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Rechtsmittel, eingelegt am 3. April 2019 von Andrew Clarke gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 25. März 2019 in der Rechtssache T-731/18, Clarke/Kommission

(Rechtssache C-284/19 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Andrew Clarke (Prozessbevollmächtigter: E. Lock, Solicitor)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

die Sache zur Entscheidung unter Berücksichtigung der Feststellungen des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

anzuordnen, dass spätestens bis zum 12. April 2019 (oder bis zu jedem anderen Datum, bis zu dem die Frist nach Art. 50 AEUV verlängert werden kann)

das Gericht in einem solchen Zeitrahmen sowie auf solche Weise auf das Rechtsmittel eingeht, dass es endgültig über den Rechtsstreit entscheiden kann;

die Kommission als vorläufige Maßnahme eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich abgibt, in der sie ihren Standpunkt zum Verstoß gegen das Unionsrecht, der ihrem Schreiben an den Rechtsmittelführer vom 25. Oktober 2018 zu entnehmen ist, darlegt;

anzuordnen, dass es den Parteien freisteht, beim Gericht gegebenenfalls weitere Anordnungen zu beantragen;

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelführers aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:

Das Gericht habe in seinem Beschluss vom 25. März 2019 verkannt, was der Rechtsmittelführer mit seiner Klage beabsichtigt habe, sowie zu Unrecht festgestellt, dass er nicht klagebefugt sei und dass es für seine Anträge unzuständig sei.

Der Rechtsmittelführer habe nicht beantragt, dass die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich einleiten solle, sondern dass die beiden Entscheidungen der Kommission, von denen eine vom Gericht fälschlicherweise bestätigt worden sei, für nichtig erklärt werden. Insoweit werde die Auffassung des Gerichts nicht durch die von diesem angeführte Rechtsprechung, die nicht einschlägig sei, gestützt. Sein Antrag auf Nichtigerklärung dieser Entscheidungen sei zulässig, da diese an ihn gerichtet seien und/oder ihn unmittelbar und individuell beträfen. Ferner sei er hilfsweise berechtigt, eine Entscheidung nach Art. 265 AEUV zu beantragen, da die Kommission es unterlassen habe, eine mit Gründen versehene Stellungnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich abzugeben, obwohl sie nach Art. 258 Abs. 1 AEUV dazu verpflichtet gewesen sei, da sie in ihrer zweiten Entscheidung stillschweigend davon ausgegangen sei, dass sie nach Art. 258 Abs. 2 AEUV feststellen könne, dass das Vereinigte Königreich gegen Unionsrecht verstoßen habe. Auf dieser Grundlage sollte eine mit Gründen versehene Stellungnahme auch an den Rechtsmittelführer gerichtet werden bzw. beträfe ihn unmittelbar und individuell. Er sei zudem berechtigt, im Zusammenhang mit seiner Klage nach Art. 265 AEUV eine einstweilige Anordnung und vorläufige Maßnahmen zu beantragen.

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