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Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 11. August 2020 – B/Udlændingenævnet

(Rechtssache C-379/20)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: B

Beklagter: Udlændingenævnet

Vorlagefrage

Steht Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der an das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei anknüpft, das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits sowie von den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnet und durch den Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde, der Einführung und Anwendung einer neuen nationalen Maßnahme entgegen, nach der eine Familienzusammenführung zwischen einem erwerbstätigen türkischen Staatsbürger, der sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhält, und seinem Kind, das das 15. Lebensjahr vollendet hat, voraussetzt, dass ganz besondere Gründe, wie Erwägungen im Zusammenhang mit dem Familienverband und dem Kindeswohl, dafürsprechen? 1

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1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (nicht amtlich veröffentlicht).

2 Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ABl. 1964, 217, S. 3685).