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Rechtsmittel, eingelegt am 7. Januar 2019 von Mylène Troszczynski gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 8. November 2018 in der Rechtssache T-550/17, Troszczynski/Parlament

(Rechtssache C-12/19 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Mylène Troszczynski (Prozessbevollmächtigter: F. Wagner, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 8. November 2018 (T-550/17) aufzuheben,

und infolgedessen:

den Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2017 für nichtig zu erklären, mit dem der Bericht des Rechtsausschusses Nr. A8-0218/2017 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität und der Privilegien von Mylène Troszczynski, Mitglied des Europäischen Parlaments, angenommen wurde,

der Klägerin Verfahrenskosten in angemessener Höhe zuzuerkennen,

das Europäische Parlament zur Tragung der gesamten Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Zur Prüfung des zweiten Klagegrundes durch das Gericht

Das Gericht sehe den streitigen Tweet von Mylène Troszczynski nicht als Meinungsäußerung in Ausübung ihrer Funktion als Abgeordnete an, da er ein bestimmtes Ereignis betreffe, das in Frankreich stattfinden solle, und nicht mit einer allgemeinen Stellungnahme zu aktuellen oder vom Parlament behandelten Themen gleichgesetzt werden könne, was für eine durch das Protokoll geschützte Meinung erforderlich sei.

Das Gericht begehe einen offenkundigen Beurteilungsfehler:

Jeder Abgeordneter sei von seinem Land gewählt, vertrete seine Wähler und müsse für die Dauer seines Mandats eine notwendige Verbindung mit ihnen aufrechterhalten, indem er u. a. Tatsachen anspreche, die sie interessierten oder angingen.

Der Grundsatz Nr. 2 der Mitteilung an die Mitglieder 11/2003 treffe keine solche Unterscheidung.

Das Tragen des Ganzkörperschleiers im öffentlichen Raum betreffe die Wählerschaft in Frankreich, aber auch die aller europäischer Länder. Diese äußere Bekundung der Zugehörigkeit zum Islam sei ein Thema von allgemeinem Interesse, das das öffentliche Leben wie auch die Frauenrechte betreffe.

Das Gericht hätte die Grundsätze des Patriciello-Urteils anwenden müssen.

2. Zur Prüfung des dritten Klagegrundes durch das Gericht

Das Gericht habe eingeräumt – was sich auch aus der Diskussion ergeben habe –, dass Mylène Troszczynski nicht die Urheberin des streitigen Tweets gewesen sei und ihn sofort nach Kenntnis gelöscht habe. Dennoch gehe das Gericht davon aus, dass diese beiden Tatsachen nicht bei der Prüfung zu berücksichtigen seien, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der parlamentarischen Immunität erfüllt seien.

Das Gericht begehe einen offenkundigen Beurteilungsfehler:

mit seiner Feststellung, dass es dem Parlament nicht obliege, zu wissen, ob die dem fraglichen Abgeordneten vorgeworfenen Tatsachen nachgewiesen seien, obwohl das Parlament die Tatsachen prüfe und in seinem Beschluss anerkannt habe, dass Mylène Troszczynski nicht die Urheberin des Tweets sei;

indem es keine Rechtsfolgen aus bestimmten, dem Bericht des Rechtsausschusses als Anlage beigefügten Unterlagen ziehe, nämlich den Auszügen aus dem Gesetz vom 29. Juli 1881 und insbesondere dessen Art. 42;

weil der Verweisungsbeschluss zum Strafgericht vom 26. April 2018 die Verbissenheit eines Richters gegen einen Abgeordneten ausdrücke, also eine Absicht, ihm politisch zu schaden, was eine für fumus persecutionis charakteristische Verhaltensweise sei.

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