Language of document : ECLI:EU:F:2016:147

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

13. Juli 2016

Rechtssache F‑124/15

Sergio Siragusa

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ausscheiden aus dem Dienst – Antrag eines Beamten auf Versetzung in den Ruhestand – Änderung der Bestimmungen des Statuts nach der Antragstellung – Angeblicher Widerruf einer früheren Entscheidung“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 12. November 2014, mit der dieser seine frühere Entscheidung, dem Antrag des Klägers vom 11. Juli 2013 auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand stattzugeben, widerrufen hat, sowie auf Ersatz des angeblich entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Herr Sergio Siragusa trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten zu tragen. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Kein abschließender Bescheid über einen Antrag – Stillschweigende Ablehnung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

2.      Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Nicht fristgemäß angefochtene stillschweigende Ablehnung eines Antrags – Spätere ausdrückliche Entscheidung – Bestätigende Maßnahme

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Ein Schreiben, mit dem der Betroffene davon unterrichtet wird, dass sein Antrag derzeit geprüft wird und somit eingetragen worden ist, führt nicht dazu, dass diesem Antrag stattgegeben wird, selbst wenn es in dem Schreiben heißt, dass ihm wahrscheinlich stattgegeben werden wird. In einem solchen Fall gilt das Unterbleiben eines abschließenden Bescheids über den Antrag innerhalb der in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehenen Frist als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 zulässig ist.

(vgl. Rn. 34)

Verweisung auf:

Gericht der Europäischen Union: Urteil vom 3. Juli 2012, Marcuccio/Kommission, T‑594/10 P, EU:T:2012:336, Rn. 21

2.      Die ausdrückliche Ablehnung eines Antrags nach einer stillschweigenden Ablehnung dieses Antrags ist als eine rein bestätigende Maßnahme anzusehen und kann es dem betroffenen Beamten nicht ermöglichen, das Vorverfahren fortzusetzen, indem sie ihm eine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde eröffnet.

(vgl. Rn. 38)

Verweisung auf:

Gericht für den öffentlichen Dienst: Beschluss vom 5. Dezember 2012, Scheidemann/Parlament, F‑109/12, EU:F:2012:176, Rn. 18