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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Oktober 2009 - FAB/Kommission

(Rechtssache T-8/06)1

(Staatliche Beihilfen - Digitales terrestrisches Fernsehen - Beihilfe der deutschen Behörden zugunsten der Rundfunkanbieter, die das digitale terrestrische Rundfunknetz [DVB-T] in der Region Berlin-Brandenburg verwenden - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Ausgleich, der die Gegenleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen darstellt - Beihilfe zur Förderung der Kultur - Berechtigtes Vertrauen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: FAB Fernsehen aus Berlin GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Böken)

Beklagte: Kommission Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und K. Gross)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Name Deutscher Kabelverband e. V. (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Struckmann, C. Arhold und N. Wimmer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/513/EG der Kommission vom 9. November 2005 über die staatliche Beihilfe, die die Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) in Berlin-Brandenburg gewährt hat (ABl. 2006, L 200, S. 14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die FAB Fernsehen aus Berlin GmbH trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 86 vom 8.4.2006.