Language of document : ECLI:EU:F:2014:205

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

10. September 2014

Rechtssache F‑36/09 DEP

Kate Armitage-Wilson

gegen

Europäisches Polizeiamt (Europol)

„Öffentlicher Dienst – Verfahren – Kostenfestsetzung“

Gegenstand:      Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, eingereicht gemäß Art. 92 der Verfahrensordnung von Frau Armitage-Wilson im Anschluss an das Urteil in der Rechtssache Armitage-Wilson/Europol (F‑36/09, EU:F:2010:62)

Entscheidung:      Der Gesamtbetrag der Kosten, die das Europäische Polizeiamt Frau Armitage-Wilson zu erstatten hat, wird auf 1 343,18 Euro festgesetzt; auf diesen Betrag sind ab der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zur Zahlung Verzugszinsen in Höhe des auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes, der während des fraglichen Zeitraums galt, zuzüglich zwei Prozentpunkte zu entrichten.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Kosten – Festsetzung – Erstattungsfähige Kosten – Zu berücksichtigende Gesichtspunkte – Honorarvereinbarung zwischen einer Partei und ihrem Rechtsanwalt – Nichteinbeziehung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 91 Buchst. b)

Der Unionsrichter hat nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Infolgedessen ist für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch das Gericht kein Nachweis erforderlich, dass die Kosten, deren Erstattung verlangt wird, bezahlt worden sind.

Bei seiner Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag braucht der Unionsrichter nämlich eine eventuell insoweit getroffene Vereinbarung zwischen der betreffenden Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen nicht zu berücksichtigen.

Somit ist der Umstand, dass die Klägerin mit ihren Anwälten vereinbart hat, dass sie ihnen keine Vergütung zu zahlen habe, für ihren Anspruch auf Erstattung der im Verfahren zur Hauptsache entstandenen Kosten ohne Bedeutung.

(vgl. Rn. 14, 19 und 20)

Verweisung auf:

Gerichtshof: Beschlüsse Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, 318/82, EU:C:1985:468, Rn. 2; C.A.S./Kommission, C‑204/07 P‑DEP, EU:C:2009:526, Rn. 13; und Kronofrance/Deutschland u. a., C‑75/05 P‑DEP und C‑80/05 P‑DEP, EU:C:2013:458, Rn. 30