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Rechtsmittel, eingelegt am 21. September 2020 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. Juli 2020 in der Rechtssache T-110/17, Jiangsu Seraphim Solar System/Kommission

(Rechtssache C-441/20 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: H. Marcos Fraile, Rechtsanwältin N. Tuominen)

Andere Parteien des Verfahrens: Jiangsu Seraphim Solar System Co. Ltd, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die im ersten Rechtszug erhobene Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung abzuweisen;

der Klägerin die Kosten des Rates im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen;

hilfsweise,

die Sache an das Gericht zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und für das Rechtsmittelverfahren vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erstens habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Klage zulässig sei.

Die Klägerin müsse dartun, dass sie nach Art. 263 AEUV klagebefugt, insbesondere unmittelbar betroffen, sei und dass ein Rechtsschutzinteresse bezüglich Art. 2 der angefochtenen Verordnung1 bestehe. Nicht die Klägerin, sondern ein anderes Unternehmen, nämlich die Seraphim Solar System GmbH, schulde den nationalen Zollbehörden die Antidumpingzölle, die als Rechtsfolge der Nichtigerklärung der Rechnungen fällig seien. Die Klägerin habe daher weder eine unmittelbare Betroffenheit noch ein bestehendes Rechtsschutzinteresse dargetan, und das Gericht habe zu Unrecht bejaht, dass sie dies getan habe.

Zudem könne die Klägerin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden; Gerichtshof) in den Rechtssachen TWD Textilwerke Deggendorf und Nachi Europe wegen Verjährung keine Einrede der Rechtswidrigkeit gemäß Art. 277 AEUV mehr erheben.

Schließlich beruhe die Zulässigkeit von Klagen gegen die Verordnung Nr. 1238/20132 und die Verordnung Nr. 1239/20133 ganz eindeutig auf der Rechtsprechung in der Rechtssache SolarWorld, nach der Art. 3 der Verordnung Nr. 1238/2013 und Art. 2 der Verordnung Nr. 1239/2013 nicht vom Rest dieser Verordnungen abgetrennt werden könnten.

Zweitens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass Art. 8 und Art. 13 der Grundverordnungen die Möglichkeit der Erhebung von Zöllen auf Einfuhren, die gegen eine Verpflichtung verstoßen haben, „abschließend“ bestimmten und jedes andere Vorgehen als „rückwirkende“ Erhebung von Zöllen gelte.

Die Auffassung des Gerichts beruhe auf einem fehlerhaften Verständnis der Grundverordnungen. Art. 10 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 5 der Grundverordnungen regelten im Allgemeinen die Folgen einer Feststellung, dass gegen eine Verpflichtung verstoßen worden sei. Dies entspreche der „Rückwirkung im Sinne der Grundverordnungen“, d.h. der Erhebung endgültiger Antidumping- und Ausgleichszölle innerhalb von 90 Tagen nach der Anwendung vorläufiger Maßnahmen auf Einfuhren, die gemäß Art. 14 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 5 der Grundverordnungen zollamtlich erfasst worden seien.

Der vorliegende Sachverhalt, d.h. die Verletzung einer Verpflichtung und ihre Folgen, sei eindeutig anderer Natur. Die einzige Einschränkung, die sich aus Art. 10 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 5 der Grundverordnungen ergebe, bestehe darin, dass eine solche rückwirkende Erhebung nicht für Einfuhren gelte, die während des 90-tägigen Rückwirkungszeitraums vor der Verletzung oder der Kündigung der Verpflichtung überführt worden seien.

Außerdem könne es keine Rückwirkung geben, wenn die Zölle von Anfang an erhoben würden und von ihrer Erhebung nur eine Ausnahme vorgesehen sei. Zwar vermeide der ausführende Hersteller durch eine Verpflichtung die Anwendung der streitigen Zölle, sofern die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines solchen Ergebnisses gegeben seien. Eine Zollschuld entstehe jedoch immer dann, wenn der Zollanmelder sich dafür entschieden habe, die Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, d.h. ohne die Erhebung eines Antidumpingzolls, und festgestellt werde, dass eine oder mehrere Bedingungen der Verpflichtung verletzt worden seien.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Grundverordnungen den Rat nicht dazu ermächtigten, ein Überwachungssystem für Verpflichtungen einzurichten, das die Nichtigerklärung von Rechnungen umfasse.

Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 der Grundverordnungen räumten dem Rat beim Erlass einer Verordnung zur Einführung von Zöllen sehr weitgehende Befugnisse ein, wie der Gerichtshof in der Rechtssache Deichmann klargestellt habe. Das Gericht habe daher rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Rat nicht ermächtigt sei, ein Überwachungssystem für Verpflichtungen einzurichten, das die Nichtigerklärung von Rechnungen umfasse.

Die Auffassung des Gerichts widerspreche der Absicht des Gesetzgebers. Es gebe im Unionsrecht keine Rechtfertigung für einen so weitreichenden Schutz eines Wirtschaftsteilnehmers, der gegen seine freiwillig eingegangenen Pflichten verstoße und, wie im vorliegenden Fall, nicht einmal bestreite, dass solche Verstöße stattgefunden hätten. Diese Auffassung sei zudem strenger als nach dem Recht der Welthandelsorganisation (WTO) erforderlich, und benachteilige damit die EU im Vergleich zu den anderen Handelspartnern in der WTO.

Darüber hinaus mache das angefochtene Urteil Verpflichtungen für die Kommission unverhältnismäßig riskant. Das Eingehen von Verpflichtungen berge sowohl ein Risiko auf Seiten der EU als auch Schwierigkeiten bei der Überwachung der Vereinbarung. Tatsächlich sei es die vorrangige Pflicht der Partei, die die Verpflichtung annehme, dass sie mit der Kommission zusammenarbeite und dadurch eine reibungslose Überwachung der ordnungsgemäßen Einhaltung der Verpflichtung gewährleiste. Ohne diese Garantie trüge die Kommission das gesamte Risiko, während jeder, der eine Verpflichtung verletze, die während der Verletzung angefallenen Vorteile behalten dürfte. Diese Auslegung verfehle auch den Zweck eines wirksamen Schutzes des Wirtschaftszweigs der EU vor schädigendem Dumping bzw. schädigender Subventionierung, die (alternativ) durch die Verpflichtung behoben würden.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2146 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707/EU bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen im Hinblick auf zwei ausführende Hersteller (ABl. 2016, L 333, S. 4).

2 Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).

3 Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1239/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 66).