Language of document : ECLI:EU:C:2014:2034

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

5. Juni 2014(*)

„Streichung“

In der Rechtssache C‑329/12

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 11. Juli 2012,

Europäische Kommission, zunächst vertreten durch P. Hetsch und B. Schima, sodann durch P. Hetsch, B. Schima und M. Heller als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch J. Möller, T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Slowakische Republik, vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte,

Hellenische Republik, vertreten durch E. Mamouna und S. Chala als Bevollmächtigte,

Irland, vertreten durch A. Joyce sowie E. Mc Phillips und E. Creedon als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch B. Koopman und J. Langer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung des Generalanwalts N. Wahl

folgenden

Beschluss

1        Durch Einreichung über e-Curia vom 5. Mai 2014 hat die Kommission dem Gerichtshof nach Art. 148 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie in Anbetracht des Urteils vom 8. April 2014 in den verbundenen Rechtssachen C‑293/12 und C‑594/12, Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a. (EU:C:2014:238), die in der Rechtssache C‑329/12 aufgeworfene Sachfrage für geklärt halte und daher ihre Klage zurücknehme. Außerdem beantragt sie nach Art. 141 Abs. 2 der Verfahrensordnung, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

2        Durch Einreichung über e-Curia vom 16. Mai 2014 hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie zu der Klagerücknahme nichts zu bemerken habe, jedoch beantrage, die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

3        Nach Art. 141 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage oder einen Antrag zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zu der Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.

4        Angesichts der besonderen Umstände des Falles ist anzuordnen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

5        Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

6        Es ist daher zu entscheiden, dass die Slowakische Republik, die Hellenische Republik, Irland und das Königreich der Niederlande ihre eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Die Rechtssache C‑329/12 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

3.      Die Slowakische Republik, die Hellenische Republik, Irland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 5. Juni 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      V. Skouris


* Verfahrenssprache: Deutsch.