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Klage, eingereicht am 16. April 2019 – Europäische Kommission / Republik Slowenien

(Rechtssache C-316/19)

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und B. Rous Demiri)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt gemäß Art. 258 AEUV,

festzustellen, dass die Republik Slowenien gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, die Art. 2, 18 und 22 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie Art. 4 Abs. 3 EUV verstoßen hat, dass sie einseitig Dokumente, die mit der Erfüllung der Aufgaben des ESZB und des Eurosystems zusammenhängen, in den Geschäftsräumen der Banka Slovenije (slowenische Zentralbank) beschlagnahmt und mit der EZB in dieser Frage nicht loyal zusammengearbeitet hat;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der Durchsuchung und der Beschlagnahme bei der Banka Slovenije am 6. Juli 2016 sei die Unverletzlichkeit der Archive der Union nach Art. 343 AEUV, Art. 39 des Protokolls Nr. 4, den Art. 2 und 22 in Verbindung mit Art. 18 des Protokolls Nr. 7 sowie nach Art. 4 Abs. 3 EUV verletzt worden. Die Durchsuchung und die Beschlagnahme seien einseitig ohne Zustimmung der EZB und – trotz Unstimmigkeiten zwischen der EZB und den slowenischen Behörden – ohne Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union durchgeführt worden. Trotz wiederholter Aufforderungen hätten die slowenischen Behörden nicht versucht, die zu den Archiven der Union gehörenden Dokumente auszusondern, und hätten die Frage nicht konstruktiv mit der EZB erörtert.

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