Language of document : ECLI:EU:F:2009:28

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

31. März 2009

Rechtssache F-146/07

Luigi Marcuccio

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Antrag auf Untersuchung eines Vorfalls, durch den der Kläger geschädigt worden sein soll – Schadensersatzklage – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Offensichtliche Unzulässigkeit “

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA, mit der Herr Marcuccio in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung seines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung eines Vorfalls, der sich während seiner dienstlichen Verwendung bei der Delegation der Kommission in Angola ereignet haben soll, sowie Ersatz des von ihm im Zusammenhang mit diesem Vorfall angeblich erlittenen Schadens begehrt

Entscheidung: Die Klage wird teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Ausschlusswirkung – Neubeginn – Voraussetzung – Neue Tatsache

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Über die Möglichkeit, einen Antrag im Sinne des Art. 90 Abs. 1 des Statuts zu stellen, kann ein Beamter nicht die Fristen der Art. 90 und 91 des Statuts für die Einreichung einer Beschwerde und die Erhebung einer Klage umgehen, indem er durch einen Antrag eine nicht fristgerecht angefochtene frühere Entscheidung mittelbar in Frage stellt. Nur das Vorliegen neuer und wesentlicher Tatsachen kann daher die Stellung eines Antrags auf Überprüfung einer bestandskräftigen früheren Entscheidung rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 39 und 47)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 13. November 1986, Becker/Kommission, 232/85, Slg. 1986, 3401, Randnr. 8