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Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti (Rumänien), eingereicht am 6. November 2018 – World Comm Trading Gfz SRL/Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

(Rechtssache C-684/18)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Bucureşti

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: World Comm Trading Gfz SRL

Rechtsmittelgegnerin: Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF), Direcţia Generală Regională a Finanţelor Publice Ploieşti

Vorlagefragen

Stehen Art. 90 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem1 und der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer einer nationalen Regelung (oder einer auf eine unklare Regelung gestützten Verwaltungspraxis) entgegen, wonach einem Unternehmen das Recht, die Vorsteuer proportional zum Wert eines Preisnachlasses auf Inlandslieferungen von Gegenständen abzuziehen, aus dem Grund verwehrt wird, dass die für Steuerzwecke vorgesehene Rechnung, die von einem innergemeinschaftlichen Lieferer (als Repräsentant einer Unternehmensgruppe) ausgestellt wurde, einen pauschalen Preisnachlass ausweist, der sowohl für innergemeinschaftliche Waren als auch für Inlandswaren gewährt wurde, die auf der Grundlage ein und desselben Rahmenvertrags geliefert, aber als Erwerbe aus dem entsprechenden Mitgliedstaat (Erwerbe bei einem Mitglied der Unternehmensgruppe mit einer anderen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer als derjenigen, die in der den Preisnachlass enthaltenden Rechnung angegeben ist) buchmäßig erfasst wurden?

Falls die erste Frage verneint wird: Steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegen, dass dem Begünstigten das Recht verwehrt wird, die Vorsteuer proportional zum Wert des vom innergemeinschaftlichen Lieferer gewährten pauschalen Preisnachlasses abzuziehen, wenn der örtliche Lieferer (ein Mitglied derselben Unternehmensgruppe) seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat und die Steuerbemessungsgrundlage für die Lieferungen im Hinblick auf die Erstattung der Differenz der zu viel erhobenen Mehrwertsteuer nicht mehr durch die Ausstellung einer Rechnung mit seiner eigenen Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer vermindern kann?

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1 ABl. 2006, L 347, S. 1.