Language of document : ECLI:EU:F:2013:195

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Plenum)

11. Dezember 2013(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung der in einem nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche – Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Union – Anpassung der versicherungsmathematischen Werte – Erfordernis des Erlasses allgemeiner Durchführungsbestimmungen – Zeitliche Geltung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen – Rücknahme eines Vorschlags für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren – Rechtmäßigkeit – Voraussetzungen“

In der Rechtssache F‑130/11

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV, der nach Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt,

Marco Verile, Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Cadrezzate (Italien),

Anduela Gjergji, Vertragsbedienstete der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, wohnhaft in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: D. Abreu Caldas, A. Coolen, J.-N. Louis, É. Marchal und S. Orlandi, Rechtsanwälte,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Martin und J. Baquero Cruz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Van Raepenbusch, der Kammerpräsidentin M. I. Rofes i Pujol sowie der Richter E. Perillo (Berichterstatter), R. Barents und K. Bradley,

Kanzler: J. Tomac, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2013

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 2. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben Herr Verile und Frau Gjergji die vorliegende Klage erhoben, mit der sie insbesondere die Aufhebung der Entscheidungen vom 20. und vom 19. Mai 2011 begehren, mit denen die Europäische Kommission den ersten Vorschlag − mit dem sie auf Antrag der Kläger die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Versorgungssystem der Union festgesetzt hatte – zurückgezogen und jedem von ihnen eine neue Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mitgeteilt hat, die sich aus der Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission bei den nationalen Rentenversicherungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüche ergeben.

 Rechtlicher Rahmen

2        In Art. 83a des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) heißt es:

„1. Das Gleichgewicht des Versorgungssystems wird nach den Modalitäten des Anhangs XII [des Statuts] gewährleistet.

3. Im Rahmen der fünfjährlichen versicherungsmathematischen Bewertungen gemäß Anhang XII [des Statuts] setzt der Rat [der Europäischen Union] zur Sicherstellung des Gleichgewichts des Versorgungssystems den Beitragssatz fest und beschließt über eine etwaige Änderung des Alters für den Eintritt in den Ruhestand.

4. Alljährlich legt die Kommission dem Rat eine aktualisierte Fassung der versicherungsmathematischen Bewertung gemäß Anhang XII Artikel 1 Absatz 2 [des Statuts] vor. Ergibt sich hieraus, dass der geltende Beitragssatz um wenigstens 0,25 Punkte von dem für die Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts erforderlichen Beitragssatz abweicht, so prüft der Rat, ob der Beitragssatz gemäß den vorgesehenen Modalitäten des Anhangs XII [des Statuts] geändert werden muss.

…“

3        Art. 84 des Statuts bestimmt:

„Die Versorgung ist im Einzelnen in Anhang VIII [des Statuts] geregelt.“

4        Art. 110 Abs. 1 des Statuts sieht vor:

„Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats erlassen …“

5        Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts lautete vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1324/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008 (ABl. L 345, S. 17) wie folgt:

„Als versicherungsmathematischer Gegenwert des Ruhegehalts gilt der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 [des Statuts] genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,5 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII Artikels 10 [des Statuts] geändert werden kann.“

6        Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 bestimmt insoweit:

„Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Zinssatz … nach Anhang VIII Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Statuts … auf 3,1 % festgesetzt.“

7        In Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts heißt es:

„Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

–        in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen hat,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung … zu übertragen …“

8        Dagegen heißt es in Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Union tritt

–        nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung …

kann in der Zeit zwischen seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und dem Zeitpunkt, zu dem er den Anspruch auf ein Ruhegehalt … erwirbt, den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Union zahlen lassen; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert.

In diesem Fall legt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre fest, die es ihm gemäß der Versorgungsordnung der Union für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals und abzüglich des Wertzuwachses zwischen dem Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung und der tatsächlichen Übertragung anrechnet.

Diese Möglichkeit kann der Beamte je Mitgliedstaat und Pensionskasse nur ein einziges Mal in Anspruch nehmen.“

9        Mit Beschluss K(2004) 1588 vom 28. April 2004, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 60 vom 9. Juni 2004 veröffentlicht wurde, erließ die Kommission die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen (im Folgenden: ADB 2004). Die ADB 2004 verweisen auf zwei Tabellen von versicherungsmathematischen Werten, die in zwei Anhängen enthalten sind, nämlich Anhang 1, der die unter Zugrundelegung der Parameter des Anhangs XII des Statuts berechneten versicherungsmathematischen Werte (V1) für die Berechnung des in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts betrifft, und Anhang 2, der die unter Zugrundelegung der Parameter des Anhangs XII des Statuts berechneten versicherungsmathematischen Werte (V2) für die Berechnung der in Anwendung von Art. 11 Abs. 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betrifft.

10      Die versicherungsmathematischen Werte V1 und V2, die unter Berücksichtigung des Alters zum Zeitpunkt des Antrags und unter Zugrundelegung der Parameter des Anhangs XII des Statuts berechnet werden, sind identisch.

11      Mit dem Beschluss K(2011) 1278 vom 3. März 2011 über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts betreffend die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 17 vom 28. März 2011 veröffentlicht wurde, hob die Kommission die ADB 2004 auf und erließ neue allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts (im Folgenden: ADB 2011).

12      Die ADB 2011 traten am 1. April 2011 in Kraft. In ihrem Art. 9 heißt es:

„Diese allgemeinen Durchführungsbestimmungen … treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung in den [Verwaltungsmitteilungen] folgt.

Damit werden die [ADB 2004] aufgehoben und ersetzt.

[Die ADB 2004] behalten jedoch ihre Gültigkeit für Übertragungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 12 des Anhangs VIII des Statuts, sofern der betroffene Bedienstete vor dem 1. [Januar] 2009 aus dem Dienst ausgeschieden ist. Sie gelten zudem weiterhin für Bedienstete, deren Übertragungsantrag gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Anhangs VIII des Statuts vor dem 1. [Januar] 2009 registriert wurde.

Die Umrechnungskoeffizienten … gemäß Anhang 1 sind mit Wirkung vom 1. [Januar] 2009 anwendbar. Diese Umrechnungskoeffizienten werden ipso jure geändert, wenn eine Anpassung des in Artikel 8 des Anhangs VIII des Statuts angegebenen Zinssatzes wirksam wird.“

13      Im Unterschied zu den ADB 2004 enthält Anhang 1 der ADB 2011 nur eine Tabelle, in der die – jetzt „Umrechnungskoeffizienten“ genannten – versicherungsmathematischen Werte aufgeführt sind, die sowohl für die Berechnung des Betrags des übertragbaren versicherungsmathematischen Gegenwerts als auch für die Berechnung der Zahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gelten. Diese Umrechnungskoeffizienten, die ebenfalls unter Berücksichtigung des Alters zum Zeitpunkt des Antrags und unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts berechnet werden, sind größer als die versicherungsmathematischen Werte V1 und V2 in den Anhängen 1 und 2 der ADB 2004.

 Sachverhalt

 Zu Herrn Verile

14      Herr Verile, ein bei der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission in Ispra (Italien) beschäftigter Beamter, beantragte am 17. November 2009 die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, die er in Luxemburg vor dem Eintritt in den Dienst der Kommission entsprechend den zwischen dem 1. Juli 1999 und dem 31. März 2007 gezahlten nationalen Beiträgen erworben hatte.

15      Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 richtete die zuständige Dienststelle der Kommission, im vorliegenden Fall der Sektor „Übertragung“ des Referats „Ruhegehälter“ des Amtes „Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche“ (PMO) (im Folgenden: PMO 4), an Herrn Verile einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, wonach die Anzahl der sich aus der Übertragung seiner in Luxemburg erworbenen Ruhegehaltsansprüche ergebenden statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf sieben Jahre und neun Monate festgesetzt wurde. Der Kapitalüberschuss in Höhe von 58 557,18 Euro, der nicht in statutarische ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet werden konnte, sollte an Herrn Verile ausgezahlt werden, sobald die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche endgültig war.

16      Am 7. Mai 2010 nahm Herr Verile den Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren vom 5. Mai 2010 an, indem er ihn unterzeichnete. Das PMO 4 erhielt am 18. Mai 2010 den unterzeichneten Vorschlag.

17      Am 20. Mai 2011, in der Folge des Inkrafttretens der ADB 2011, übermittelte das PMO 4 Herrn Verile einen neuen Vorschlag für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, dem ein Schreiben beigefügt war, worin ausgeführt wurde, dass der neue Vorschlag den vorausgehenden Vorschlag „aufheb[e] und ersetz[e]“. Nach diesem neuen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren waren die in dem ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren enthaltenen Umrechnungskoeffizienten „obsolet“ und „seit dem 1. Januar 2009 ohne Rechtsgrundlage“, da zu diesem Zeitpunkt der in der Verordnung Nr. 1324/2008 festgesetzte Zinssatz in Kraft getreten war. Dieser Zinssatz sei nämlich einer der Faktoren für die Berechnung der Umrechnungskoeffizienten, der bei der Umrechnung der früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche in die Anzahl der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anzuwenden sei. Der erste Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren sei daher „als null und nichtig zu betrachten“. Nach den Umrechnungskoeffizienten in den ADB 2011 bleibe die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zwar unverändert, jedoch sei der zu erstattende Kapitalüberschuss von 58 557,18 Euro auf 9 200,77 Euro zurückgestuft worden.

18      Am 17. Juni 2011 nahm Herr Verile den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an, indem er ihn unterzeichnete. Das PMO 4 erhielt am 24. Juni 2011 den unterzeichneten zweiten Vorschlag.

19      Dessen ungeachtet legte Herr Verile am 26. Juli 2011 nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde ein und stellte dabei den Antrag, dass die Anstellungsbehörde den zweiten Vorschlag für die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zurücknehme und eine Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche nicht auf der Grundlage der ADB 2011 vornehme, sondern auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags auf Übertragung geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen, d. h. der ADB 2004.

20      Mit Entscheidung vom 19. August 2011, die Herr Verile am 29. August 2011 erhielt, wies die Anstellungsbehörde diese Beschwerde zurück.

 Zu Frau Gjergji

21      Frau Gjergji ist Vertragsbedienstete der Exekutivagentur für das transeuropäische Verkehrsnetz, deren Sitz sich in Brüssel (Belgien) befindet. Am 1. Juli 2009 beantragte sie die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, die sie in Belgien vor ihrem Eintritt in den Dienst dieser Agentur entsprechend den zwischen 1998 und 2004 gezahlten nationalen Beiträgen erworben hatte.

22      Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 richtete die zuständige Dienststelle der Kommission, im vorliegenden Fall die PMO 4, an Frau Gjergji einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, wonach die Anzahl der sich aus der Übertragung der in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche ergebenden statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre auf fünf Jahre, fünf Monate und zwei Tage festgesetzt wurde. Der Kapitalüberschuss in Höhe von 13 143,08 Euro, der nicht in statutarische ruhegehaltsfähige Dienstjahre umgerechnet werden konnte, sollte an Frau Gjergji ausgezahlt werden, sobald die Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche endgültig war.

23      Am 7. September 2010 nahm Frau Gjergji den Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren vom 30. Juli 2010 an, indem sie diesen unterzeichnete. Das PMO 4 erhielt am 16. September 2010 den unterzeichneten Vorschlag.

24      Am 19. Mai 2011, in der Folge des Inkrafttretens der ADB 2011, übermittelte das PMO 4 an Frau Gjergji einen neuen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, dem ein Schreiben beigefügt war, das dem Schreiben an Herrn Verile inhaltsgleich war und das die Anzahl der anzurechnenden statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre von fünf Jahren, fünf Monaten und zwei Tagen auf vier Jahre, zehn Monate und 17 Tage zurückstufte und keine Erstattung eines Kapitalüberschusses mehr vorsah.

25      Am 23. September 2011 nahm Frau Gjergji diesen zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren an, indem sie ihn unterzeichnete.

26      Zwischenzeitlich hatte Frau Gjergji dessen ungeachtet gegen den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit Datum vom 27. Juli 2011 eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhoben. Die Beschwerde von Frau Gjergji enthielt auch einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, der auf die Übertragung ihrer in Belgien erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf der Grundlage des ersten, die Parameter der ADB 2004 anwendenden Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet war.

27      Mit Entscheidung vom 22. August 2011 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde von Frau Gjergji sowie ihren auf Art. 90 Abs. 1 des Statuts gestützten Antrag zurück.

 Anträge der Parteien und Verfahren

28      Die Kläger beantragen,

–        den zweiten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren aufzuheben,

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben,

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29      Die Kommission beantragt,

–        die Klage für unzulässig und in jedem Fall für unbegründet zu erklären,

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

30      Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat das Gericht die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, bestimmte Punkte ihrer schriftlichen Ausführungen zu verdeutlichen und eine Reihe von Dokumenten vorzulegen. Die Parteien sind dieser Aufforderung gemäß den Anweisungen des Gerichts nachgekommen.

31      Die Rechtssache, die zunächst der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden war, ist an das Plenum des Gerichts verwiesen worden, worüber die Parteien mit Schreiben der Kanzlei vom 8. Februar 2013, das die Ladung zur mündlichen Verhandlung und den vorbereitenden Sitzungsbericht enthielt, unterrichtet worden sind.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Klagegegenstand

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Aufhebungsantrag, der formal gegen die Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichteten Aufhebungsanträge, in dem Fall, dass diese Entscheidung keinen eigenständigen Gehalt hat, bewirkt, dass das Gericht mit der Maßnahme befasst wird, gegen die die Beschwerde gerichtet ist (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Randnr. 8).

33      Im vorliegenden Fall haben die Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden allein zum Inhalt, dass sie die zweiten Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren vom 20. Mai 2011 hinsichtlich Herrn Verile und vom 19. Mai 2011 hinsichtlich Frau Gjergji bestätigen (im Folgenden: spätere Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren). Daher ist die Klage dahin auszulegen, dass sie allein gegen diese späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet ist.

 Zur Zulässigkeit der Klage

 Vorbringen der Parteien

34      Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, da sie gegen die späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichtet sei, die keine beschwerenden Maßnahmen darstellten.

35      Das Verwaltungsverfahren betreffend die Behandlung der Anträge auf Übertragung von im Rahmen eines nationalen Rentenversicherungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen bestehe aus fünf Phasen: erstens dem Übertragungsantrag des jeweiligen Beamten oder Bediensteten; zweitens dem von der Kommission an den Antragsteller gerichteten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren mit der Festsetzung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die im Versorgungssystem der Union anerkannt werden könnten; drittens der Annahme oder der Ablehnung dieses Vorschlags durch den Antragsteller; viertens im Annahmefall dem von der Kommission an die zuständige nationale Behörde gerichteten Antrag auf Übertragung des Kapitals, das den im Rahmen des nationalen Rentenversicherungssystems erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspreche; fünftens dem Erlass der Entscheidung über die endgültige Festsetzung der dem Beamten oder Bediensteten zuerkannten Anzahl der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, wobei die Bekanntgabe an diesen erst dann erfolge, nachdem die Kommission von den nationalen oder internationalen Pensionskassen das den früher erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entsprechende Kapital tatsächlich erhalten habe.

36      Angesichts dieser Beschreibung des Verwaltungsverfahrens betreffend die Behandlung der Anträge auf Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, gegen die von Klägerseite keine Einwände vorgebracht werden, wird nach Ansicht der Kommission die in dem an die betroffene Person gerichteten Vorschlag enthaltene Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erst bestandskräftig, nachdem die Beträge, die dem aktualisierten Kapitalwert der früher erworbenen Ruhegehaltsansprüche entsprechen, von den betreffenden nationalen oder internationalen Pensionskassen tatsächlich auf das Bankkonto der Kommission eingezahlt worden sind. Deshalb sei die in der fünften Phase des oben beschriebenen Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung die einzige Maßnahme, die den Beamten oder den Bediensteten, der einen Antrag auf Übertragung seiner vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche gestellt habe, beschwere. Daraus leitet die Kommission den Schluss ab, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren der zweiten Phase des streitigen Verwaltungsverfahrens eine vorbereitende Maßnahme sei, deren alleiniges Ziel es sei, die abschließende Entscheidung über die Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren vorzubereiten. Dies treffe im vorliegenden Fall auf die streitigen späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zu.

 Würdigung durch das Gericht

37      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das System der Übertragung von Rentenansprüchen gemäß Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts durch eine Koordinierung der nationalen Versorgungssysteme mit dem Versorgungssystem der Union bezweckt, das Überwechseln von Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten nationalen und auch internationalen Bereich zur Verwaltung der Union zu erleichtern und so der Union möglichst gute Möglichkeiten zu eröffnen, qualifiziertes und bereits ausreichend berufserfahrenes Personal einzustellen (Beschluss des Gerichtshofs vom 9. Juli 2010, Ricci, C‑286/09 und C‑287/09, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38      In diesem Kontext ist das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften insbesondere zu der Auffassung gelangt, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die dem Beamten zur Zustimmung übermittelt werden, „Entscheidungen“ mit einer doppelten Wirkung sind: Sie bewahren zum einen dem betreffenden Beamten in der ursprünglichen Rechtsordnung den Betrag der von ihm in dem entsprechenden Ruhegehaltssystem erworbenen Ansprüche und gewährleisten zum anderen in der Rechtsordnung der Union vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter zusätzlicher Bedingungen, dass diese Ansprüche im Ruhegehaltssystem der Union berücksichtigt werden (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 2008, Belgien und Kommission/Genette, T‑90/07 P und T‑99/07 P, Randnr. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39       Das Gericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren einseitige Maßnahmen darstellen, die keiner weiteren Maßnahme des zuständigen Organs bedürfen und den betreffenden Beamten beschweren. Wäre es anders, könnten diese Maßnahmen als solche nicht gerichtlich angefochten werden oder könnten allenfalls erst nach Erlass einer späteren Entscheidung, die eine andere Behörde als die Anstellungsbehörde zu einem unbestimmten Zeitpunkt erlassen würde, mit einer Beschwerde oder einer Klage angefochten werden. Diese Auffassung würde weder den Anspruch der Beamten auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz noch das der Fristenregelung des Statuts zugrunde liegende Erfordernis der Rechtssicherheit wahren (Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2007, Pouzol/Rechnungshof, F‑17/07, Randnrn. 52 und 53).

40      Diese Rechtsprechung ist auch durch das Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2012, Cocchi und Falcione/Kommission (F‑122/10, Rechtsmittel beim Gericht der Europäischen Union anhängig, Rechtssache T‑103/13 P, Randnrn. 37 bis 39), bestätigt worden, in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme darstellt.

41      Aus der in den Randnrn. 38 bis 40 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich letztlich, dass der Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, den die zuständigen Dienststellen der Kommission dem Beamten im Rahmen des in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils beschriebenen mehrstufigen Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche unterbreiten, eine einseitige Maßnahme darstellt, die sich von dem verfahrensrechtlichen Rahmen, in dem sie ergeht, trennen lässt und die aufgrund einer gebundenen Befugnis erlassen wird, die dem Organ kraft Gesetzes eingeräumt ist, da sie sich unmittelbar aus dem Individualrecht herleitet, das Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den Beamten und Bediensteten beim Eintritt in den Dienst der Union ausdrücklich gewährt.

42      Die Ausübung dieser gebundenen Befugnis verpflichtet die Kommission zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Anrechnung, der alle relevanten Daten einbezieht, die die Kommission von den betreffenden nationalen oder internationalen Behörden in enger und loyaler Zusammenarbeit zwischen diesen und den Dienststellen der Kommission beschaffen muss. Dieser Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren kann daher nicht dahin verstanden werden, dass die Dienststellen der Kommission die „bloße Absicht“ bekunden, den betreffenden Beamten zu informieren in der Erwartung, dass dieser tatsächlich zustimmt und dass dann der Kapitalbetrag eingeht, der die Anrechnung ermöglicht. Der Vorschlag beinhaltet vielmehr die erforderliche Verpflichtung der Kommission, den Anspruch auf Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, den der Beamte mit Stellung seines Übertragungsantrags geltend gemacht hat, ordnungsgemäß und effektiv zu erfüllen. Die Übertragung des aktualisierten Kapitals auf das Versorgungssystem der Union stellt dagegen eine hiervon getrennt zu sehende Leistung dar, die den nationalen oder internationalen Behörden obliegt und die erforderlich ist, um das Verfahren zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem insgesamt abzuschließen.

43       Die Ausübung der gebundenen Befugnis zur Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichtet die Kommission ferner, mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen, damit der Beamte, der einen Antrag auf Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gestellt hat, dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren in Kenntnis aller Umstände zustimmen kann, und zwar sowohl bezüglich der für die Berechnung der statutarischen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre erforderlichen Angaben als auch bezüglich der Vorschriften, die die Modalitäten dieser Berechnung „zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags“ regeln, wie der Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts klarstellt, wenn er vorsieht, dass das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen „die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre [festlegt]“.

44       Aus alledem ergibt sich, dass ein Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine den Beamten, der einen Antrag auf Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche gestellt hat, beschwerende Maßnahme ist.

45      Diese Schlussfolgerungen werden auch durch die nachfolgenden Erwägungen bestätigt.

46      Erstens sehen die ADB 2011 nunmehr in ihrem Art. 8 ausdrücklich vor, dass die Zustimmung zum Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, zu deren Abgabe der Beamte aufgefordert wird, mit ihrer Erteilung „unwiderruflich“ ist, und bestätigen damit eine frühere Praxis, die in Klauseln der Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren zum Ausdruck kam. Die Unwiderruflichkeit der Zustimmung ist nur gerechtfertigt, wenn die Kommission der betreffenden Person einen Vorschlag unterbreitet, dessen Inhalt mit der erforderlichen Sorgfalt errechnet und ausgearbeitet wurde und der die Kommission in dem Sinne bindet, dass sie verpflichtet ist, das Verfahren der Übertragung auf dieser Grundlage fortzuführen, sofern die betreffende Person ihre Zustimmung erteilt.

47      Zweitens liegt dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren prinzipiell dieselbe Berechnungsmethode zugrunde wie die, die zu dem Zeitpunkt angewandt wird, zu dem das von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Kassen endgültig übertragene Kapital insgesamt bei dem Versorgungssystem der Union eingeht.

48      Was sich zwischen dem Zeitpunkt des Vorschlags zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und dem Zeitpunkt des endgültigen Kapitaleingangs höchstens ändern kann, ist die Höhe des betreffenden Betrags, da die Höhe des übertragbaren Kapitals, das zum Zeitpunkt des Übertragungsantrags aktualisiert wurde, von der Höhe des tatsächlich übertragenen Kapitals – abhängig z. B. von Wechselkursschwankungen – abweichen kann. Selbst im letzten Fall, der im Übrigen nur die in anderen Währungen als dem Euro angegebenen Kapitalübertragungen betreffen kann, ist die auf die beiden Kapitalwerte angewandte Berechnungsmethode dieselbe.

49      Drittens widerspricht die Auffassung der Kommission, dass erst die nach dem Eingang des übertragenen Kapitals erlassene Entscheidung über die Anrechnung eine den betreffenden Beamten beschwerende Maßnahme sei, eindeutig dem Zweck des Verwaltungsverfahrens zur Übertragung der Ruhegehaltsansprüche. Dieses Verfahren soll dem betreffenden Beamten gerade die Möglichkeit geben, in Kenntnis aller Umstände und vor der endgültigen Übertragung des seinen gesamten Beiträgen entsprechenden Kapitals auf das Versorgungssystem der Union zu entscheiden, ob es für ihn vorteilhafter ist, seine bisherigen Ruhegehaltsansprüche mit denen zu kumulieren, die er als Beamter der Union erwirbt, oder im Gegenteil diese Ansprüche in der nationalen Rechtsordnung zu bewahren (vgl. Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 91). Die Auffassung der Kommission würde den betreffenden Beamten nämlich zwingen, die von den Dienststellen der Kommission erstellte Berechnung der anzurechnenden Dienstjahre, auf die er erst nach endgültiger Übertragung des Kapitals durch die nationalen oder internationalen Pensionskassen auf die Kommission Anspruch hat, anzufechten, wodurch das dem Beamten durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts gewährte Recht, sich entweder für die Übertragung seiner Ruhegehaltsansprüche oder für den Verbleib dieser Ansprüche in den ursprünglichen nationalen oder internationalen Pensionskassen zu entscheiden, praktisch ihres Wesens beraubt würde.

50      Viertens schließlich lässt sich nicht behaupten, wie es die Kommission tut, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren deswegen lediglich Vorbereitungshandlungen seien, weil nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“ errechnet werden müsse.

51      Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts das betreffende Organ die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre zunächst „unter Berücksichtigung des Grundgehalts, des Alters und des Wechselkurses zum Zeitpunkt des Antrags auf Übertragung mittels allgemeiner Durchführungsbestimmungen fest[legt]“ und dass es sodann die auf diese Weise festgelegte Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre gemäß der Versorgungsordnung der Union „unter Zugrundelegung des übertragenen Kapitals“ anrechnet.

52      Dieser Wortlaut findet seine Bestätigung in dem des Art. 7 der ADB 2004 und des Art. 7 der ADB 2011. Beide Artikel bestimmen nämlich jeweils in ihrem Abs. 1, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „unter Zugrundelegung des übertragbaren Betrags berechnet [wird], der dem [erworbenen] Anspruch entspricht, … abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht“.

53      Abs. 2 von Art. 7 der ADB 2004 wie auch der ADB 2011 legt fest, dass die Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre „sich danach … auf der Grundlage des übertragenen Betrags [berechnet]“, und zwar nach der im ersten Gedankenstrich dieses Absatzes aufgeführten mathematischen Formel.

54      Aus den vorstehend genannten Bestimmungen ergibt sich somit, dass die Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren auf der Grundlage des übertragbaren Betrags zum Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, wie er von den zuständigen nationalen oder internationalen Behörden den Dienststellen der Kommission mitgeteilt wird, errechnet werden, gegebenenfalls abzüglich des Betrags, der dem Wertzuwachs des Kapitals zwischen dem Zeitpunkt der Registrierung des Übertragungsantrags und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung entspricht, da diese finanzielle Differenz nicht vom Versorgungssystem der Union zu tragen ist.

55      Aus den gesamten vorstehenden Erwägungen folgt, dass die späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren eine beschwerende Maßnahme darstellen und die Aufhebungsanträge somit zulässig sind.

 Zur Begründetheit

56      Zur Stützung ihrer gegen die späteren Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren gerichteten Anträge (im Folgenden: streitige Entscheidungen) machen die Kläger drei Klagegründe geltend:

–        als ersten einen Rechtsirrtum und den Verstoß gegen Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts sowie im Wesentlichen die Verletzung wohlerworbener Rechte,

–        als zweiten den Verstoß gegen die Einhaltung einer angemessenen Frist, die Grundsätze der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz,

–        als dritten die Verletzung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit.

57      Der erste und der zweite Klagegrund sind zusammen zu untersuchen.

 Vorbringen der Parteien

58      Die Kläger machen erstens geltend, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verpflichte die Kommission, wenn sie die versicherungsmathematischen Werte für die Anträge auf Übertragung von in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union (im Folgenden: Übertragung „auf die Union“) ändern wolle, neue allgemeine Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Die Kommission habe jedoch neue allgemeine Durchführungsbestimmungen erst am 3. März 2011 erlassen. Auf den jeweiligen Übertragungsantrag seien daher allein die vor diesem Zeitpunkt geltenden ADB 2004 anwendbar.

59       Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 am 1. Januar 2009 sei jedenfalls ohne Einfluss auf den Zinssatz, der bei der Berechnung der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre anzuwenden sei. Die Verordnung habe nämlich den in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatz geändert, der ausschließlich bei einer Übertragung des statutarischen versicherungsmathematischen Gegenwerts auf ein nationales Versorgungssystem angewandt werde, d. h. des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche, die ein Beamter in der Union erworben habe (im Folgenden: Übertragung „aus der Union“), und sei somit nicht bei einer Übertragung „auf die Union“ anwendbar.

60      Auch wenn die Verordnung Nr. 1324/2008 „mittels Analogie“ den Zinssatz, der den im Fall einer Übertragung „auf die Union“ geltenden Umrechnungskoeffizienten zugrunde liege, geändert hätte, gingen im Übrigen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dieser Verordnung als lex specialis vor. Letztlich könne eine Verordnung der Union wegen des Grundsatzes der Vermutung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen der Verwaltung allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die spezifisch auf der Grundlage eines Statuts durch das jeweilige Organ erlassen worden seien, ihre Rechtsgrundlage entziehen. Da die ADB 2004 aber erst am 3. März 2011 durch die ADB 2011 aufgehoben worden seien, seien sie zum Zeitpunkt des Erlasses der an sie gerichteten ersten Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und ihrer jeweiligen Annahme anwendbar.

61      Folglich habe die Kommission zum einen durch die Annahme, einer der im Fall der Übertragung „auf die Union“ anwendbaren Berechnungsparameter könne durch die Verordnung Nr. 1324/2008 „implizit und inzidenter“ geändert werden, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verletzt. Zum anderen habe die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass sie angenommen habe, die Verordnung Nr. 1324/2008 verpflichte sie, die ADB 2011 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zinssatzes und folglich rückwirkend ab 1. Januar 2009 anzuwenden.

62      Daher vertreten die Kläger − entgegen den Ausführungen der Kommission − die Ansicht, die Übertragung der vor dem Eintritt in den Dienst der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüche sei bestandskräftig, sobald der betreffende Beamte seine Zustimmung zu dem Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erteilt habe. Nur dann, wenn die Auszahlung des Kapitals durch die nationale Behörde überhaupt nicht zustande komme, sei der Vereinbarung zwischen dem Beamten und dem betreffenden Organ in vollem Umfang die Grundlage entzogen. Im vorliegenden Fall seien daher die ursprünglichen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren aufgrund ihrer Annahme bestandskräftig geworden, auch wenn die Auszahlung des Kapitals noch nicht erfolgt sei.

63      Zweitens machen die Kläger geltend, die ursprünglichen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren seien in keiner Weise rechtswidrig. Indem die Kommission diese Vorschläge zurückgenommen habe, habe sie die von ihnen erworbenen Ansprüche missachtet und den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Außerdem sei ihnen mehrmals versichert worden, dass die ADB 2004 auf ihre Übertragungsanträge angewendet würden.

64      Drittens habe die Kommission den an Herrn Verile gerichteten ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren erst ein Jahr, nachdem er ihn angenommen habe, und im Fall des an Frau Gjergji gerichteten Vorschlags mehr als sechs Monate, nachdem sie ihn angenommen habe, unter Verletzung der Grundsätze der Einhaltung einer angemessenen Frist und der Rechtssicherheit zurückgenommen.

65      Im Übrigen weisen die Kläger in ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen darauf hin, dass die Kommission bis zum 17. September 2010 gewartet habe, bis sie das Personal mittels einer über ihre Intranetseite verbreiteten Mitteilung auf diesen Punkt aufmerksam gemacht habe, und dass sie danach erneut bis zum 3. März 2011 gewartet habe, bis sie die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen erlassen habe, obwohl sie gemäß den streitigen Entscheidungen der Ansicht gewesen sei, dass das Inkrafttreten des neuen Zinssatzes gemäß der Verordnung Nr. 1324/2008 zum 1. Januar 2009 den ADB 2004 ihre „Rechtsgrundlage“ entzogen habe.

66      Gegenüber dem ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, die Prämisse der Überlegungen der Kläger, wonach der Zinssatz gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts ausschließlich die Berechnungsweise des versicherungsmathematischen Gegenwerts im Fall der Übertragung „aus der Union“ und nicht die des aktualisierten Kapitalwerts oder der Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre im Fall der Übertragung „auf die Union“ betreffe, sei unzutreffend. Der erste von den Klägern geltend gemachte Klagegrund sei deshalb unbegründet.

67      In ihrer Antwort auf die prozessleitenden Maßnahmen hat die Kommission ausgeführt, dadurch, dass die Umrechnungskoeffizienten gemäß den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts von dem in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatz „unmittelbar abhängig“ seien, habe die mit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 auf den 1. Januar 2009 festgesetzte Änderung des in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehenen Zinssatzes „zwingend“ zum selben Zeitpunkt die Änderung der genannten Umrechnungskoeffizienten nach sich gezogen. Die Umrechnungskoeffizienten gemäß den ADB 2004 seien damit „obsolet“ geworden und hätten zum 1. Januar 2009 „ihre Rechtsgrundlage“ verloren, und zwar unabhängig von einer förmlichen Aufhebung der ADB 2004.

68      Zweitens macht die Kommission geltend, die Kläger hätten die Rüge der Verletzung der Grundsätze des Widerrufs von Verwaltungsakten nicht förmlich erhoben und in jedem Fall hätten die ursprünglichen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren seit dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 keine Rechtsgrundlage und seien daher nicht geeignet, den Klägern die Grundlage für erworbene Rechte oder eines Vertrauensschutzes zu bieten.

69      Im Übrigen weist sie daraufhin, dass die über ihre Intranetseite verbreitete Mitteilung vom 17. September 2010 die Aufmerksamkeit des Personals auf das Inkrafttreten der neuen versicherungsmathematischen Werte gelenkt habe und dass die Gewerkschaften seit 2008 von dem zukünftigen Zinssatz und seit November 2009 von den zukünftigen Umrechnungskoeffizienten Kenntnis gehabt hätten. Eine individuelle Information jener Beamten und Bediensteten, deren Übertragungsantrag nach dem 1. Januar 2009 bei der Behörde eingegangen sei, sei daneben aus tatsächlichen Gründen in angemessener Zeit wegen der sehr großen Anzahl (mehr als 10 000) der betreffenden Beamten und Bediensteten nicht möglich gewesen.

70      Schließlich sei festzustellen, dass auch dann, wenn unterstellt werde, dass die Umrechnungskoeffizienten gemäß den ADB 2011 rückwirkend angewendet worden seien, diese Anwendung durch ein „zwingendes Interesse“ gerechtfertigt sei. Denn die Kosten für die Anwendung der versicherungsmathematischen Werte gemäß den ADB 2004 bis zum Inkrafttreten der ADB 2011 würden wegen der Anzahl der betroffenen Fälle das Gleichgewicht des Versorgungssystems der Union gefährden.

71      Drittens ist die Kommission der Ansicht, dass der auf die Verletzung der Einhaltung einer angemessenen Frist gestützte Klagegrund nicht hinreichend begründet worden sei und dass auch dann, wenn von seiner Begründetheit ausgegangen werde, ein derartiger Klagegrund nicht zur Aufhebung der streitigen Entscheidungen führen könne. In jedem Fall seien die ursprünglichen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgenommen worden.

 Würdigung durch das Gericht

72      Mit ihrem ersten und zweiten Klagegrund erheben die Kläger im Wesentlichen die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 3 letzter Satz sowie von Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der ADB 2011. Die Kläger sind der Auffassung, diese Bestimmungen der ADB 2011 sähen vor, dass die in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten, die gemäß der Verordnung Nr. 1324/2008 eingeführt worden seien, mit Wirkung vom 1. Januar 2009 – dem Tag des Inkrafttretens der genannten Verordnung – gälten, während Anhang 2 der ADB 2004, der andere Umrechnungskoeffizienten und deren Geltung ab 1. Mai 2004 vorgesehen habe, zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand einer förmlichen Änderung gewesen sei. Eine solche förmliche Änderung sei nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erforderlich gewesen, und die rückwirkende Anwendung der neuen Umrechnungskoeffizienten des Anhangs 1 der ADB 2011 mit Wirkung ab 1. Januar 2009 unter Einschluss der Beamten und Bediensteten, deren Antrag auf Übertragung „auf die Union“ vor diesem Zeitpunkt gestellt worden sei, verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

73      Zur rechtlichen Begründung von Art. 9 Abs. 3 und 4 der ADB 2011 macht die Kommission im Wesentlichen geltend, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 die ADB 2004 hinsichtlich der Berechnung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre hinfällig gemacht habe und deren Rechtsgrundlage automatisch habe entfallen lassen.

–       Zu den Wirkungen der Verordnung Nr. 1324/2008 auf die ADB 2004

74      Aus Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 ergibt sich, dass die Verordnung in Bezug auf die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union nur zwei Ziele hat.

75      Das erste Ziel betrifft die Bestimmung des Zinssatzes nach Art. 4 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts. Dieser Zinssatz gilt für die Berechnung der Ruhegehaltsansprüche eines Beamten, der, nachdem er bereits früher bei der Union beschäftigt war, erneut bei der Union eingestellt wird. Dieses Ziel ist im vorliegenden Fall von vornherein erkennbar ohne Bedeutung.

76      Das zweite Ziel betrifft die Festsetzung des Zinssatzes, der für die Bestimmung des „versicherungsmathematischen Gegenwerts“ des Ruhegehalts zu verwenden ist. Dieser Begriff wird jedoch in Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts für die Übertragungen „aus der Union“, nicht aber in Art. 11 Abs. 2 des genannten Anhangs für die Übertragungen „auf die Union“ verwendet.

77      Bekanntlich trifft Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts nämlich eine deutliche Unterscheidung zwischen der Übertragung „aus der Union“ in Abs. 1 und der Übertragung „auf die Union“ in Abs. 2.

78      Für die Übertragung „aus der Union“ bestimmt Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts, dass der betreffende Beamte berechtigt ist, „den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert [des] bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs … zu übertragen“. Für die Übertragung „auf die Union“ sieht Abs. 2 der genannten Bestimmung dagegen vor, dass der betreffende Beamte „den Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche, die er [im nationalen oder internationalen Versorgungssystem, dem er bis dahin angehörte,] erworben hat, an die Union zahlen lassen [kann]; zugrunde gelegt wird hierbei der zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“. Im Fall der Übertragung „aus der Union“ ist der übertragene Geldbetrag der „versicherungsmathematische Gegenwert“ der bei der Union erworbenen Ansprüche; im Fall der Übertragung „auf die Union“ ist der übertragene Geldbetrag der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“, d. h. ein Geldbetrag, der sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des betreffenden Beamten im betreffenden nationalen oder internationalen Versorgungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt, wie er gemäß Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VIII des Statuts zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung aktualisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2013, Časta, C‑166/12, Randnr. 26).

79      Der „versicherungsmathematische Gegenwert“ nach Abs. 1 des Art. 11 des Anhangs VIII des Statuts und der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“ nach Abs. 2 des genannten Artikels sind zwei verschiedene Rechtsbegriffe, für die voneinander unabhängige Voraussetzungen gelten.

80       Der „versicherungsmathematische Gegenwert“ stellt sich nämlich nach den Rechtsvorschriften des Statuts als ein dem System der Versorgungsordnung der Union eigener autonomer Begriff dar. Er wird in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts definiert als „der Kapitalwert der dem Beamten zustehenden Leistung [des Ruhegehalts]; dieser Betrag errechnet sich nach der in Anhang XII Artikel 9 [des Statuts] genannten Sterblichkeitstafel und auf der Grundlage eines Jahreszinssatzes von 3,1 %, der nach den Modalitäten des Anhangs XII [Artikel] 10 [des Statuts] geändert werden kann“. Die letzte Änderung des Zinssatzes nach Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts wurde aufgrund von Art. 10 des Anhangs XII des Statuts durch die Verordnung Nr. 1324/2008 vorgenommen, die den Zinssatz von 3,5 % auf 3,1 % absenkte.

81      Der „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehende Kapitalwert“ wird dagegen vom Statut nicht definiert, das auch keine Methode für dessen Berechnung angibt, und zwar deshalb, weil für die Berechnung des Kapitalwerts und die Ausgestaltung der Kontrolle dieser Berechnung nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich die betreffenden nationalen oder internationalen Behörden zuständig sind (Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Die Kommission macht gleichwohl geltend, der versicherungsmathematische Gegenwert sei auch eine „Berechnungsmethode“, die als solche nicht nur bei der Übertragung „aus der Union“ anzuwenden sei, wenn die Geldbeträge aus den Kassen des Versorgungssystems der Union in die Kassen eines Versorgungssystems eines Mitgliedstaats oder einer internationalen Organisation flössen, sondern auch bei einer Übertragung „auf die Union“, wenn umgekehrt die Geldbeträge in die Kassen des Versorgungssystems der Union flössen.

83      Als Berechnungsmethode finde der versicherungsmathematische Gegenwert daher sowohl in dem einen wie in dem anderen Fall der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen Anwendung. Die Kommission führt insoweit aus, Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts habe mit der Reform des Statuts im Jahr 2004 zulasten der betreffenden nationalen Behörden eine neue Voraussetzung aufgestellt, nämlich dass der Wert des Kapitals in Höhe der insgesamt geleisteten Beiträge des Beamten, der in den Dienst der Union getreten sei, „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung“ ermittelt werde. Da die neue Voraussetzung im Statut enthalten sei, begründe sie für die betreffenden nationalen Behörden die Verpflichtung, das Kapital gemäß den im Statut angegebenen Parametern, zu denen der Zinssatz in der zuletzt durch die Verordnung Nr. 1324/2008 geänderten Höhe zähle, zu aktualisieren.

84      Die Auffassung der Kommission ist jedoch rechtlich nicht haltbar.

85      Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass das System der Übertragung „auf die Union“ zwei verschiedene Verwaltungsphasen umfasst. Die erste Phase besteht in der Feststellung des aktualisierten Kapitals durch die nationalen oder internationalen Behörden, die das Versorgungssystem, dem die betreffende Person bis zu ihrem Eintritt in den Dienst der Union angehörte, verwalten. Diese Phase fällt insgesamt in die ausschließliche Zuständigkeit der zuständigen nationalen oder internationalen Behörden. Die zweite Phase besteht dagegen in der Umrechnung des auf diese Weise von den ursprünglichen nationalen oder internationalen Behörden ermittelten aktualisierten Kapitalwerts durch das betreffende Organ der Union in ruhegehaltsfähige Dienstjahre im Sinne des Versorgungssystems der Union, und zwar aufgrund der Vorschriften für das Versorgungssystem der Union, einschließlich der Regeln in den allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die jedes Organ für die Übertragungen „auf die Union“ zu erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgien und Kommission/Genette, Randnrn. 56 und 57).

86      Die beiden Entscheidungen über erstens die Bestimmung des aktualisierten Kapitalwerts und zweitens die Umrechnung dieses aktualisierten Kapitalwerts in statutarische ruhegehaltsfähige Dienstjahre sind somit in zwei verschiedenen Rechtsordnungen angesiedelt und unterliegen der für die beiden Rechtsordnungen jeweils geltenden gerichtlichen Kontrolle.

87      Der Umstand, dass Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts seit der Reform des Statuts im Jahr 2004 vorsieht, dass die nationalen oder internationalen Behörden den Wert des Kapitals in Höhe der insgesamt geleisteten Beiträge des Beamten oder Bediensteten, der in den Dienst der Union getreten ist, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung zu ermitteln haben, beinhaltet zwar eine Verpflichtung zulasten der genannten Behörden, bedeutet jedoch insoweit mangels dahin gehender ausdrücklicher Bestimmung nicht, dass diese Aktualisierung in der für die Übertragung „aus der Union“ bestimmten Weise zu erfolgen hat. Wie der Gerichtshof im Urteil Časta, Randnrn. 25 und 26, entschieden hat, steht es den Mitgliedstaaten vielmehr frei, entweder die Methode „des versicherungsmathematischen Gegenwerts“ oder die Methode des „pauschalen Rückkaufswerts“ oder auch andere Methoden anzuwenden.

88      Was daher erstens die Berechnung des aktualisierten Kapitalwerts durch die zuständigen nationalen oder internationalen Behörden zwecks Übertragung „auf die Union“ betrifft, wird dieser Kapitalwert nach dem geltenden nationalen Recht und den von diesem Recht vorgegebenen Modalitäten bestimmt oder, wenn es sich um eine internationale Organisation handelt, nach deren eigenen Vorschriften, nicht aber aufgrund des Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts und des in dieser Vorschrift festgelegten Zinssatzes. Dies entspricht im Übrigen dem Urteil des Gerichts erster Instanz, Belgien und Kommission/Genette, Randnr. 57, in dem klargestellt wird, dass bei einer Übertragung „auf die Union“ die Entscheidung über die Berechnung des Betrags der zu übertragenden Ruhegehaltsansprüche in der zuständigen nationalen Rechtsordnung ergeht und nur der Kontrolle des nationalen Gerichts unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Časta, Randnr. 24).

89      Hieraus folgt, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1324/2008 als Komponente bei der Berechnung des Kapitals, das den vom Beamten oder Bediensteten vor seinem Dienstantritt bei der Union erworbenen Ruhegehaltsansprüchen entspricht, nicht in Betracht gezogen werden muss und dass der genannte Artikel von den betreffenden nationalen oder internationalen Behörden bei der Aktualisierung des von ihnen zu übertragenden Kapitals nicht zwingend berücksichtigt werden muss.

90      Was zweitens die Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre betrifft – eine Berechnung, die sich, wie aus den Randnrn. 85 bis 87 des vorliegenden Urteils hervorgeht, von der Berechnung des aktualisierten Kapitals unterscheidet –, ist festzustellen, dass weder Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts bezüglich der Übertragungen „auf die Union“ noch eine andere Vorschrift des Statuts ausdrücklich die Verpflichtung enthält, bei der Berechnung der Anzahl der im Versorgungssystem der Union anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre den Zinssatz nach Art. 8 des genannten Anhangs anzuwenden. Die Behauptung der Kommission, dass die Umrechnungskoeffizienten bei einer Übertragung „auf die Union“ „unmittelbar“ von dem in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts genannten Zinssatz „abhängen“ würden, hat daher in keiner der Bestimmungen des Statuts eine Stütze.

91      Ferner kann der Rat nicht durch eine nach Art. 83a des Statuts erlassene Durchführungsverordnung den Geltungsbereich des Art. 11 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VIII des Statuts dadurch einschränken, dass er die Autonomie in Frage stellt, die der Gesetzgeber der Union in dieser Bestimmung den Organen durch Gewährung der Befugnis eingeräumt hat, die Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei einer Übertragung „auf die Union“ im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festzulegen.

92      Zwar verweist Art. 7 Abs. 2 der ADB 2004 für die Berechnung der Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre unter Zugrundelegung des Kapitals, das den tatsächlich auf das Versorgungssystem der Union übertragenen Beiträgen entspricht, auf die in der Tabelle des Anhangs 2 der ADB 2004 angegebenen versicherungsmathematischen Werte V2, die ihrerseits gemäß diesem Anhang 2 „unter Zugrundelegung der Parameter in Anhang XII des Statuts [berechnet]“ sind. Zu diesen Parametern zählt der in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts festgelegte Zinssatz.

93      Anhang 2 der ADB 2004 führt jedoch die versicherungsmathematischen Werte an, die auf der Grundlage insbesondere des Zinssatzes von 3,5 % gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vor dessen Änderung durch die Verordnung Nr. 1324/2008 ermittelt wurden. Genau diese Werte wurden von der Kommission für die Ausarbeitung der ersten an die Kläger gerichteten Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren berücksichtigt, obwohl Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts durch die Verordnung Nr. 1324/2008 zwischenzeitlich geändert worden war.

94      Im Rahmen der Durchführung des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, insbesondere im Hinblick auf die Aktualisierung des Umrechnungskoeffizienten bei einer Übertragung „auf die Union“ unter Berücksichtigung des neuen Zinssatzes von 3,1 % gemäß Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 oblag es daher der Kommission sowohl nach diesem Art. 11 Abs. 2, der auf die zu seiner Durchführung erlassenen allgemeinen Bestimmungen verweist, als auch nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit, die ADB 2004 zu ändern und eine neue Tabelle der versicherungsmathematischen Werte aufzustellen. Genau dies hat die Kommission auch getan, als sie die neuen ADB 2011 erließ, deren Anhang die neuen versicherungsmathematischen Werte enthielt, die in diesen allgemeinen Durchführungsbestimmungen „Umrechnungskoeffizienten“ zur Berechnung der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre genannt wurden.

95      Hinzu kommt, dass Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts in der nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1324/2008 geltenden Fassung auf die Übertragungen „auf die Union“ nur auf dem Wege über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die die Organe nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zu erlassen haben, Anwendung finden könnte. Die Anwendbarkeit des Art. 8 ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, dass die Überschrift des Anhangs 2 der ADB 2004 auf die „Parameter in Anhang XII des Statuts“ verweist, und zwar insofern, als der genannte Anhang XII wiederum in Art. 1 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 12 einen Verweis auf den in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts angeführten Zinssatz enthält. Die Überschrift des Anhangs 2 der ADB 2004 hat klarstellenden Charakter für die Berechnungsmethode, die die Kommission aufgrund der ihr durch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verliehenen Durchführungsbefugnisse anwendet, und kann nur zur Auslegung der Regelung herangezogen werden, die in der Tabelle der versicherungsmathematischen Werte enthalten ist (vgl. hinsichtlich des normativen Werts der Überschrift des Artikels einer Richtlinie Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2003, Hoffmann, C‑144/00, Randnrn. 37 bis 40). Außerdem können derartige nur schwer nachzuvollziehende Bezugnahmen in Kaskadenform, ohne den Grundsatz der Rechtssicherheit zu verletzen, keinen Vorrang vor den ausdrücklichen Angaben in der in Rede stehenden Tabelle der versicherungsmathematischen Werte haben.

96      Folglich verstößt das Vorbringen der Kommission, die in Art. 8 des Anhangs VIII des Statuts vorgesehene Methode zur Berechnung des versicherungsmathematischen Gegenwerts müsse zwingend auch bei der Bestimmung des aktualisierten Kapitals bzw. der Anzahl der nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre angewandt werden, gegen den Wortlaut der letztgenannten Bestimmung sowie gegen den Willen des Gesetzgebers der Union, der im Statut eine deutliche Unterscheidung zwischen den beiden Fällen von Übertragung der Ruhegehaltsansprüche, der Übertragung „auf die Union“ und „aus der Union“, und folglich auch zwischen den Begriffen des aktualisierten Kapitals und des versicherungsmathematischen Gegenwerts beibehalten wollte.

97      Nach alledem ist die Auffassung der Kommission, dass die Verordnung Nr. 1324/2008 die ADB 2004 hinsichtlich der Berechnung der Zahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre hinfällig gemacht habe und deren Rechtsgrundlage automatisch habe entfallen lassen, rechtlich unzutreffend, da sie sowohl den Geltungsbereich der Verordnung als auch Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verkennt.

98      Es ist somit zu prüfen, ob die Kommission die in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen neuen Umrechnungskoeffizienten auf die Übertragungsanträge anwenden durfte, die vor dem Inkrafttreten der ADB 2011 am 1. April 2011 gestellt worden waren.

–       Zur rückwirkenden Anwendung der in Anhang 1 der ADB 2011 enthaltenen Umrechnungskoeffizienten

99      Zunächst ist zu beachten, dass nach einem allgemein anerkannten Grundsatz eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf den entstehenden Sachverhalt sowie auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anwendbar ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist (Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2012, Guittet/Kommission, F‑31/10, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Es ist somit zu prüfen, ob der die Kläger betreffende Sachverhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 in Kraft traten, also am 1. April 2011, unter der Geltung der ADB 2004 entstanden und vollständig abgeschlossen war. Nur dann könnte tatsächlich anerkannt werden, dass die Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 rückwirkend auf die Kläger angewandt wurden. In diesem Fall wäre die von den Klägern erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit, insbesondere aber die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Guittet/Kommission, Randnr. 48).

101    Im vorliegenden Fall war der einen Beamten oder einen Bediensteten, der einen Antrag auf Übertragung „auf die Union“ gestellt hat, betreffende Sachverhalt nur dann unter der Geltung der versicherungsmathematischen Werte V2 im Anhang der ADB 2004 vollständig abgeschlossen, wenn festgestellt wird, dass die betreffende Person spätestens am Ende des dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Umrechnungskoeffizienten der ADB 2011 vorausgehenden Tages, d. h. des 31. März 2011, den ihm aufgrund der ADB 2004 unterbreiteten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen hatte.

102    Vorliegend haben die Kläger jeweils den ersten Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen. Der sie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Übertragung „auf die Union“ betreffende Sachverhalt, der unter der Geltung der ADB 2004 entstanden war, war damit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ADB 2011 vollständig abgeschlossen, so dass die ADB 2004 auf sie anwendbar waren.

103    Nach den vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass Art. 9 der ADB 2011, soweit er in Abs. 4 Satz 1 vorsieht, dass die Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang 1 der ADB 2011 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gelten, hinsichtlich der Beamten und Bediensteten, die einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren vor dem 31. März 2011 angenommen haben, Sachverhalte regelt, die unter der Geltung der ADB 2004 vollständig abgeschlossen waren. Art. 9 der ADB 2011 hat damit im Hinblick auf die Anwendung dieser Koeffizienten rückwirkenden Charakter.

104    Wie aber in den Randnrn. 99 und 100 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit, den Beginn der zeitlichen Geltung eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Inkrafttreten zu legen. Anders kann es ausnahmsweise dann sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der betreffenden Personen gebührend beachtet ist (Urteil Guittet/Kommission, Randnrn. 63 und 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

105    Im vorliegenden Fall hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass das angestrebte Ziel eine rückwirkende Anwendung der ADB 2011 erfordert. Denn wenn die Kommission geltend macht, das Inkrafttreten der Umrechnungskoeffizienten zum 1. Januar 2009 sei in Anwendung der Verordnung Nr. 1324/2008 erforderlich, folgt demgegenüber aus den Ausführungen in den Randnrn. 91 bis 97 des vorliegenden Urteils, dass die Verordnung Nr. 1324/2008 im Hinblick auf die Art und Weise der Berechnung der Anzahl der anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre die ADB 2004 weder hinfällig gemacht noch ihnen automatisch ihre Rechtsgrundlage entzogen hat.

106    Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass es ein vorrangiges und zwingendes Interesse gäbe, das sie zur Anwendung der ADB 2011 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1324/2008 verpflichte. Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 83a des Statuts die Verantwortung für die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union in den Zuständigkeitsbereich des Rates fällt, der auf der Grundlage der ihm jedes Jahr von der Kommission vorgelegten versicherungsmathematischen Bewertung und auf deren Vorschlag mit qualifizierter Mehrheit die entsprechende Verordnung erlässt, die − wie es im Übrigen schon hinsichtlich der Verordnung Nr. 1324/2008 der Fall war − für alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt. Daher ist es nicht die Aufgabe der Kommission, allein die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts des Versorgungssystems der Union sicherzustellen, und noch weniger, dies mittels ihrer eigenen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu tun.

107    Schließlich hat die Anwendung der Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang 1 der ADB 2011 – vor dem Inkrafttreten dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen am 1. April 2011 – auf die Beamten oder Bediensteten, die vor dem 1. April 2011 einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen haben, zwangsläufig das berechtigte Vertrauen dieser Beamten oder dieser Bediensteten verletzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Guittet/Kommission, Randnr. 66).

108    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Art. 9 Abs. 3 letzter Satz und Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der ADB 2011 für rechtswidrig zu erklären sind, soweit sie die Anwendung der Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang 1 der ADB 2011 auf die Beamten und Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten der ADB 2011 einen Vorschlag zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren angenommen haben, vorsehen.

109    Die ursprünglichen Vorschläge zur Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren, die die ADB 2004 anwendeten, waren insoweit rechtlich fehlerfrei und konnten nicht zurückgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Mai 2010, Bui Van/Kommission, T‑491/08 P, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    In jedem Fall waren die allgemeinen Durchführungsbestimmungen, die zu den Zeitpunkten des Eingangs der Anträge auf Übertragung „auf die Union“ am 17. November bzw. am 1. Juli 2009 galten, die ADB 2004 und nicht die ADB 2011. Da die streitigen Entscheidungen die Umrechnungskoeffizienten gemäß Anhang 1 der ADB 2011 anwendeten, ist dem ersten und dem zweiten Klagegrund, die zusammen geprüft wurden, stattzugeben, so dass die streitigen Entscheidungen, ohne dass es einer Entscheidung über den dritten Klagegrund bedarf, aufzuheben sind.

 Kosten

111    Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels ihres Zweiten Titels auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Abs. 2 desselben Artikels kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

112    Aus den Gründen des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass die Kommission unterlegen ist. Zudem haben die Kläger ausdrücklich beantragt, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Umstände des vorliegenden Falles die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht rechtfertigen, hat die Kommission ihre eigenen Kosten und die den Klägern entstandenen Kosten zu tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Plenum)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die an Herrn Verile bzw. an Frau Gjergji gerichteten Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 20. Mai 2011 und vom 19. Mai 2011 werden aufgehoben.

2.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Verile und Frau Gjergji entstanden sind.

Van Raepenbusch

Rofes i Pujol

Perillo

Barents

 

      Bradley

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Dezember 2013.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Van Raepenbusch


* Verfahrenssprache: Französisch.