Language of document : ECLI:EU:F:2009:44

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

5. Mai 2009

Rechtssache F-27/08

Manuel Simões Dos Santos

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2003 – Durchführung eines Urteils der Gemeinschaftsgerichte – Streichung der Verdienstpunkte ohne Rechtsgrundlage – Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten der Gemeinschaft – Verletzung der Rechtskraft – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Verurteilung von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung – Immaterieller Schaden“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf u. a. Aufhebung der Entscheidung PERS‑01‑07 des Präsidenten des HABM vom 6. Juni 2007, mit der an den Kläger Beförderungspunkte im Beförderungsverfahren 2003 vergeben werden, der Entscheidung ADM‑07‑17 vom 6. Juni 2007 zur Auslegung der Entscheidung ADM‑03‑35 betreffend die berufliche Laufbahn und die Beförderung der Beamten und Zeitbediensteten sowie des Schreibens der Anstellungsbehörde vom 15. Juni 2007 zur endgültigen Vergabe von Verdienstpunkten für das Beförderungsverfahren 2007

Entscheidung: Die Entscheidung PERS‑01‑07 und das Schreiben des HABM vom 15. Juni 2007 werden aufgehoben, soweit sie die Feststellung enthalten, dass der Verdienstpunktesaldo des Klägers, wie er in der Entscheidung PERS‑PROM‑39‑03rev1 über die Beförderung vom 30. März 2004 anerkannt worden war, weggefallen ist. Das HABM wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 12 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das HABM trägt seine eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten des Klägers. Der Kläger trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Klage – Klage auf Aufhebung einer bestätigenden Entscheidung – Unzulässigkeit – Voraussetzung – Bestätigte Entscheidung, die Bestandskraft erlangt hat

(Beamtenstatut, Art. 91)

2.      Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gegenstand

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

3.      Aufhebungsklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Aufhebung eines Rechtsakts der Gemeinschaft wegen unzureichender Rechtsgrundlage – Erlass einer rückwirkenden Entscheidung zur Heilung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit – Ausnahmsweise Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Art. 231 Abs. 1 EG)

4.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Tragweite

(Art. 233 EG)

5.      Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Schaden

6.      Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Möglichkeit, das beklagte Organ von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung zu verurteilen

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

1.      Die Anfechtungsklage eines Beamten gegen eine bestätigende Entscheidung ist nur dann unzulässig, wenn die bestätigte Entscheidung für den Betroffenen Bestandskraft erlangt hat, weil gegen sie nicht fristgemäß Klage erhoben worden ist. Anderenfalls hat der Betroffene das Recht, gegen die bestätigte Entscheidung, gegen die bestätigende Entscheidung oder gegen beide vorzugehen.

(vgl. Randnr. 73)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 27. Oktober 1994, Chavane de Dalmassy u. a./Kommission, T‑64/92, Slg. ÖD 1994, I‑A‑227 und II‑723, Randnr. 25; 25. Oktober 2005, Salazar Brier/Kommission, T‑83/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑311 und II‑1407, Randnr. 17

2.      Keine Vorschrift des Statuts zwingt einen Beamten, gegen jede Verwaltungsentscheidung, die er anficht, eine separate vorherige Beschwerde einzulegen. Ebenso wie es einem Beamten freisteht, mehrere Beschwerden gegen ein und dieselbe Entscheidung einzulegen, sofern er dies innerhalb der vom Statut vorgesehenen Frist von drei Monaten tut, ist es einem Beamten nach keiner Vorschrift verwehrt, dass er sich mit einer einzigen Beschwerde gegen mehrere ihn betreffende Entscheidungen wendet, wie dies aus einer ständigen Praxis bei den Organen hervorgeht.

(vgl. Randnr. 76)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 17. Mai 1995, Kratz/Kommission, T‑10/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑99 und II‑315, Randnrn. 19 und 20; 8. November 2000, Ghignone u. a./Rat, T‑44/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑223 und II‑1023, Randnr. 39

3.      Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es zwar im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen; dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist. Daher ist es der Verwaltung möglich, nach einer gerichtlichen Aufhebung einen rückwirkenden Rechtsakt zu erlassen, sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Deshalb ist eine Entscheidung rechtswidrig, die nach der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung durch ein Gemeinschaftsgericht wegen fehlender Rechtsgrundlage Rückwirkung besitzt, während das angestrebte Ziel, auf das sich das Organ beruft, eine solche Rückwirkung nicht rechtfertigt und das berechtigte Vertrauen der von diesem Rechtsakt Betroffenen nicht beachtet wurde.

(vgl. Randnrn. 100, 101, 104 bis 106, 113 und 117)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 11. Juli 1991, Crispoltoni, C‑368/89, Slg. 1991, I‑3695, Randnr. 17

4.      Gemäß Art. 233 EG kommt das Organ, von dem der aufgehobene Rechtsakt stammt, dem Aufhebungsurteil nur dann nach und führt es nur dann vollständig durch, wenn es nicht nur den Tenor des Urteils beachtet, sondern auch die Gründe, die zu diesem Tenor geführt haben und die ihn in dem Sinne tragen, dass sie zur Bestimmung seiner genauen Bedeutung unerlässlich sind. Diese Gründe benennen nämlich zum einen genau die Bestimmung, die als rechtswidrig angesehen wird, und lassen zum anderen die genauen Gründe für die im Tenor festgestellte Rechtswidrigkeit erkennen, die das betroffene Organ bei der Ersetzung des aufgehobenen Rechtsakts zu beachten hat. Außerdem verpflichtet Art. 233 EG das betroffene Organ, den aufgehobenen Rechtsakt nicht durch einen Rechtsakt zu ersetzen, der die gleichen Fehler aufweist, die im Aufhebungsurteil festgestellt wurden.

Daher verletzt ein Organ die Rechtskraft, das zur Durchführung eines Aufhebungsurteils einen Rechtsakt in einer Weise auslegt, die in direktem Widerspruch zu der Auslegung steht, die das Gemeinschaftsgericht in dem Aufhebungsurteil vorgenommen hat.

(vgl. Randnrn. 120 und 124)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 13. September 2005, Recalde Langarica/Kommission, T‑283/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑235 und II‑1075, Randnrn. 50 und 51

5.      Die Anstellungsbehörde verfügt über ein weites Ermessen in Bezug auf die Auswahl der zu befördernden Beamten. Selbst wenn daher feststeht, dass diese Behörde während des Beförderungsverfahrens Rechtsverstöße zum Nachteil eines Beamten begangen hat, können diese allein, wenn nicht das weite Ermessen der Anstellungsbehörde bei Beförderungen in Abrede gestellt werden soll, nicht genügen, um darauf zu schließen, dass der Beamte bei Nichtvorliegen dieser Rechtsverstöße tatsächlich befördert worden wäre und der behauptete materielle Schaden daher bestimmt und gegenwärtig sei. Das Statut verleiht nämlich keinen Anspruch auf eine Beförderung, auch nicht den Beamten, die alle Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen.

(vgl. Randnr. 133)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 22. Februar 2000, Rose/Kommission, T‑22/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑27 und II‑115, Randnr. 37

6.      Das Gemeinschaftsgericht kann, um die praktische Wirksamkeit eines Aufhebungsurteils zu gewährleisten, dessen Durchführung besonderen Schwierigkeiten begegnet, von der ihm in vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zustehenden Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch machen und die Beklagte, erforderlichenfalls auch von Amts wegen, zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler verursachten Schaden verurteilen.

(vgl. Randnrn. 142 und 144)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: 22. Oktober 2008, Tzirani/Kommission, F‑46/07, Slg. ÖD 2008, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 214