismus seien die konkreten Gründe aufgeführt, aus denen die Entscheidung über die Benennung der PKK als FTO ergangen und aufrechterhalten worden sei. Dazu gehörten ein Angriff auf einen türkischen Militärkonvoi am 22. August 2012, bei dem fünf Soldaten getötet und sieben weitere verwundet worden seien, die Entführung von drei türkischen Politikern im Sommer 2012, ein Bombenanschlag am 4. November 2012 in der Nähe einer Hochzeitsfeier, bei dem zwei Kinder getötet, 26 Menschen verletzt und mehrere Gewerbeimmobilien beschädigt worden seien, und bewaffnete Kämpfe am 18. November 2012, bei denen fünf Soldaten getötet und einer verletzt worden seien. Der Rat kommt zu dem Schluss, dass diese Vorfälle den in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i, ii oder iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Zielen und den in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a bis c und f des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten terroristischen Handlungen entsprechen (Rn. 14 bis 17).

93      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Rat die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen zum einen auf die Fortgeltung von Entscheidungen gestützt hat, die als Beschlüsse von zuständigen Behörden im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 eingestuft wurden, und zum anderen auf seine eigene Beurteilung, dass nichts dafür spreche, den Namen der PKK von den streitigen Listen zu streichen, und die Gründe für die Aufnahme der PKK in die streitigen Listen weiterhin relevant seien.

94      Das Gericht ist der Ansicht, dass zunächst zu prüfen ist, ob die Begründung in Bezug auf die besonderen und konkreten Gründe, aus denen der Rat zu der Ansicht gelangt ist, dass der Name der Klägerin auf den streitigen Listen zu belassen sei, hinreichend ist.

95      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rat dann, wenn in Anbetracht der verstrichenen Zeit und aufgrund der Veränderung der Umstände des in Frage stehenden Falls die Tatsache allein, dass der der erstmaligen Aufnahme in die Liste zugrunde gelegte nationale Beschluss weiter in Kraft ist, nicht mehr den Schluss zulässt, dass die Gefahr einer Beteiligung der betroffenen Person oder Organisation an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, dazu verpflichtet ist, die Belassung dieser Person oder Organisation auf der betreffenden Liste auf eine aktualisierte Lagebeurteilung zu stützen und neuere Tatsachen zu berücksichtigen, die das Fortbestehen dieser Gefahr belegen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

96      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass zwischen dem Erlass der Beschlüsse, die der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen zugrunde gelegt wurden, und dem Erlass der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte sowie zwischen der erstmaligen Aufnahme des Namens der Klägerin in die streitigen Listen und dem Erlass der angefochtenen Rechtsakte erhebliche Zeit verstrichen ist. Die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs stammt aus dem Jahr 2001. Die Benennung der PKK als FTO erfolgte im Jahr 1997 und ihre Benennung als SDGT im Jahr 2001. Schließlich erfolgte die erstmalige Aufnahme der Klägerin in die streitigen Listen im Jahr 2002. Die oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte wurden hingegen zwischen dem 26. März 2015 und dem 4. August 2017 erlassen.

97      Eine solche Zeitspanne von mehr als zehn Jahren stellt für sich allein einen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Beurteilungen in der Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs und die Benennungen als FTO und SDGT nicht mehr ausreichend waren, um die Frage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Rechtsakte die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand. Der Rat war somit verpflichtet, die Belassung des Namens der PKK auf den streitigen Listen auf neuere Tatsachen zu stützen, die belegten, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs und die Benennungen als FTO und SDGT, wenngleich sie noch in Kraft waren, als solche keine hinreichende Grundlage für die oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte bildeten, soweit sie die Klägerin betreffen.

98      Zwar erwähnt der Rat in der Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte andere Beweise jüngeren Datums. So erwähnt er den Erlass der französischen Gerichtsentscheidungen. Er erwähnt auch eine Reihe von der PKK zur Last gelegten Vorfälle, auf die sich die zuständigen Behörden gestützt hätten, um die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs, die Benennungen als FTO und SDGT und die französischen Gerichtsentscheidungen zu erlassen oder aufrechtzuerhalten. Der Rat stuft diese Vorfälle als terroristische Handlungen ein und stellt außerdem fest, keine Anhaltspunkte für die Streichung des Namens der Klägerin von den streitigen Listen gefunden zu haben.

99      Es ist jedoch festzustellen, dass der Rat nicht begründet hat, weshalb er zu der Ansicht gelangt ist, dass diese Beweise auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss zulassen, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Handlungen fortbestehe.

100    Was erstens die französischen Gerichtsentscheidungen angeht, so ergingen diese zwar zwischen dem 2. November 2011 und dem 21. Mai 2014, beruhen jedoch auf viel älteren Sachverhalten, von denen die jüngsten knapp acht bis zehn Jahre vor Erlass der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte lagen. Eine solche Zeitspanne stellt für sich allein einen Umstand dar, der die Annahme rechtfertigt, dass die Beurteilungen in den französischen Gerichtsentscheidungen nicht mehr ausreichend waren, um die Frage zu beurteilen, ob zum Zeitpunkt des Erlasses dieser angefochtenen Rechtsakte die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Aktivitäten fortbestand.

101    Zudem war die Klägerin nicht Partei der Gerichtsverfahren, die zu den Urteilen des Tribunal de grande instance de Paris (Landgericht Paris), der Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) und der Cour de cassation française (französischer Kassationsgerichtshof) geführt haben. Zwar weist der Rat in den Rn. 13, 14 und 21 des Anhangs B der Begründung darauf hin, dass das Kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum gemäß diesen Gerichtsentscheidungen ein „legales Aushängeschild“ der PKK in Frankreich sei. Eine solche Formulierung ist jedoch mehrdeutig, insbesondere in Bezug auf die Verurteilung des Kurdischen Ahmet-Kaya-Kulturzentrums wegen Finanzierung einer terroristischen Vereinigung aufgrund seiner Rolle bei der Unterstützung der PKK. Denn dadurch, dass die Cour de cassation française (französischer Kassationsgerichtshof) den Schluss zieht, dass „das Kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum in Kenntnis der Sachlage durch seine Organe und Vertreter, im vorliegenden Fall durch die oben genannten, in seinem Namen handelnden tatsächlichen Leiter einer als terroristisch eingestuften Vereinigung wirksame logistische und finanzielle Unterstützung leistete“, bestätigt sie indirekt, dass das Kurdische Ahmet-Kaya-Kulturzentrum und die PKK als zwei unterschiedliche Organisationen anzusehen sind. Folglich begründet der Rat nicht auf rechtlich hinreichende Weise, wie er zu dem Schluss gekommen ist, dass diese französischen Gerichtsentscheidungen Beschlüsse einer zuständigen Behörde „gegenüber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 darstellen.

102    Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die französischen Gerichtsentscheidungen, wenngleich sie noch in Kraft sind, als solche keine hinreichende Grundlage für die oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte bilden, soweit sie die Klägerin betreffen, und auch den oben in Rn. 97 dargelegten Begründungsmangel nicht heilen können.

103    Zweitens ist zu den Vorfällen, auf die sich die Innenministerin des Vereinigten Königreichs bei ihrer Entscheidung vom 3. Dezember 2014, den Antrag auf Aufhebung des Verbots der PKK abzulehnen, gestützt hat, festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz vom 26. Mai 2015 ausdrücklich bestreitet, dass diese Vorfälle der PKK zur Last gelegt werden könnten und dass die vorliegenden Informationen ausreichten, um den Schluss zuzulassen, dass diese Vorfälle unter die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele und die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Gewalttaten fielen.

104    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die betroffene Person oder Organisation im Rahmen der Klage gegen ihre Belassung auf der streitigen Liste sämtliche Angaben bestreiten kann, auf die sich der Rat zum Beleg dafür stützt, dass die Gefahr ihrer Beteiligung an terroristischen Aktivitäten fortbesteht, ohne dass es darauf ankäme, ob diese Angaben einem innerstaatlichen Beschluss einer zuständigen Behörde oder anderen Quellen entstammen. Im Bestreitensfall obliegt es dem Rat, die Stichhaltigkeit der behaupteten Tatsachen nachzuweisen, und dem Unionsrichter, deren inhaltliche Richtigkeit zu prüfen (vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C‑599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Rat tatsächlich geprüft und festzustellen versucht hat, ob die behaupteten Tatsachen stichhaltig sind. Er hat auch im Lauf des Verfahrens keine Beweise für die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen vorgelegt. In Anbetracht der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung kann sich der Rat nicht, wie er dies im vorliegenden Fall tut, darauf beschränken, die Begründung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde zu wiederholen, ohne selbst ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Die Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte erlaubt es daher weder, festzustellen, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat, noch dem Gericht, seine Kontrollaufgabe hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der behaupteten Tatsachen wahrzunehmen.

106    Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Tatsache, dass die Verfügung des Innenministers des Vereinigten Königreichs im Dezember 2014 auf der Grundlage von Vorfällen im Mai und August 2014, für die die PKK verantwortlich sein soll, bestätigt wurde, den oben in Rn. 97 dargelegten Begründungsmangel nicht heilen kann.

107    Drittens ist zu den Vorfällen, auf die sich die amerikanischen Behörden für den Erlass und die Aufrechterhaltung der Benennungen als FTO und SDGT gestützt haben, festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Anpassungsschriftsatz vom 26. Mai 2015 ausdrücklich bestreitet, dass die vorliegenden Informationen ausreichten, um den Schluss zuzulassen, dass diese Vorfälle unter die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. i bis iii des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 genannten Ziele und die in Art. 1 Abs. 3 Unterabs. 1 Ziff. iii Buchst. a bis k des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 aufgeführten Gewaltakte fallen.

108    Es ist außerdem festzustellen, dass die Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Rat tatsächlich geprüft und festzustellen versucht hat, dass die behaupteten Tatsachen stichhaltig sind. Der Rat hat auch im Lauf des Verfahrens keine Beweise für die Stichhaltigkeit dieser Tatsachen vorgelegt. Er ist im Gegenteil nicht in der Lage, die besonderen und konkreten Gründe, auf denen die Benennungen als FTO und SDGT beruhen, mit Sicherheit anzugeben. Insbesondere räumt der Rat in Bezug auf die vom Außenministerium der Vereinigten Staaten erstellten Jahresberichte über den Terrorismus in seiner Gegenerwiderung ausdrücklich ein, dass „diese Berichte zwar tatsächlich die Informationen widerspiegeln können, auf deren Grundlage die Vereinigten Staaten eine FTO benennen oder ihre Benennung aufrechterhalten“, dass „dies jedoch nicht zwangsläufig der Fall ist“ (Gegenerwiderung, Rn. 115).

109    In Anbetracht der oben in Rn. 104 angeführten Rechtsprechung kann sich der Rat nicht, wie er dies im vorliegenden Fall tut, darauf beschränken die Begründung eines Beschlusses einer zuständigen Behörde zu wiederholen, ohne selbst ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als die fragliche Entscheidung nicht von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats getroffen wurde. Die Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte erlaubt es daher weder, festzustellen, ob der Rat seiner diesbezüglichen Prüfungspflicht genügt hat, noch dem Gericht, seine Kontrollaufgabe hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der behaupteten Tatsachen wahrzunehmen.

110    Viertens ist zum Fehlen von Gesichtspunkten, die für eine Streichung des Namens der Klägerin von den streitigen Listen sprechen, festzustellen, dass die Klägerin dem Rat bestimmte Informationen vorgelegt hat, die ihrer Ansicht nach für eine Streichung des Namens der PKK von den streitigen Listen sprechen könnten, und zwar insbesondere in ihrem Schreiben vom 6. März 2015 in Beantwortung eines Schreibens des Rates, mit dem er die Klägerin über seine Absicht informierte, ihren Namen auf den streitigen Listen zu belassen.

111    Nach der Rechtsprechung ist die zuständige Unionsbehörde, wenn die betroffene Person zu der Begründung Stellung nimmt, verpflichtet, die Stichhaltigkeit der angeführten Gründe im Licht dieser Stellungnahme und der ihr gegebenenfalls beigefügten entlastenden Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu prüfen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 114).

112    Die in Art. 296 AEUV vorgesehene Begründungspflicht erfordert, ohne so weit zu gehen, dass sie es geböte, im Einzelnen auf die Stellungnahme der betroffenen Person einzugehen, unter allen Umständen, dass die betreffende Behörde die einzelfallbezogenen, spezifischen und konkreten Gründe nennt, aus denen davon auszugehen ist, dass gegen die betroffene Person restriktive Maßnahmen verhängt werden müssen (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 116).

113    Im vorliegenden Fall enthält die Begründung der oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakte jedoch nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass der Rat die von der Klägerin vorgelegten Informationen tatsächlich geprüft hat. Zwar heißt es in der Begründung der angefochtenen Rechtsakte, der Rat habe geprüft, ob er über Anhaltspunkte für die Streichung des Namens der PKK von den streitigen Listen verfüge, habe aber keine gefunden (Rn. 9). Eine solche allgemeine Formulierung mag vielleicht ausreichen, wenn keine Stellungnahmen der von den Maßnahmen des Einfrierens von Geldern betroffenen Personen, Vereinigungen und Körperschaften vorliegen, dies ist aber nicht der Fall, wenn ein Kläger, wie hier, Informationen vorlegt, die seiner Ansicht nach die Streichung seines Namens von den streitigen Listen rechtfertigen können, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Informationen zutreffen. In einem solchen Fall muss der Rat in der Begründung, und sei es auch nur knapp, darauf eingehen.

114    Dieser Begründungsmangel kann nicht dadurch geheilt werden, dass der Rat in seinem oben in Rn. 19 angeführten Schreiben vom 27. März 2015 darauf hinweist, dass die Tatsache, dass zu den Gruppen, die die Gruppe „Islamischer Staat“ bekämpften, auch kurdische Gruppen gehörten, keine Auswirkungen auf seine Beurteilung habe, wonach die PKK die Benennungskriterien gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 erfülle. Denn zum einen liegt dieses Schreiben zeitlich nach dem Erlass der Verordnung 2015/513 und des Beschlusses 2015/521 und zum anderen führt der Rat nicht aus, welche konkreten Umstände ihn zu dem Schluss gelangen ließen, dass die Gefahr einer Beteiligung der Klägerin an terroristischen Handlungen fortbestehe.

115    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Rat in der Begründung, die den oben in Rn. 81 genannten angefochtenen Rechtsakten beigefügt ist, nicht hinreichend die besonderen und konkreten Gründe für die Belassung des Namens der Klägerin auf den streitigen Listen dargelegt hat. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Durchführungsverordnungen 2015/513, 2015/1325, 2015/2425, 2016/1127, 2017/150 und 2017/1420 sowie die Beschlüsse 2015/521, 2015/1334 und 2017/1426 unzureichend begründet sind.

 Schlussfolgerung

116    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Rat gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV verstoßen hat. Daraus folgt, dass dem siebten Klagegrund stattzugeben ist und dass diese Feststellung für sich allein die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte rechtfertigt, soweit sie die Klägerin betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2011, HTTS/Rat, T‑562/10, EU:T:2011:716, Rn. 40).

117    Nach alledem sind die angefochtenen Rechtsakte für nichtig zu erklären, ohne dass es erforderlich wäre, die übrigen zur Begründung der vorliegenden Klage vorgebrachten Argumente und Klagegründe zu prüfen. Der Antrag der Klägerin, die Verordnung Nr. 2580/2001 für auf sie unanwendbar zu erklären, ist infolge der Rücknahme des ersten Klagegrundes, auf den dieser Antrag gestützt war, zurückzuweisen.

 Zu den zeitlichen Wirkungen der Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte

118    Es ist festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/468 des Rates vom 21. März 2018 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/1420 (ABl. 2018, L 79, S. 7) und den Beschluss (GASP) 2018/475 des Rates vom selben Tag zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2017/1426 (ABl. 2018, L 79, S. 26) geändert wurden, mit denen die streitigen Listen zum 23. März 2018 ersetzt wurden und die Anwendung der restriktiven Maßnahmen, soweit sie die Klägerin betreffen, verlängert wurde.

119    Mithin gilt gegenüber der Klägerin bis zum heutigen Tag eine neue restriktive Maßnahme. Folglich führt die Nichtigerklärung der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, nicht dazu, dass deren Name von den streitigen Listen verschwindet.

120    Die Fortgeltung der Wirkungen der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie die Klägerin betreffen, ist daher nicht erforderlich.

 Kosten

121    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Rat unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

122    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Daraus folgt, dass die Kommission und das Vereinigte Königreich ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2014 des Rates vom 10. Februar 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2013 wird für nichtig erklärt, soweit sie die Kurdistan Workers’ Party (PKK) betrifft.

2.      Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 790/2014 des Rates vom 22. Juli 2014 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 125/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

3.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/513 des Rates vom 26. März 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 790/2014 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

4.      Der Beschluss (GASP) 2015/521 des Rates vom 26. März 2015 zur Aktualisierung und Änderung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/483/GASP wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft.

5.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1325 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 2015/513 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

6.      Der Beschluss (GASP) 2015/1334 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses 2015/521 wird für nichtig erklärt, soweit er die PKK betrifft.

7.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 des Rates vom 21. Dezember 2015 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung Nr. 2015/1325 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

8.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2015/2425 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

9.      Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/150 des Rates vom 27. Januar 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2016/1127 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

10.    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1420 des Rates vom 4. August 2017 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung 2017/150 wird für nichtig erklärt, soweit sie die PKK betrifft.

11.    Der Beschluss (GASP) 2017/1426 des Rates vom 4. August 2017 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2017/154 wird für nichtig erklärt, soweit er die Klägerin betrifft.

12.    Im Übrigen wird der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus für auf die PKK unanwendbar zu erklären, zurückgewiesen.

13.    Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der PKK.

14.    Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Kreuschitz

Forrester

Półtorak

 

      Perillo

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2018.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.