Language of document : ECLI:EU:F:2008:100

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

15. Juli 2008

Rechtssache F‑28/08

Michel Pouzol

gegen

Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehälter – Übertragung von vor dem Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen – Bestätigende Entscheidungen – Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 29. November 2007 über die Zurückweisung der Beschwerde des Klägers gegen die Entscheidungen vom 10. Mai 2007 zur Bestimmung der nach dem Gemeinschaftssystem anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die sich aus der Übertragung von Versorgungsansprüchen ergeben, die er in Frankreich in zusätzlichen Altersversorgungssystemen erworben hatte, und auf Zuerkennung einer Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre im Gesamtumfang von zehn Jahren, drei Monaten und 24 Tagen im Rahmen dieser Übertragung

Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten.

Leitsätze

Beamte – Klage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Rein bestätigende Maßnahme – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2 und 91 Abs. 1)

Eine Aufhebungsklage gegen eine Entscheidung, mit der lediglich eine frühere, nicht fristgerecht angefochtene Entscheidung bestätigt wird, ist unzulässig. Von einer solchen rein bestätigenden Entscheidung ist auszugehen, wenn sie gegenüber der früheren Entscheidung kein neues Element enthält und ihrem Erlass auch keine neuerliche echte und gründliche oder auf neuen Elementen beruhende Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Entscheidung vorausgegangen ist. Die Berichtigung eines sachlichen Fehlers, die keine Auswirkungen auf den Inhalt der Maßnahme selbst hat, kann für sich genommen keinen Erlass einer neuen Entscheidung darstellen.

(vgl. Randnrn. 45, 47 und 60)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. März 1978, Herpels/Kommission, 54/77, Slg. 1978, 585, Randnrn. 11 bis 14; 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, Slg. 1980, S. 3709, Randnr. 18; 11. März 1986, Adams u. a./Kommission, 294/84, Slg. 1986, 977, Randnrn. 14 bis 16; 2. Juni 1994, AC‑ATEL Electronics, C‑30/93, Slg. 1994; I‑2305, Randnr. 24

Gericht erster Instanz: 14. Oktober 1999, CAS Succhi di Frutta/Kommission, T‑191/96 und T‑106/97, Slg. 1999, II‑3181, Randnr. 60; 26. Oktober 2000, Ripa di Meana u. a./Parlament, T‑83/99 bis T‑85/99, Slg. 2000, II‑3493, Randnrn. 33 und 34

Gericht für den öffentlichen Dienst: 19. Dezember 2006, Suhadolnik/Gerichtshof, F‑78/06, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1-0000, Randnrn. 31 und 32