Language of document : ECLI:EU:T:1998:36

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

17. Februar 1998 (1)

„Staatliche Beihilfen — Untätigkeitsklage — Erledigung der Hauptsache — Schadensersatzklage — Antrag, der darauf gerichtet ist, einem Mitgliedstaat eine Umgestaltung der Bestimmungen über die Gewährung einer bereits gewährten Beihilfe vorzuschreiben — Tatsächliche Umstände — Unzuständigkeit der Kommission“

In der Rechtssache T-107/96

Pantochim SA, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Feluy (Belgien), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Bourgeois, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Gérard Rozet als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Hervé Lehman, Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten zunächst durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Frédéric Pascal, Chargé de mission in derselben Direktion, sodann durch Kareen Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in derselben Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8b, boulevard Joseph II, Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung, daß die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe, die es für Biokraftstoffe gewährte, umzugestalten hat, und wegen Ersatzes des der Klägerin durch diese Unterlassung entstandenen Schadens

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf, des Richters C. P. Briët, der Richterin P. Lindh sowie der Richter A. Potocki und J. D. Cooke,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1997,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1.
    Die Klägerin Pantochim SA, deren Gesellschaftssitz sich in Feluy (Belgien) befindet, ist eine Tochtergesellschaft der in Mailand (Italien) ansässigen Società italiana serie acetica sintetica SpA (im folgenden: Sisas). Sie besitzt in Feluy eine Fertigungseinheit für ein als „Sisoil E“ bezeichnetes Gasöl pflanzlichen Ursprungs. Sisoil E ist ein Methylester pflanzlicher Öle, der allein oder gemischt mit

klassischen Gasölen als Kraftstoff oder für die Beheizung privater Haushalte verwendet werden kann.

2.
    Gemäß Artikel 32 des französischen Finanzgesetzes für 1992 (Gesetz 91-1322 vom 30. Dezember 1991, veröffentlicht im Journal officiel de la République française vom 31. Dezember 1991, S. 17229) waren Raps- und Sonnenblumenölester sowie Äthylalkohol aus Getreide, Topinambur, Kartoffeln und Zuckerrüben als Zusatz für Superkraftstoff und Kraftstoff sowie Derivate dieses Alkohols bis zum 31. Dezember 1996 von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer befreit (im folgenden: Biokraftstoff). Der Erlaß vom 27. März 1992 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 legte Kriterien für die Gewährung dieser Befreiung fest. Er schrieb insbesondere vor, daß die genannten Erzeugnisse im Rahmen eines Versuchsprojekts verwendet und in als „Piloteinheiten“ angesehenen Einheiten hergestellt werden müssen.

3.
    Artikel 30 des französischen Gesetzes zur Berichtigung des Finanzgesetzes für 1993 (veröffentlicht im Journal officiel de la République Française vom 31. Dezember 1993, S. 18526) bestimmte ferner, daß Erzeugnisse, für die eine Befreiung gewährt wird, aus Ausgangserzeugnissen hergestellt werden müssen, die „auf Non-food-Brachflächen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 334/93 der Kommission vom 15. Februar 1993 angebaut werden“.

4.
    Ohne eine Steuerbefreiung der beschriebenen Art wäre die Herstellung von Biokraftstoff wegen seiner hohen Produktionskosten ohne wirtschaftliches Interesse.

5.
    Die Sisas hat seit November 1992 bei der französischen Verwaltung ihr Interesse an der Zulassung ihres Werks in Feluy als „Piloteinheit“ für die Herstellung von Biokraftstoff bekundet und diese Zulassung offiziell im März 1993 beantragt. Es ist unstreitig, daß ihr die französische Verwaltung bislang keine entsprechende Zulassung erteilt hat. Der französische Minister für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung wies in einem Schreiben an den Vorstand der Klägerin vom 14. Juni 1996 darauf hin, eine Ortsbesichtigung habe ergeben, daß die Produktionskapazität des Betriebes in Feluy das Volumen der beantragten Zulassung übersteige. Da die Mitgliedstaaten jedoch nach der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) nur bei die gesamte Produktionskapazität der Anlagen beanspruchenden „Pilotprojekten“ befugt seien, uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen zu gewähren, könne dieser Betrieb nicht als Piloteinheit zugelassen werden. Weil zudem die Kommission zur Zeit ein Verfahren zur Überprüfung der Vereinbarkeit der französischen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht durchführe (dazu sofort), könnten die französischen Behörden keine neuen Zulassungen erteilen.

6.
    Die Kommission hat am 7. Dezember 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag im Hinblick auf die französischen Rechtsvorschriften zur Befreiung

der biologischen Treibstoffe von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer eingeleitet. Sie teilte dies den französischen Behörden durch Schreiben vom 12. Dezember 1994 mit. Eine Mitteilung „gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages ... über Beihilfen Frankreichs für biologische Treibstoffe“ wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Juni 1995 (ABl. C 143, S. 8) veröffentlicht.

7.
    In diesem Verwaltungsverfahren gab die Sisas am 29. Juni 1995 Erklärungen ab. Sie forderte die Kommission ferner auf, erstens festzustellen, daß die Beihilfe Frankreichs für die Herstellung von Biodieselöl wegen dieser gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoßenden Bestimmungen nicht im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, zweitens zu beschließen, daß Frankreich diese Beihilfe so umzugestalten habe, daß für in anderen Mitgliedstaaten hergestelltes und nach Frankreich geliefertes Biodieselöl die gleichen Vergünstigungen gewährt würden, und drittens, alle gebotenen vorläufigen Maßnahmen zu treffen, indem sie Frankreich auffordere, den Betrieb der Sisas in Feluy unverzüglich, vorläufig für 1995 für eine Menge von 20 000 t jährlich, als „Piloteinheit“ zuzulassen.

8.
    Da die Kommission hierzu nicht Stellung nahm, wurde sie von der Sisas gemäß Artikel 175 EG-Vertrag mit Schreiben vom 29. März 1996 unter Wiederholung der in ihrem Schreiben vom 29. Juni 1995 enthaltenen Anträge ersucht, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Die Sisas führte ferner aus, daß das Recht der Klägerin, vom französischen Staat und von der Europäischen Gemeinschaft Ersatz des beträchtlichen wirtschaftlichen Schadens zu verlangen, der dieser dadurch entstanden sei, daß sie seit 1993 rechtswidrig vom französischen Markt für unbesteuertes Biodieselöl ausgeschlossen sei, unberührt bleibe.

9.
    Mit Schreiben vom 24. Mai 1996 teilte die Kommission dem Vorstand der Sisas mit, daß das genannte Schreiben vom 29. März 1996 als Antrag auf Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 169 EG-Vertrag in das Register eingetragen worden sei.

10.
    Die Kommission erließ am 18. Dezember 1996 die Entscheidung 97/542/EG über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich (ABl. L 222, S. 26), die den französischen Behörden am 29. Januar 1997 mitgeteilt wurde. In dieser Entscheidung heißt es: „Die Beihilfen, die Frankreich ... in Form von Steuerbefreiungen zugunsten von Biokraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs gewährt, sind rechtswidrig, da ihre Gewährung gegen die Verfahrensvorschriften nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Diese Beihilfen sind unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag. Frankreich wird aufgefordert, die in Artikel 2 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung einzustellen.“

11.
    Die Kommission hat im übrigen in den Begründungserwägungen der Entscheidung ausgeführt:

„Die Tatsache, daß bestimmte Grunderzeugnisse von der Steuerbefreiung ausgenommen sind, bestätigt, daß es sich bei der Maßnahme um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da sie den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse verfälscht und aus diesem Grund den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann ... [Es wurden] keine Erklärung abgegeben, die rechtfertigen könnte, daß die Maßnahme auf landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein muß, die auf Non-food-Brachflächen angebaut werden“ (Teil IV Nr. 5).

„Da die Steuerbefreiung nur für Biokraftstoffe gilt, die aus bestimmten Grunderzeugnissen hergestellt werden, war die Kommission der Auffassung, daß die Regelung zu einer Diskriminierung anderer Biokraftstoffe führt, die aus anderen Grunderzeugnissen hergestellt werden können (aus einem anderen Erzeugnis oder nicht auf stillgelegten Flächen). Für diese anderen Biokraftstoffe gilt in Frankreich die normale Verbrauchsteuer. Die Beihilfe in Form der Steuerbefreiung stellt somit insofern einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Artikel 95 EG-Vertrag dar, als sie auf Biokraftstoffe beschränkt ist, die aus einer begrenzten Zahl von Grunderzeugnissen hergestellt werden ..., und insofern als die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten und aus anderen Grunderzeugnissen produzierten Biokraftstoffe höher besteuert werden“ (Teil V Nr. 4).

„... jede staatliche Intervention in dem von der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 abgedeckten Bereich [käme] einer Einmischung des Staates in das vollständige und umfassende System der gemeinsamen Marktorganisationen gleich.

Die seit 1994 geltende Befreiung, die nur für auf Brachflächen angebaute Erzeugnisse gilt, stellt folglich einen Verstoß gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 dar“ (Teil VI Nr. 2).

„Die indirekten Beihilfen für Grunderzeugnisse stellen folglich Verstöße gegen die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisationen, der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 und des Artikels 95 EG-Vertrag dar und kommen somit für Freistellungen nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag nicht in Betracht“ (Teil VI Nr. 4).

„... Es ist also festzustellen, daß nach der Struktur der Regelung die eigentliche Wirkung der Beihilfe von den Herstellern, die rein technisch gesehen die direkten Empfänger waren, auf die Erzeuger der Rohstoffe übergegangen ist, die zu indirekten Empfängern wurden.

...

Da die Hersteller von Biokraftstoffen nur vorübergehend einen Vorteil aus der Steuerbefreiung hatten und wegen der besonderen Art des Verstoßes seitens der Erzeuger, der letztendlichen Begünstigten der gewährten Vorteile, würde die Wiedereinziehung einen harten Schlag gegen eine Maßnahme bedeuten, die in

ihren Grundzügen mit der Politik der Gemeinschaft im Einklang steht und deren Rechtswidrigkeit, abgesehen von den verfahrensrechtlichen Aspekten, im wesentlichen auf einen zu restriktiven Ansatz in bezug auf die indirekten Begünstigten der Beihilfe zurückzuführen ist“ (Teil VII Nr. 3).

12.
    Der Französischen Republik wurde daher keine Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfe auferlegt.

Verfahren

13.
    Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 12. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

14.
    Mit besonderem Schriftsatz, der am 19. Juli 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Artikel 186 EG-Vertrag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt, der darauf gerichtet ist, daß die Kommission Frankreich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag aufgibt, der Klägerin vorläufig für die beantragte Menge Biodieselöl eine Befreiung von der anwendbaren Verbrauchsteuer zu gewähren.

15.
    Mit Beschluß vom 21. Oktober 1996 in der Rechtssache T-107/96 R (Pantochim/Kommission, Slg. 1996, II-1361) hat der Präsident des Gerichts den Antrag der Klägerin auf einstweilige Anordnungen zurückgewiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

16.
    Mit Schriftsatz, der am 18. November 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Französische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Beklagten zugelassen zu werden. Durch Beschluß des Präsidenten der Dritten erweitertenKammer des Gerichts vom 9. Januar 1997 wurde die Französische Republik im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zugelassen.

17.
    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat gemäß Artikel 65 der Verfahrensordnung um die Vorlage bestimmter Urkunden gebeten. Das Gericht hat die Parteien ferner aufgefordert, einige Fragen schriftlich bzw. mündlich in der Sitzung zu beantworten. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.

18.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 7. Oktober 1997 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

19.
    Die Klägerin beantragt,

—    festzustellen, daß es die Kommission unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen hat, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe für Biokraftstoffe umzugestalten hat, um sie in Einklang mit dem EG-Vertrag zu bringen;

—    festzustellen, daß die Gemeinschaft für den sich aus dieser Untätigkeit der Kommission ergebenden Schaden haftet, und die Kommission zum Ersatz dieses vorläufig mit 50 508 729 FF bezifferten Schadens zu verurteilen;

—    der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

20.
    Die Kommission beantragt in ihrer Gegenerwiderung,

—    festzustellen, daß die Untätigkeitsklage durch den Erlaß der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden ist;

—    die Schadensersatzklage abzuweisen;

—    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

21.
    Die französische Regierung beantragt,

—    festzustellen, daß die Untätigkeitsklage durch den Erlaß der Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden ist.

Zum Antrag auf Feststellung der Untätigkeit

Vorbringen der Parteien

22.
    Die Klägerin macht geltend, die Sisas habe die Kommission im Namen der Klägerin mit Schreiben vom 29. März 1996 gemäß Artikel 175 EG-Vertrag aufgefordert, binnen zwei Monaten Stellung zu nehmen. Die Kommission habe innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben.

23.
    Sie habe es unterlassen, gemäß Artikel 93 Absatz 2 und Absatz 1 EG-Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist eine Entscheidung zu erlassen, durch die Frankreich auferlegt werde, die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe für Biokraftstoffe umzugestalten, um sie mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen. Die Kommission könne nicht umhin, die Bestimmungen über die

Gewährung der fraglichen Beihilfe zu verbieten, da sie offensichtlich gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstießen.

24.
    Schließlich sei der Antrag der Klägerin auf Aufhebung der diskriminierenden Bestimmungen über die Modalitäten der Beihilfegewährung unabhängig davon gerechtfertigt, ob die fragliche Beihilferegelung weitere Rechtsfehler aufweise, da er sich von der Beihilferegelung völlig trennen lasse. Indem die Kommission mögliche weitere Rechtsfehler vorschiebe, unterlasse sie es, „Erste-Hilfe-Maßnahmen“ zu ergreifen, unter dem Vorwand, sie müsse zunächst eine gründlichere Untersuchung vornehmen. Eine Entscheidung, durch die die französische Regierung verpflichtet werde, die fraglichen Beihilfen aufzuheben, würde es im übrigen nicht ermöglichen, wieder normale Wettbewerbsverhältnisse herzustellen.

25.
    Die Kommission macht in ihrer Gegenerwiderung, ebenso wie die französische Regierung in ihrem Streithilfeschriftsatz, geltend, die Untätigkeitsklage sei durch den Erlaß der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 gegenstandslos geworden, so daß sich die Hauptsache erledigt habe.

26.
    Auf die schriftliche Aufforderung des Gerichts, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, hat die Klägerin zunächst darauf hingewiesen, daß ihre Untätigkeitsklage auf die Feststellung gerichtet sei, daß es die Kommission unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag zu entscheiden, daß Frankreich die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe für Biokraftstoffe umzugestalten habe, um sie mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen. Sie hat sodann ausgeführt, daß die Kommission zwar in ihrer Entscheidung darauf hingewiesen habe, daß die Beihilfemaßnahme in Form von Steuerbefreiungen gegen Artikel 95 EG-Vertrag verstoße, jedoch nicht die Entscheidung erlassen habe, deren fehlender Erlaß beanstandet werde. Statt die Französische Republik aufzufordern, Artikel 95 EG-Vertrag bei der Gewährung der Beihilfen einzuhalten, habe die Kommission festgestellt, daß die fraglichen Beihilfen die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllten, aber für die Ausnahmen und Freistellungen gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 nicht in Betracht kämen, und sie demgemäß für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt.

27.
    Ferner habe die Französische Republik die von der Kommission für rechtswidrig erklärte Beihilferegelung beibehalten, ohne der Klägerin diese Beihilfe zu gewähren.

Würdigung durch das Gericht

28.
    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die in Artikel 175 EG-Vertrag eröffnete Klagemöglichkeit auf der Vorstellung, daß die rechtswidrige Untätigkeit des Gemeinschaftsorgans die Anrufung des Gemeinschaftsrichters ermöglicht, um dessen Feststellung zu erwirken, daß die Unterlassung — soweit das betroffene Organ sie nicht abgestellt hat — gegen den EG-Vertrag verstößt. Diese Feststellung

hat nach Artikel 176 EG-Vertrag zur Folge, daß das beklagte Organ die sich aus dem Urteil des Gemeinschaftsrichters ergebenden Maßnahmen zu treffen hat; daneben kann sie zu Klagen aus außervertraglicher Haftung Anlaß geben (Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1992 in den Rechtssachen C-15/91 und C-108/91, Buckl u. a./Kommission, Slg. 1992, I-6061, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-28/90, Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2285, Randnr. 36).

29.
    Ist die Handlung, deren Unterlassung Gegenstand des Rechtsstreits ist, nach Erhebung der Klage, aber vor Erlaß des Urteils erfolgt, so können dadurch, daß das Gericht die Rechtswidrigkeit der anfänglichen Untätigkeit feststellt, nicht mehr die Rechtswirkungen des Artikels 176 herbeigeführt werden (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-212/95, Oficemen/Kommission, Slg. 1997, II-1161, Randnrn. 65 bis 68). In einem solchen Fall ist die Klage gegenstandslos geworden, wie sie auch keinen Gegenstand hätte, wenn das beklagte Organ auf die Aufforderung reagierte, binnen zwei Monaten tätig zu werden.

30.
    Nach ständiger Rechtsprechung liegt Untätigkeit im Sinne des Artikels 175 im übrigen dann vor, wenn eine Bescheidung oder eine Stellungnahme unterbleibt, nicht aber dann, wenn ein anderer als der vom Betroffenen gewünschte oder für notwendig erachtete Rechtsakt erlassen wird (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1971 in der Rechtssache 8/71, Deutscher Komponistenverband/Kommission, Slg. 1971, 705, Randnr. 2, und vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 17). Der Erlaß der Entscheidung vom 18. Dezember 1996 ist jedoch zweifellos eine Stellungnahme der Kommission im Sinne von Artikel 175 EG-Vertrag zu der am 29. März 1996 an sie gerichteten Aufforderung, tätig zu werden.

31.
    Es ist folglich insofern ohne Belang, daß die Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 1996 nur feststellt, daß die fraglichen Beihilfen rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag unvereinbar seien, und die Französische Republik auffordert, diese Beihilfen aufzuheben, ihr aber nicht auferlegt, die Bestimmungen über die Gewährung der Beihilfe umzugestalten, um sie mit dem EG-Vertrag in Einklang zu bringen.

32.
    Die Untätigkeitsklage ist daher in der Hauptsache erledigt.

Zum Schadensersatzantrag

Vorbringen der Parteien

33.
    Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission eine die Haftung der Gemeinschaft begründende rechtswidrige Handlung begangen, indem sie es unterlassen hat, die Entscheidung in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu erlassen und der Französischen Republik die Umgestaltung der

rechtswidrigen Bestimmungen über die Gewährung der fraglichen Steuerbefreiung aufzuerlegen. Der Umstand, daß die Kommission während eines so langen Zeitraums keine Entscheidung erlassen habe, habe nämlich dazu geführt, daß es an einem Rechtsakt gefehlt habe, auf den sie einen Schadensersatzanspruch gegen die französische Verwaltung für die Vergangenheit hätte stützen können, und daß der künftige, aber gewisse Schaden nicht verhindert werde, der sich daraus ergebe, daß sie für das neue Wirtschaftsjahr vom französischen Markt ausgeschlossen sei.

34.
    Im vorliegenden Fall hätte die Kommission tätig werden müssen, um die diskriminierenden Voraussetzungen für die Beihilfegewährung zu beseitigen. Wer einer Person in Gefahr nicht beistehe, könne sich im Hinblick auf seine hierauf beruhende zivilrechtliche Haftung nicht auf den vom Verursacher der Gefahr hervorgerufenen Schaden berufen. Die Kommission habe Frankreich im übrigen nicht verpflichtet, die Gewährung der Beihilfen einzustellen.

35.
    Ferner schließe das der Kommission durch Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag eingeräumte weite Ermessen nicht die Möglichkeit ein, eine offenkundige Verletzung grundlegender Bestimmungen der EG-Vertrags zuzulassen.

36.
    Die Klägerin habe einen doppelten Schaden in Form von nichtgewährten Beihilfen und entgangenem Gewinn erlitten. Sie habe seit November 1992 beantragt, ihr die Versorgung des französischen Marktes durch die Gewährung der erwähnten Steuerbefreiung zu ermöglichen. Ferner sei die französische Verwaltung im Begriff, für das nachfolgende, am 1. Juli 1996 beginnende Wirtschaftsjahr die Gesamtmenge des unter die Befreiung fallenden Biokraftstoffs festzusetzen und den Begünstigten Quoten zuzuteilen. Hieraus ergebe sich für die Jahre 1993 bis 1997 ein von ihr vorläufig mit 50 508 729 FF bezifferter Schaden, der durch das Fehlen der „Beihilfespanne“ und entgangene Gewinne verursacht worden sei.

37.
    Es sei zur Zeit schwierig, den durch die Untätigkeit der Kommission verursachten Schaden genau zu beziffern, da die Bestimmung des in der Vergangenheit entstandenen Schadens von der Höhe der Entschädigung abhängig sei, die das französische Gericht gewähren würde, wenn die Kommission das Verhalten der französischen Verwaltung gegenüber der Klägerin für rechtswidrig erklären würde.

38.
    Der Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und der Untätigkeit der Kommission sei offensichtlich, da die Klägerin wahrscheinlich nicht in der Lage sein werde, ihren Schadensersatzanspruch gegenüber der französischen Verwaltung geltend zu machen und da für die Französische Republik kein zwingender Grund bestehe, sich im Hinblick auf das am 1. Juli 1996 beginnende Wirtschaftsjahr anders zu verhalten.

39.
    Die Kommission macht zunächst geltend, daß ihr keine Untätigkeit und damit kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne. Selbst wenn die Feststellung einer Untätigkeit unterstellt würde, habe die Klägerin nicht bewiesen, daß diese eine Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm oder

eine erhebliche und offenkundige Überschreitung der Grenzen ihrer Befugnisse darstelle (Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache T-120/89, Stahlwerke Peine-Salzgitter/Kommission, Slg. 1991, II-279, Randnr. 74).

40.
    Ihr werde in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag ein weiter Ermessensspielraum bei der Entscheidung zugestanden, ob sie eine Beihilferegelung zulassen oder auch die Umgestaltung einer solchen Regelung vorschreiben wolle (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 36).

41.
    Ferner ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T-387/94 (Asia Motor France u. a./Kommission, Slg. 1996, II-961, Randnrn. 107 und 108), daß die Haftung der Gemeinschaft noch nicht allein dadurch begründet werde, daß eine Untätigkeit festgestellt werde.

42.
    Was den erlittenen Schaden anlange, so könne die Aufforderung zum Tätigwerden und eine etwaige Untätigkeit jedenfalls nur für das Wirtschaftsjahr 1996/97 und nicht für die Jahre vor dem Aufforderungsschreiben von Bedeutung sein. Insoweit sei der Schaden vom Verhalten der französischen Verwaltung während dieses Zeitraums abhängig.

43.
    Ein Schaden, der auf der fehlenden Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtswidriger Beihilfen beruhe, könne im übrigen keinen Entschädigungsanspruch begründen.

44.
    Was schließlich den Kausalzusammenhang angehe, so betreffe Artikel 215 Absatz 2 EG-Vertrag nur den Organen der Gemeinschaft oder ihren Bediensteten zuzurechnende, nicht aber von den Mitgliedstaaten zu verantwortende Schäden (Urteile des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 101/78, Granaria, Slg. 1979, 623, und vom 18. Oktober 1984 in der Rechtssache 109/83, Eurico/Kommission, Slg. 1984, 3581).

45.
    Die angebliche Untätigkeit der Kommission schließe einen Schadensersatzanspruch gegen die französische Verwaltung nicht aus. Die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, ihre Ansprüche unter Berufung auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag — die Beihilferegelung sei nicht notifiziert worden (Urteil SFEI u. a., a. a. O.) — oder von Artikel 95 EG-Vertrag — der diskrininierende Steuervorschriften verbiete — vor einem nationalen Gericht geltend zu machen.

46.
    Aus Randnummer 36 des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 21. Oktober 1996 ergebe sich, daß die Kommission keine „Erste Hilfe“ in dem von der Klägerin gewünschten Sinne habe leisten können. Sie hätte eine vorläufige Entscheidung zur Aussetzung der Beihilfemaßnahme erlassen können, doch habe die Klägerin eine solche nicht beantragt.

47.
    Sie habe nicht darüber zu entscheiden, ob das Verhalten der französischen Regierung gegenüber der Klägerin rechtswidrig sei, sondern lediglich darüber, ob die fragliche Beihilferegelung insgesamt betrachtet mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

Würdigung durch das Gericht

48.
    Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden sind (Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/93 und T-484/93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./Kommission, Slg. 1995, II-2941, Randnr. 80).

49.
    Aus der Klageschrift, der Aufforderung zum Tätigwerden in Verbindung mit dem Schreiben der Muttergesellschaft der Klägerin vom 29. Juni 1995 (vgl. Randnrn. 7 und 8 dieses Urteils), den verschiedenen Schriftsätzen der Klägerin und den von ihr in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen ergibt sich, daß die vorliegende Schadensersatzklage im Kern auf die Feststellung gerichtet ist, daß es die Kommission unter Verstoß gegen den EG-Vertrag unterlassen habe, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG-Vertrag vorläufig oder endgültig zu entscheiden, daß die Französische Republik die Beihilfe so umzugestalten habe, daß für in anderen Mitgliedstaaten hergestelltes und nach Frankreich geliefertes Biodieselöl die gleichen Vergünstigungen beansprucht werden könnten, wie sie in Frankreich ansässigen, in diesem Sektor tätigen Unternehmen gewährt würden, und daß die französischen Behörden der Klägerin eine Steuerbefreiung für nach Frankreich geliefertes Biodieselöl erteilen müßten. Die Schadensersatzklage ist demnach auf die Feststellung gerichtet, daß die Gemeinschaft für den durch diese Untätigkeit der Kommission verursachten Schaden hafte.

50.
    Die von der Klägerin geforderten Maßnahmen überschreiten jedoch die Befugnisse der Kommission.

51.
    Erstens kann die Kommission, wenn sie im Rahmen eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag feststellt, daß eine Beihilfe eingeführt worden ist, ohne daß sie hiervon gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zuvor unterrichtet wurde, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts als einstweilige Maßnahme nur anordnen, daß der betreffende Staat die Gewährung der Beihilfe unverzüglich — gegebenenfalls teilweise, wie im Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1977 in der Rechtssache 74/76 (Iannelli & Volpi, Slg. 1977, 557, Randnrn. 14 bis 17) — aussetzt und ihr innerhalb einer von ihr gesetzten Frist alle für die Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten übermittelt (vgl. Urteil SFEI u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 45 und Beschluß Pantochim/Kommission, a. a. O., Randnr. 35). Die von der Klägerin bei der Kommission beantragte

einstweilige Maßnahme, die tatsächlich darauf gerichtet ist, Frankreich vorzuschreiben, die Klägerin von der innerstaatlichen Verbrauchsteuer zu befreien, fällt jedoch offensichtlich nicht unter die Maßnahmen, zu deren Erlaß die Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befugt ist.

52.
    Zweitens ist die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beim Vorliegen einer unvereinbaren Beihilfe verpflichtet, anzuordnen, daß der betreffende Mitgliedstaat diese binnen einer von ihr bestimmten Frist „aufzuheben oder umzugestalten“ hat. Die beiden von der Klägerin bei der Kommission beantragten, vorstehend beschriebenen Maßnahmen fallen jedoch nicht unter die Maßnahmen, zu deren Erlaß die Kommission zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag befugt ist, da ein auf die Erlangung einer Beihilfe gerichteter Antrag über die durch Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugelassene Aufhebung oder Umgestaltung der Beihilfe hinausgeht.

53.
    Die Kommission hat sich daher nicht rechtswidrig verhalten, als sie es mit ihrer Entscheidung vom 18. Dezember 1996 abgelehnt hat, die von der Klägerin beantragten Maßnahmen zu erlassen.

54.
    Demnach ist das erste Tatbestandsmerkmal der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft, das Vorliegen eines rechtswidrigen Verhaltens der Kommission, im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

55.
    Die Schadensersatzklage ist daher abzuweisen.

Kosten

56.
    Gemäß Artikel 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten nach freiem Ermessen. Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

57.
    In Anbetracht der Rechtswidrigkeit der von der Klägerin bei der Kommission beantragten Maßnahme, die im Rahmen der Prüfung der Schadensersatzklage festgestellt worden ist, hätte die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage auf keinen Fall Erfolg haben können. Der Klägerin sind daher die gesamten Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.

58.
    Gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Regierung der Französische Republik ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Untätigkeitsklage ist in der Hauptsache erledigt.

2.    Die Schadensersatzklage wird als unbegründet abgewiesen.

3.    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

4.    Die Regierung der Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

Vesterdorf
Briët
Lindh

Potocki

Cooke

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Februar 1998.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Französisch.