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Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. Mai 2019 - Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

(Rechtssache C-380/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

Beklagte: Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Vorlagefragen

1.    Entsteht die Informationspflicht des Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2013/11/EU1 , in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 aufzuführen, schon dann, wenn der Unternehmer auf seiner Website, auf der keine Verträge geschlossen werden, die allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download bereit hält?

2.    Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, in einem solchen Fall auch dann nach, wenn er die Information zwar nicht in der zum Download bereitgestellten Datei, aber an anderer Stelle auf der Website des Unternehmens erteilt?

3.    Kommt der Unternehmer seiner Verpflichtung, die Informationen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzuführen, nach, wenn er dem Verbraucher neben einem Dokument mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen ein ebenfalls von ihm gestelltes Preis- und Leistungsverzeichnis in einem gesonderten Dokument aushändigt, welches die Informationen gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11 enthält?

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1     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. 2013, L 165, S. 63).