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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 27. Oktober 2015 – Labiri/Ausschuss der Regionen

(Rechtssache F-81/14)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2013 – Entscheidung, die Klägerin nicht zu befördern – Art. 45 Abs. 1 des Statuts – Vergleich der Verdienste)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vassilliki Labiri (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte J.-N. Louis, D. de Abreu Caldas und R. Metz, dann Rechtsanwälte J.-N. Louis, R. Metz, N. de Montigny, D. Verbeke und T. Van Lysebeth)

Beklagter: Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J. C. Cañoto Argüelles und S. Bachotet, zunächst im Beistand der Rechtsanwälte B. Cambier und G. Ladrière, dann der Rechtsanwälte B. Cambier und T. Cambier)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin im Beförderungsverfahren 2013 des Ausschusses der Regionen nicht in die nächste Besoldungsgruppe (AD 13) zu befördern

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Labiri trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union zu tragen.

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1     ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 32.