Language of document : ECLI:EU:F:2014:37

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Dritte Kammer)

27. Februar 2014

Rechtssache F‑32/13

Robert Walton

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Bediensteter auf Zeit – Abgangsgeld – Ausscheiden aus dem Dienst, das durch Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften festgestellt wurde – Bestimmung des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Dienst – Rechtskraft – Entscheidungen der Einstellungsbehörde, die mangels Klage bestandskräftig geworden sind – Nichteinhaltung des vorherigen Verwaltungsverfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, im Wesentlichen auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Europäischen Kommission vom 13. April 2012, mit der die Einstellungsbehörde zum Antrag des Klägers bezüglich der Forderung, die er gegen die Kommission habe, u. a. auf Zahlung eines Bestandteils des Abgangsgelds, Stellung bezogen hat, sowie auf Aufhebung der Entscheidung vom 9. Januar 2013, mit der die Einstellungsbehörde seine Beschwerde zurückgewiesen hat, die er dagegen am 17. September 2012 eingereicht hatte

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Walton trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Rechtskraft – Umfang


Die Rechtskraft eines Urteils steht der Zulässigkeit einer Klage entgegen, wenn die Klage, die zu dem fraglichen Urteil geführt hat, dieselben Parteien und denselben Gegenstand betraf und auf denselben Grund gestützt war. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines solchen früheren Urteils stellt die Handlung, deren Aufhebung beantragt wird, einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Feststellung des Streitgegenstands dar. Jedoch genügt es für die Feststellung der fehlenden Identität des Gegenstands nicht, dass die Klagen gegen unterschiedliche, formell von der Verwaltung erlassene Entscheidungen gerichtet sind, wenn diese Entscheidungen im Wesentlichen denselben Inhalt haben und auf dieselben Gründe gestützt sind.

Wenn ein Kläger wie im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit von bestandskräftig gewordenen Entscheidungen angreift, würde es, wenn man seine Klage für zulässig erklärte, darauf hinauslaufen, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt würde, zu seinen Gunsten ein Klagerecht gegen diese Entscheidungen wieder aufleben zu lassen, und es ihm erlaubt würde, die Rechtskraft der früheren Urteile zu diesen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Was die angebliche Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren in dem Fall anbelangt, dass die Klage für unzulässig erklärt werden sollte, so sind die angefochtenen Entscheidungen nur wegen der Untätigkeit des Klägers bestandskräftig geworden, der beschlossen hat, keine der ihm zur Verfügung stehenden verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfe einzulegen.

(vgl. Rn. 40, 41, 48 und 49)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 19. September 1985, Hoogovens Groep/Kommission, 172/83 und 226/83, Rn. 9; 27. Oktober 1987, Diezler u. a./CES, 146/85 und 431/85, Rn. 14 bis 16

Gericht erster Instanz: 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Rn. 37 und 38

Gericht der Europäischen Union: 25. Juni 2010, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑66/01, Rn. 197

Gericht für den öffentlichen Dienst: 11. Juni 2009, Ketselidis/Kommission, F‑72/08, Rn. 33; 25. Februar 2014, Marcuccio/Kommission, F‑118/11, Rn. 54