Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 18. September 2012 – Allgeier/FRA
(Rechtssache F-58/10)1
(Öffentlicher Dienst – Beistandspflicht – Art. 24 des Statuts – Mobbing – Verwaltungsuntersuchung)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Timo Allgeier (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Prozessbevollmächtigter: M. Kjærum im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)
Gegenstand der Rechtssache
Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die vom Kläger wegen Mobbings erhobene Beschwerde nicht weiterzuverfolgen, sowie auf Feststellung, dass der Kläger einem Mobbing durch seine Vorgesetzten ausgesetzt war, und auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens
Tenor des Urteils
Die Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte vom 16. Oktober 2009 wird aufgehoben.
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wird verurteilt, an Herrn Allgeier einen Betrag von 5 000 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Allgeier entstanden sind.
____________1 ABl. C 260 vom 25.9.10, S. 27.