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Klage, eingereicht am 21. April 2006 - Talvela / Kommission

(Rechtssache F-43/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Tuomo Talvela (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 sowie der Entscheidung des Berufungsbeurteilenden vom 31. August 2005, mit der diese Beurteilung endgültig bestätigt und genehmigt wird;

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers vom 25. Januar 2005 sowie jeder anderen Maßnahme, die auf diese Ablehnungsentscheidung folgt oder sich auf diese bezieht;

Aufhebung der am 13. Januar 2006 zugegangenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 11. Januar 2006 über die Zurückweisung der vom Kläger am 23. September 2005 eingelegten Beschwerde, die auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet war;

Zuerkennung von Schadensersatz für den materiellen und immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung der Laufbahn, dessen Betrag nach billigem Ermessen unter dem Vorbehalt der Veränderung im Lauf des Verfahrens mit 4 000 Euro beziffert wird;

Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Tragung der Kosten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger rügt zunächst einen Verstoß gegen die Artikel 25 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie gegen die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43, wie sie von der Beklagten am 3. März 2004 erlassen wurden, die Sonderbestimmungen für das Personal im Außendienst und den Beurteilungsleitfaden.

Außerdem habe die Beklagte gegen die von ihr am 28. April 2004 erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Durchführung von Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren verstoßen.

Der Kläger rügt weiterhin eine Verletzung wesentlicher verfahrensrechtlicher Formvorschriften und die Nichtbeachtung allgemeiner Rechtsgrundsätze wie der Wahrung der Verteidigungsrechte, des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Fürsorgepflicht, des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Grundsätze, die die Anstellungsbehörde verpflichteten, sich beim Erlass einer Entscheidung nur auf rechtlich zulässige, d. h. auf einschlägige und nicht mit offensichtlichen Beurteilungsfehlern in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht behaftete Gründe zu stützen.

Schließlich habe die Anstellungsbehörde, als sie die streitige Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2004 unter den beanstandeten Bedingungen vorgenommen habe, die Bestimmungen des Statuts und die oben erwähnten Grundsätze offensichtlich nicht richtig angewandt und ausgelegt. Ihre Entscheidung beruhe daher auf sowohl tatsächlich als auch rechtlich unzutreffenden Gründen. Der Kläger befinde sich demzufolge in einer dienstrechtlichen Stellung, die diskriminierend sei und nicht seinen berechtigten Erwartungen und Interessen entspreche.

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