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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. November 2014 – Hristov/Kommission und EMA

(Rechtssache F-2/12)1

(Öffentlicher Dienst – Verfahren zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors einer Regulierungsagentur – Europäische Arzneimittel-Agentur [EMA] – Zweistufiges Auswahlverfahren – Vorauswahl innerhalb der Kommission – Ernennung durch den Verwaltungsrat der EMA – Pflicht des Verwaltungsrats der EMA, den Exekutivdirektor unter den nach der Vorauswahl der Kommission verbliebenen Bewerbern auszuwählen – Aufhebungsklage – Zusammensetzung des Vorauswahlausschusses – Zusammenfallen der Funktionen als Mitglied des Vorauswahlausschusses und Mitglied des Verwaltungsrats der EMA – Bewerber, die Mitglied des Verwaltungsrats der EMA sind und in der Liste der von der Kommission ausgewählten Bewerber aufgeführt sind – Ernennung des Bewerbers, der Mitglied des Verwaltungsrats der EMA ist – Pflicht zur Unparteilichkeit – Verstoß – Aufhebung – Schadensersatzklage – Immaterieller, von dem Rechtsfehler, auf dem die Aufhebung beruht, trennbarer Schaden – Beweis – Fehlen)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Parteien

Kläger: Emil Hristov (Sofia, Bulgarien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt M. Ekimdjiev sowie Rechtsanwältinnen K. Boncheva und G. Chernicherska)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und D. Stefanov, dann J. Currall und N. Nikolova)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur (Prozessbevollmächtigte: zunächst V. Salvatore und T. Jablonski, dann J. Currall und N. Nikolova)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der Beschlüsse der Kommission über die Erstellung und Annahme der dem EMA-Verwaltungsrat im Rahmen des Verfahrens zur Auswahl und Ernennung des Exekutivdirektors dieser Agentur vorgelegten Vorauswahlliste, auf Aufhebung der Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle und auf Ersatz des geltend gemachten immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. April 2011, mit dem sie dem Verwaltungsrat der Europäischen Arzneimittel-Agentur eine Liste von vier vom Vorauswahlausschuss empfohlenen und vom beratenden Ernennungsausschuss bestätigten Bewerbern vorschlägt, wird aufgehoben.

Der Beschluss des Verwaltungsrats der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 6. Oktober 2011 über die Ernennung des Exekutivdirektors wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission und die Europäische Arzneimittel-Agentur tragen ihre eigenen Kosten und werden verurteilt, je zur Hälfte die gesamten Herrn Hristov entstandenen Kosten zu tragen.

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1     ABl. C 184 vom 23.6.2012, S. 21.