Language of document : ECLI:EU:F:2007:25

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST (Dritte Kammer)

14. Februar 2007

Rechtssache F‑1/06

Juan Miguel Fernández Ortiz

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Einstellung – Probezeit – Entlassung nach dem Ende der Probezeit“

Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Entlassung des Klägers nach dem Ende seiner Probezeit

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Einstellung – Probezeit

(Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3 und 4)

2.      Beamte – Einstellung – Probezeit

(Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3 und 4)

3.      Beamte – Einstellung – Probezeit

(Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3)

4.      Beamte – Einstellung – Probezeit

(Beamtenstatut, Art. 34 Abs. 3 und 5)

1.      Art. 34 Abs. 3 des Statuts, nach dem die Anstellungsbehörde befugt ist, einen Beamten auf Probe wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen zu entlassen, und die darin vorgesehenen Fristen können nicht dahin ausgelegt werden, dass die Anstellungsbehörde in jedem Fall vor dem Ende der Probezeit entscheiden muss und einen Beamten auf Probe nur vor Ablauf der Probezeit rechtmäßig entlassen kann.

Dass die Anstellungsbehörde nicht innerhalb einer zwingenden Frist tätig werden muss, enthebt sie allerdings nicht der Pflicht, innerhalb einer angemessen Frist zu entscheiden, da sie dafür zu sorgen hat, dass sich jeder Beamte in einer im Hinblick auf das Statut ordnungsgemäßen Lage befindet.

Die Frist, auf die bei der Beurteilung, ob sie innerhalb einer angemessenen Frist entschieden hat, abzustellen ist, beginnt zu laufen, sobald der Probezeitbericht erstellt und dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. Denn auf diese Weise und ab diesem Zeitpunkt hat der Beamte auf Probe davon Kenntnis, dass gegen ihn ein Entlassungsverfahren eingeleitet worden ist.

(vgl. Randnrn. 41, 44 und 45)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Juni 1978, D’Auria/Kommission, 99/77, Slg. 1978, 1267, Randnrn. 18 und 19; 12. Juli 1973, Di Pillo/Kommission, 10/72 und 47/72, Slg. 1973, 763, Randnr. 9; 26. Februar 1976, Van de Roy/Kommission, 92/75, Slg. 1976, 343, Randnr. 12

2.      Es ist keiner Bestimmung des Statuts zu entnehmen, dass ein Beamter auf Probe, über den ein ungünstiger Probezeitbericht erstellt wird, allein infolge des Ablaufs seiner Probezeit stillschweigend zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden könnte. Schon die Existenz einer Probezeit, der Möglichkeit ihrer Verlängerung und des Entlassungsverfahrens nach Art. 34 Abs. 3 des Statuts als solche belegt nämlich, dass der Beamte auf Probe keinen unbedingten Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach Ablauf seiner Probezeit hat, sondern hierfür allenfalls in Frage kommt, da er nur dann zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden kann, wenn er bewiesen hat, dass seine Fähigkeiten dies rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 53 und 55)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Di Pillo/Kommission, Randnr. 9

3.      Die Nichteinhaltung der in Art. 34 Abs. 3 des Statuts für die Erstellung der Probezeitberichte festgelegten Fristen stellt eine Unregelmäßigkeit dar, die – so bedauerlich sie sein mag – nichts an der Gültigkeit dieser Berichte ändert, sofern der Betroffene innerhalb einer angemessenen Frist seine Stellungnahme abgeben konnte und es der Anstellungsbehörde somit möglich war, die ihr obliegende Beurteilung vorzunehmen.

Ebensowenig berührt eine verspätete Mitteilung der Entscheidung, die Probezeit zu verlängern, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, sofern der Betroffene von der Verwaltung rechtzeitig von der Verlängerung seiner Probezeit in Kenntnis gesetzt und daher weder im Ungewissen noch gar in einem „rechtlichen Vakuum“ gelassen wurde.

(vgl. Randnrn. 59 bis 62)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 25. März 1982, Munk/Kommission, 98/81, Slg. 1982, 1155, Randnrn. 8 und 9

Gericht erster Instanz: 5. März 1997, Rozand-Lambiotte/Kommission, T‑96/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑35 und II‑97, Randnr. 72

4.      Die der Anstellungsbehörde gemäß Art. 34 des Statuts eingeräumte Befugnis, einen Beamten auf Probe zu entlassen und es abzulehnen, ihn auf Lebenszeit in das Beamtenverhältnis nach dem Statut zu berufen, verletzt keinen auf den öffentlichen Dienst der Gemeinschaften anwendbaren allgemeinen Rechtsgrundsatz.

Die Entlassung verstößt weder gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung oder einen anderen allgemeinen Grundsatz noch gegen die Grundrechte des Betroffenen, sofern der Beamte auf Probe bis zur Entscheidung der Anstellungsbehörde in seiner Stelle belassen wird, in dieser Zeit seine Dienstbezüge erhält, seine Stellung innerhalb einer angemessenen Frist geregelt wird und er darüber hinaus die in Art. 34 Abs. 5 des Statuts vorgesehene Entschädigung verlangen kann.

(vgl. Randnrn. 69 und 70)