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Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 3. August 2018 – French Data Network, La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs/Premier ministre, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice

(Rechtssache C-512/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: French Data Network, La Quadrature du Net, Fédération des fournisseurs d’accès à Internet associatifs

Beklagte: Premier ministre, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice

Vorlagefragen

Ist die den Anbietern auf der Grundlage der permissiven Bestimmungen in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG vom 12. Juli 20021 auferlegte Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen Speicherung, insbesondere angesichts der Garantien und Kontrollen, die anschließend in Bezug auf die Sammlung und Nutzung dieser Verbindungsdaten bestehen, als ein Eingriff anzusehen, der durch das in Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Recht auf Sicherheit und die Erfordernisse der nach Art. 4 des Vertrags über die Europäische Union in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten fallenden nationalen Sicherheit gerechtfertigt ist?

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31/EG vom 8. Juni 20002 im Licht der Art. 6, 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es einem Staat gestatten, eine nationale Regelung einzuführen, mit der Personen, deren Tätigkeit darin besteht, der Öffentlichkeit einen Online-Zugang zu Kommunikationsdiensten anzubieten, und natürliche oder juristische Personen, die, sei es auch kostenlos, zur Bereitstellung für die Öffentlichkeit durch öffentliche Online-Kommunikationsdienste die Speicherung der von den Adressaten dieser Dienste gelieferten Signale, Schriftstücke, Bilder, Töne oder Botschaften jeder Art gewährleisten, verpflichtet werden, Daten so zu speichern, dass jede Person, die zur Schaffung des Inhalts oder eines der Inhalte der von ihnen erbrachten Dienste beigetragen hat, identifiziert werden kann, damit die Justizbehörde gegebenenfalls ihre Übermittlung verlangen kann, um für die Beachtung der Vorschriften über die zivil- oder strafrechtliche Haftung zu sorgen?

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1     Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37).

2     Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. 2000, L 178, S. 1).