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Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 19. Februar 2020 - Hauptzollamt B gegen XY

(Rechtssache C-87/20)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt B

Beklagter: XY

Vorlagefragen

Ist Art. 57 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 865/20061 dahingehend auszulegen, dass einem Einführer, der eine Gesamtmenge von mehr als 125 Gramm (g) Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.) in einzeln gekennzeichneten Behältern mit sich führt und dafür weder ein (Wieder-) Ausfuhrdokument noch eine Einfuhrgenehmigung vorlegt, eine Menge von bis zu 125 g Kaviar zu überlassen ist, sofern die Einfuhr keinem der in Art. 57 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 865/2006 genannten Zwecke dient?

Falls diese Frage zu bejahen ist:

Gehören zu den persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen im Sinne des Art. 7 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/972 in das Zollgebiet der Union verbrachte Exemplare auch dann, wenn der Einführer im Zeitpunkt des Verbringens erklärt, diese nach der Einfuhr an andere Personen verschenken zu wollen?

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1     Verordnung Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 2006, L 166, S. 1).

2     Verordnung Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. 1997, L 61, S. 1).