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Rechtsmittel, eingelegt am 9. November 2018 von Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. September 2018 in der Rechtssache T-584/17, Primart/EUIPO

(Rechtssache C-702/18 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Przedsiębiorstwo Produkcyjno-Handlowe „Primart“ Marek Łukasiewicz (Prozessbevollmächtigter: J. Skołuda, radca prawny)

Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Bolton Cile España SA

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts insgesamt aufzuheben;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 22. Juni 2017 (R 1933/2016-4) aufzuheben;

dem EUIPO und der Bolton Cile España SA die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer sowie dem EUIPO die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Urteil habe das Gericht Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/20091 (jetzt Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/10012 ) und Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 72 der Verordnung 2017/1001) falsch angewendet, als es die Argumente des Rechtsmittelführers betreffend die geringe Unterscheidungskraft der im Widerspruchsverfahren in Rede stehenden älteren Marke für unzulässig erklärt habe, weil sie zum ersten Mal vor dem Gericht vorgebracht worden seien (Rn. 87 bis 90 des angefochtenen Urteils).

a)    Das Gericht müsse Tatsachen und Argumente auch dann würdigen, wenn sie zum ersten Mal vor ihm vorgebracht würden, sofern die Beschwerdekammer des EUIPO sie von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen.

b)    Bei der Bedeutung eines Markenbestandteils in einer Sprache der Europäischen Union handle es sich um eine bekannte Tatsache, die das EUIPO als solche von Amts wegen prüfen sollte. Hierzu vorgebrachte Argumente sollten daher vom Gericht eingehend geprüft werden, und zwar auch die Argumente, die zum ersten Mal vor ihm vorgebracht worden seien.

c)    Kläger im Verfahren vor dem Gericht hätten das Recht, die Würdigung bekannter Tatsachen durch die Beschwerdekammer des EUIPO in Frage zu stellen, und zwar auch dadurch, dass sie vor dem Gericht neue Argumente und entsprechende Belege vorbrächten bzw. vorlegten.

d)    Das Gericht habe dadurch, dass es Tatsachen und Argumente nicht gewürdigt habe, die das EUIPO von Amts wegen hätte berücksichtigen müssen (einschließlich bekannter Tatsachen bezüglich der Bedeutung der im Widerspruchsverfahren in Rede stehenden Marken), gegen die allgemeinen Verfahrensgrundsätze verstoßen und maßgebliche Punkte des von der Beschwerdekammer behandelten Falls falsch beurteilt.

Hätte das Gericht die bekannte Tatsache berücksichtigt, dass das Wort „PRIMA“ (wie von der Widerspruchsabteilung und dem Rechtsmittelführer ausgeführt) eine lobende Bedeutung im Sinne von „zuerst, zuvorderst/am besten, leitend, hauptsächlich“ habe, hätte das Gericht zu einer anderen Schlussfolgerung in Bezug auf die Verwechslungsgefahr zwischen den Marken ES-2578815 „PRIMA“ und EUTMA-013682299 „PRIMART MAREK ŁUKASIEWICZ“ gelangen müssen, nämlich zu der Feststellung, dass zwischen diesen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Die geprüften Marken stimmten in einem Bestandteil überein, der geringe Unterscheidungskraft besitze und keine selbständige Stellung in der angefochtenen Marke einnehme. Deshalb und wegen der durchschnittlichen bildlichen Ähnlichkeit, der fehlenden begrifflichen Ähnlichkeit und der geringen (oder gar fehlenden) klanglichen Ähnlichkeit sei eine Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken ausgeschlossen.

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1 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).

2 Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).