Language of document : ECLI:EU:F:2015:103

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION
(Einzelrichter)

21. September 2015

Rechtssache F‑72/11

Anastasios Anagnostu u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2010 und 2011 – Multiplikationssätze – Art. 6 Abs. 2 des Statuts – Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2011 – Art. 9 des Anhangs XIII des Statuts – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Festlegung der Beförderungsschwellen – Nichtaufnahme in die Liste der beförderten Beamten – Rechtsschutzinteresse“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, mit der Herr Anagnostu und 24 weitere Kläger beantragen, erstens die Entscheidungen der Anstellungsbehörde der Europäischen Kommission über die Festlegung der Schwellen für die Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 für die Beförderungsverfahren 2010 und 2011 und zweitens das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2010 nach den Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 beförderten Beamten sowie die stillschweigende Ablehnung der Beförderung einer größeren Zahl von Beamten nach den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 durch die Kommission aufzuheben

Entscheidung:      Die Entscheidungen der Europäischen Kommission vom 26. November 2010, Herrn Antoulas, Frau Bruni, Frau Nicolaidou-Kallergis und Herrn Xanthopoulos nicht zu befördern, werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Europäische Kommission trägt vier Fünfundzwanzigstel ihrer eigenen Kosten und wird verurteilt, vier Fünfundzwanzigstel der den Klägern entstandenen Kosten zu tragen. Die Kläger, mit Ausnahme von Herrn Antoulas, Frau Bruni, Frau Nicolaidou-Kallergis und Herrn Xanthopoulos, tragen einundzwanzig Fünfundzwanzigstel ihrer eigenen Kosten und werden verurteilt, einundzwanzig Fünfundzwanzigstel der der Europäischen Kommission entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Entscheidung über die Festlegung der Beförderungsschwellen – Vorbereitende Maßnahme – Ausschluss – Im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der das Verzeichnis der beförderten Beamten aufgestellt wird, inzident anfechtbare Handlung

(Beamtenstatut, Art. 45 und 90 Abs. 2)

2.      Beamtenklage – Rechtsschutzinteresse – Multiplikationssätze – Entscheidung über die Festlegung der Beförderungsschwellen – Klage gegen die Ablehnung der Beförderung – Erfordernis des Nachweises der Erreichbarkeit der Beförderungsschwelle – Keine Rügen, die den Beamten persönlich betreffen

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Nur Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, gegen die die Anfechtungsklage gegeben ist. Bei Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren, insbesondere in einem internen Verfahren wie dem Beförderungsverfahren nach den allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts, ergehen, stellen nur diejenigen Maßnahmen, die den Standpunkt des Organs am Ende dieses Verfahrens endgültig festlegen, anfechtbare Handlungen dar. Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen, beschweren hingegen nicht im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts und können nur inzident im Rahmen einer Klage gegen die anfechtbaren Handlungen angegriffen werden.

Die Festlegung der Beförderungsschwellen, gleich, ob sie indikative oder definitive Bedeutung haben, stellt nur einen der aufeinander folgenden Abschnitte des Beförderungsverfahrens dar, das mit der Veröffentlichung des Verzeichnisses der in dem Beförderungsverfahren beförderten Beamten endet. Erst im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Verzeichnisses kann die Rechtsstellung der beförderungsfähigen Beamten berührt sein. Die Entscheidungen über die Festlegung der Beförderungsschwellen stellen daher Handlungen dar, die die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Liste der beförderten Beamten aufgestellt wird, vorbereiten.

Auch wenn solche vorbereitenden Handlungen nicht eigenständig angefochten werden können, kann jedoch ihre Rechtmäßigkeit stets im Rahmen einer Anfechtung der endgültigen Entscheidung in Zweifel gezogen werden.

Somit ist der Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen über die Festlegung der Beförderungsschwellen unzulässig.

(vgl. Rn. 38 bis 42)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteile vom 9. März 2000, Vicente Nuñez/Kommission, T‑10/99, EU:T:2000:60, Rn. 28; vom 5. März 2003, Staelen/Parlament, T‑24/01, EU:T:2003:52, Rn. 32 und 33 und und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 19. März 2003, Tsarnavas/Kommission, T‑188/01 bis T‑190/01, EU:T:2003:77, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Mai 2007, Crespinet/Kommission, T‑261/04, EU:T:2007:122, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 13. Dezember 2006, Aimi u. a./Kommission, F‑47/06, EU:F:2006:134, Rn. 64

2.      Ein Beamter ist nicht befugt, im Interesse des Gesetzes oder der Organe tätig zu werden, und kann zur Begründung einer Anfechtungsklage nur Rügen geltend machen, die ihn persönlich betreffen. Um sein Interesse an der Aufhebung der Entscheidung, ihn nicht zu befördern, die er wegen Nichteinhaltung der für die betroffene Besoldungsgruppe angeblich geltenden Beförderungsquote beantragt, nachzuweisen, hat ein Beamter darzutun, dass es für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und insbesondere der Zahl der insgesamt von ihm erhaltenen Beförderungspunkte nicht ausgeschlossen gewesen wäre, die Beförderungsschwelle zu erreichen, wenn die genannte Beförderungsquote angewandt worden wäre.

Allerdings ist jedes Beförderungsverfahren zwangsläufig von den ihm vorangegangenen oder nachfolgenden Beförderungsverfahren unabhängig, da die Beamten, deren Verdienste gegeneinander abzuwägen sind, und die für die Vornahme dieser Abwägung festgelegten Kriterien jedem Beförderungsverfahren eigen sind. Somit wird die Rechtsstellung der Kläger durch den Umstand, dass es sich auf ihre Position auf den Verdienstranglisten für die betroffenen Besoldungsgruppen in späteren Beförderungsjahren auswirken und ihre Beförderung verzögern könnte, dass in dem in Rede stehenden Beförderungsverfahren nicht mehr Beamte nach den fraglichen Besoldungsgruppen befördert wurden, nicht unmittelbar und sofort berührt.

(vgl. Rn. 56, 57 und 63)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: Urteile vom 24. April 2009, Sanchez Ferriz u. a./Kommission, T‑492/07 P, EU:T:2009:116, Rn. 26 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Oktober 2014, Schönberger/Rechnungshof, T‑26/14 P, EU:T:2014:887, Rn. 39