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Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 4. September 2020 – Strafverfahren gegen MM

(Rechtssache C-414/20 PPU)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Spetsializiran nakazatelen sad

Angeklagter

MM

Vorlagefragen

Ist ein nationales Gesetz, wonach der Europäische Haftbefehl und die nationale Entscheidung, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, lediglich von der Staatsanwaltschaft erlassen werden, ohne dass das Gericht die Möglichkeit einer Beteiligung oder einer vorherigen oder nachträglichen Kontrolle hat, mit Art. 6 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar?

Ist ein Europäischer Haftbefehl, der auf der Grundlage einer Entscheidung über die Heranziehung der gesuchten Person als Beschuldigter erlassen wurde, wobei diese Entscheidung nicht die Untersuchungshaft betrifft, mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. c des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar?

Im Fall der Verneinung: Wenn bei der Ausstellung und der Kontrolle des Europäischen Haftbefehls keine Beteiligung des Gerichts zulässig ist und er auf der Grundlage einer nationalen Entscheidung erlassen wurde, die nicht die Untersuchungshaft vorsieht, der Europäische Haftbefehl aber tatsächlich vollstreckt und die gesuchte Person übergeben wird, muss dann der gesuchten Person im Rahmen des Strafverfahrens, in dem der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen? Ist ein wirksamer Rechtsbehelf nur dann gegeben, wenn die gesuchte Person in die Lage versetzt wird, in der sie sich befände, wenn der Verstoß nicht begangen worden wäre?

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