Language of document : ECLI:EU:C:2011:245

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PAOLO MENGOZZI

vom 14. April 2011(1)

Verbundene Rechtssachen C‑191/09 P und C‑200/09 P

Rat der Europäischen Union (C-191/09 P),

Europäische Kommission (C-200/09 P)

gegen

Interpipe Niko Tube,

Interpipe NTRP

„Rechtsmittel – Gemeinsame Handelspolitik – Dumping – Verordnung (EG) Nr. 384/96 – Art. 2 Abs. 10, 3 Abs. 2, 18 Abs. 3 und 19 Abs. 3 – Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis – Berichtigung – Verteidigungsrechte – Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine – Verordnung (EG) Nr. 954/2006 – Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Union – Verwendung vertraulicher Daten“






Inhaltsverzeichnis


I – Einleitung

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil des Gerichts

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

IV – Würdigung

A – Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Beurteilung der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gerügt werden

1. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung über den Begriff der wirtschaftlichen Einheit gerügt wird

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung

2. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Rechtsfehler bei der Auferlegung der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung

3. Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle gerügt wird

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung

B – Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im Hinblick auf von SEPCO mit von Niko Tube hergestellten Rohren getätigte Geschäfte gerügt werden

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung

C – Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Zusammenhang mit der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gerügt werden

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung

D – Zu den ersten beiden Anschlussrechtsmittelgründen von Niko Tube und NTRP

1. Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Prüfung der Ermittlung des Normalwerts gerügt werden

a) Wesentliche Gesichtspunkte der Vorgeschichte des Rechtsstreits im Hinblick auf den Ausschluss der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4

b) Zu den fünf Teilen des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes

c) Zu den ersten beiden Teilen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. eine Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle gerügt wird

i) Vorbringen der Parteien

ii) Würdigung

d) Zum dritten Teil: Nichteingehen auf einen Klagegrund

i) Vorbringen der Parteien

ii) Würdigung

e) Zum vierten Teil: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht

i) Vorbringen der Parteien

ii) Würdigung

f) Zum fünften Teil: Verfälschung des klaren Sinns der Beweismittel

i) Vorbringen der Parteien

ii) Würdigung

2. Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a) Vorbemerkungen

b) Zu den acht Teilen des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gerügt werden

i) Wesentliche relevante Gesichtspunkte der Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ausführungen des Gerichts

ii) Vorbringen der Parteien

iii) Würdigung

– Zu den ersten beiden Teilen

– Zu den anderen Teilen, soweit sie sich auf die in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten verbundenen Unternehmen beziehen

– Zu den Productos Tubulares betreffenden Rügen

– Zu den Rügen betreffend die sechs mit Dalmine verbundenen Unternehmen

– Zu den Rügen betreffend VMOG Vereinigtes Königreich

c) Zu den beiden Teilen des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt werden

i) Vorbringen der Parteien

ii) Würdigung

V – Zur Klage vor dem Gericht

VI – Zu den Kosten

VII – Ergebnis

I –    Einleitung

1.        Mit ihren Rechtsmitteln beantragen der Rat der Europäischen Union (C‑191/09 P) und die Europäische Kommission (C‑200/09 P) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat(2) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit damit Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine (im Folgenden: streitige Verordnung)(3) für nichtig erklärt worden ist.

2.        Mit ihrer Rechtsmittelbeantwortung haben Interpipe Niko Tube (im Folgenden: Niko Tube) und Interpipe NTRP (im Folgenden: NTRP) gemäß Art. 116 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, soweit ihre Klage abgewiesen worden ist, ein Anschlussrechtsmittel eingelegt.

II – Vorgeschichte des Rechtsstreits und Urteil des Gerichts

3.        Niko Tube und NTRP sind zwei ukrainische Unternehmen, die nahtlose Rohre herstellen. Sie sind mit zwei Vertriebsgesellschaften verbunden, nämlich mit der SPIG Interpipe (im Folgenden: SPIG) mit Sitz in der Ukraine und der SEPCO mit Sitz in der Schweiz.

4.        Im März 2005 leitete die Kommission auf Antrag ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung u. a. in der Ukraine ein.

5.        Die Untersuchung hinsichtlich des Dumpings und der dadurch verursachten Schädigung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004. Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2004.

6.        In Anbetracht der großen Zahl der Gemeinschaftshersteller wählte die Kommission gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(4) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004(5) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) eine Stichprobe von fünf Gemeinschaftsherstellern für die Untersuchung aus. Ursprünglich umfasste die Stichprobe die folgenden fünf Gemeinschaftshersteller: Dalmine SpA (im Folgenden: Dalmine), Benteler Stahl/Rohr GmbH, Tubos Reunidos SA (im Folgenden: Reunidos), Vallourec & Mannesmann France SA (im Folgenden: V & M France), V & M Deutschland GmbH (im Folgenden: V & M Deutschland). Nachdem die Benteler Stahl/Rohr GmbH nicht zur Mitarbeit bereit war, wurde sie von der Kommission durch die Rohrwerk Maxhütte GmbH ersetzt.

7.        Mit Schreiben vom 6. Juni und 14. Juli 2005 übermittelten Niko Tube und NTRP sowie SPIG und Sepco der Kommission ihre Antworten zum Antidumping-Fragebogen. Die Kontrollbesuche in den Betrieben von Niko Tube und NTRP und bei SPIG fanden vom 17. bis zum 26. November 2005 statt.

8.        Am 27. Februar 2006 sandte die Kommission das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen an Niko Tube und NTRP und erläuterte im Einzelnen, warum sie den Erlass endgültiger Antidumpingmaßnahmen vorschlug.

9.        Mit Schreiben vom 22. März 2006 widersprachen Niko Tube und NTRP förmlich den im ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dargelegten Schlussfolgerungen der Kommission. Sie machten geltend, dass die Kommission fälschlich Daten zu Waren miteinbezogen habe, die nicht von ihnen hergestellt worden seien, den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf unterschiedlichen Handelsstufen verglichen habe, was gegen Art. 2 Abs. 10 Unterabs. 1 der Grundverordnung verstoße, und dadurch, dass sie SEPCO als Einführer behandelt und den Ausfuhrpreis dieses Unternehmens im Wege der Rekonstruktion errechnet habe, gegen Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung verstoßen habe.

10.      Nach zwei Anhörungen unter Beteiligung von Niko Tube und NTRP und weiteren Kontakten mit diesen Unternehmen erließ die Kommission am 24. April 2006 ein zweites Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen. Darin wies sie den Antrag zurück, bestimmte, nicht von Niko Tube und NTRP hergestellte Erzeugnisse, nämlich die Waren der Warenkontrollnummer KE4, bei der Ermittlung des Normalwerts nicht heranzuziehen. Sie berichtigte die Verkaufspreise von Sepco auch nicht auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 9, sondern nach Art. 2 Abs. 10 Ziff. i der Grundverordnung. Schließlich unterrichtete die Kommission in diesem Dokument über die Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

11.      Mit Telefax vom 26. April 2006 wiesen Niko Tube und NTRP die Kommission darauf hin, dass die Angaben, die in Beantwortung des Antidumping-Fragebogens gemacht und von den Bediensteten der Kommission überprüft worden seien, bewiesen, dass die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 nicht von ihnen hergestellt worden seien.

12.      Niko Tube und NTRP legten der Kommission mit Schreiben vom 4. Mai 2006 ihre vollständige Stellungnahme zum zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vor.

13.      Am 7. Juni 2006 erließ und veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine endgültige Antidumpingverordnung.

14.      Mit Telefax, das Niko Tube und NTRP am 26. Juni 2006 um 19.06 Uhr zuging, antwortete die Kommission auf das Vorbringen dieser Unternehmen im Telefax vom 26. April 2006 und im Schreiben vom 4. Mai 2006 mit Ausnahme des Vorbringens zur fehlenden Mitarbeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 an Niko Tube und NTRP, das diesen Unternehmen am 27. Juni 2006 zuging, antwortete die Kommission auf deren Bemerkungen zur Teilnahme des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft an dem Verfahren.

15.      Am 27. Juni 2006 erließ der Rat die streitige Verordnung.

16.      Mit dieser Verordnung verhängte der Rat einen Antidumpingzoll in Höhe von 25,1 % auf die Einfuhren von Niko Tube und NTRP von bestimmten nahtlosen Rohren aus Eisen oder Stahl.

17.      Niko Tube und NTRP erhoben beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

18.      Die Klägerinnen im ersten Rechtszug (in dieser Eigenschaft im Folgenden: Klägerinnen) stützten ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf sechs Klagegründe, deren Prüfung vom Gericht entsprechend der Fakten, auf die sie sich bezogen, in folgende fünf Abschnitte gegliedert worden ist:

–        Zur Ermittlung des Normalwerts;

–        Zu den Folgen der Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den Gemeinschaftsherstellern verbundenen Unternehmen;

–        Zur Berichtigung des Verkaufspreises von Sepco;

–        Zum Verpflichtungsangebot der Klägerinnen (im ersten Rechtszug);

–        Zur Behandlung der Verkaufsgebühren, der Verwaltungskosten und anderer allgemeiner Kosten von SPIG.

19.      Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die meisten der von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen.

20.      Dem Teil des von den Klägerinnen geltend gemachten vierten Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, soweit der Rat den von Sepco angewandten Ausfuhrpreis berichtigt hat, ist das Gericht aber, was die Geschäfte mit von NTRP hergestellten Rohren angeht, gefolgt.

21.      Bei beiden Klägerinnen ist das Gericht auch dem Teil des sechsten Klagegrundes gefolgt, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte bei der Vornahme dieser Berichtigung gerügt wurde.

22.      Es hat folglich Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt, soweit der für die Ausfuhren der von den Klägerinnen hergestellten Waren in die Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen überstieg, der anwendbar gewesen wäre, wenn bei Verkäufen über Sepco keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre.

III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

23.      Die Kommission und der Rat haben am 27. bzw. 29. Mai 2009 ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.

24.      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Juli 2009 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

25.      Der Rat beantragt mit seinem Rechtsmittel,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit zum einen Art. 1 der streitigen Verordnung für nichtig erklärt worden ist und zum anderen dem Rat seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt worden sind;

–        die Klage insgesamt abzuweisen und

–        den Klägerinnen die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel und dem Verfahren des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

26.      Die Kommission beantragt mit ihrem Rechtsmittel,

–        Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Klage insgesamt abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten der Kommission im vorliegenden Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

27.      Mit ihren Rechtsmittelbeantwortungen beantragen Niko Tube und NTRP,

–        das Rechtsmittel des Rates als teils unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet zurückzuweisen;

–        das Rechtsmittel der Kommission als teils unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet zurückzuweisen;

–        das angefochtene Urteil insoweit zu bestätigen, als damit den Klagegründen der Klägerinnen gefolgt worden ist und die streitige Verordnung insoweit für nichtig erklärt worden ist, als der für die Ausfuhren der von Niko Tube und NTRP hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler Sepco keine Berichtigung des Ausfuhrpreises um eine Provision vorgenommen worden wäre;

–        die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils aufrechtzuerhalten und dem Rat die Kosten der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen;

–        der Kommission die Kosten der Klägerinnen im Zusammenhang mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Kommission habe auf jeden Fall ihre eigenen Kosten und die der Klägerinnen im Verfahren vor dem Gerichtshof zu tragen, da sie ein gesondertes Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt habe, obwohl sie in gleicher Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, wenn sie im vorliegenden Fall Streithelferin geblieben wäre. Die Kosten der Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof habe auf jeden Fall allein die Kommission zu tragen.

28.      Mit ihrem Anschlussrechtsmittel beantragen Niko Tube und NTRP,

–        das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit die streitige Verordnung nicht insgesamt für nichtig erklärt worden ist und den Klägerinnen drei Viertel der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht auferlegt worden sind;

–        endgültig zu entscheiden und die streitige Verordnung insgesamt für nichtig zu erklären;

–        dem Rat und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen im Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

29.      In ihren Erwiderungen auf das Anschlussrechtsmittel beantragen der Rat und die Kommission,

–        das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen;

–        hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Anschlussrechtsmittels aufzuerlegen.

30.      Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. November 2010 mündlich verhandelt.

IV – Würdigung

31.      Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf sieben Rechtsmittelgründe. Die ersten vier Rechtsmittelgründe betreffen die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 177 bis 187 des angefochtenen Urteils zu der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung und somit auch die Feststellungen in den Randnrn. 196 und 197 des angefochtenen Urteils. Diese Rechtsmittelgründe entsprechen im Wesentlichen den ersten drei Rechtsmittelgründen, auf die die Kommission ihr eigenes Rechtsmittel stützt. Es bietet sich daher an, sie zusammen zu prüfen.

32.      Da sich Niko Tube und NTRP mit ihrem Anschlussrechtsmittel auch gegen die teilweise Zurückweisung ihres im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrundes betreffend die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung wenden, schlage ich vor, den dritten Anschlussrechtsmittelgrund unmittelbar nach den Rechtsmittelgründen zu prüfen, die sich auf diese Bestimmung beziehen.

33.      Der Rat macht drei weitere Rechtsmittelgründe geltend, mit denen Rechtsfehler gerügt werden, die dem Gericht in den Randnrn. 202 bis 211 des angefochtenen Urteils dadurch unterlaufen sein sollen, dass es festgestellt habe, dass bei der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien. Diese Rechtsmittelgründe lassen sich zusammen mit dem vierten von der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgrund prüfen, mit dem dieselben Randnummern des angefochtenen Urteils beanstandet werden.

34.      Schließlich werde ich die ersten beiden von Niko Tube und NTRP geltend gemachten Anschlussrechtsmittelgründe prüfen, die sich auf Feststellungen des Gerichts beziehen, die nichts mit der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu tun haben.

A –    Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Beurteilung der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gerügt werden

35.      Diese Rechtsmittel betreffen drei Gesichtspunkte der Argumentation des Gerichtshofs. Erstens rügen der Rat und die Kommission, dass das Gericht die Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit, die im Zusammenhang mit der Berechnung des Normalwerts entwickelt worden sei, entsprechend angewandt habe. Zweitens vertreten sie die Auffassung, dass das Gericht ihnen zu Unrecht die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung auferlegt habe. Schließlich beanstanden der Rat und die Kommission drittens, dass das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe.

1.      Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung über den Begriff der wirtschaftlichen Einheit gerügt wird

a)      Vorbringen der Parteien

36.      Der Rat und die Kommission rügen, dass das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass die bei der Ermittlung des Normalwerts einschlägige ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Berücksichtigung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit entsprechend für die Ermittlung des Ausfuhrpreises gelte. Die Ermittlung des Normalwerts, die Ermittlung des Ausfuhrpreises und deren Vergleich unterlägen jeweils unterschiedlichen Regeln. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit betreffe ausschließlich bestimmte Sonderfälle auf dem Inlandsmarkt der Ausführer. Er sei deshalb nur bei der Ermittlung des Normalwerts maßgeblich. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass dies durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs, auf die das Gericht im angefochtenen Urteil nicht hingewiesen habe, bestätigt werde.

37.      Außerdem sehen der Rat und die Kommission in den Feststellungen des Gerichts einen inneren Widerspruch darin, dass das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die entsprechende Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises ankündige, obwohl der Rechtsstreit, über den es zu entscheiden gehabt habe, die nach der Ermittlung dieses Preises vorgenommene Berichtigung betroffen habe.

38.      Der Rat und die Kommission machen daher ferner geltend, dass das Gericht hätte begründen müssen, warum es annehme, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises entsprechend anwendbar sei.

39.      Niko Tube und NTRP machen zunächst geltend, dass dieser Rechtsmittelgrund unzulässig sei, da der Rat und die Kommission bereits vor dem Gericht Gelegenheit gehabt hätten, die Richtigkeit des Rückgriffs auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit in Zweifel zu ziehen.

40.      Sodann machen Niko Tube und NTRP zur Begründetheit geltend, dass das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der Ermittlung des Ausfuhrpreises vor und nach der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung maßgeblich sei. Die Frage des Vorliegens der Kontrolle und der Aufteilung der Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Einheiten bestehenden Konzerns und somit die Frage des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit beschränkten sich auf die Feststellung einer wirtschaftlichen Realität, d. h. auf die Beschreibung der jeweiligen Rolle und der jeweiligen Aufgaben der einzelnen verbundenen selbständigen Einheiten. Da das Gericht anerkenne, dass für die Ermittlung des Normalwerts und die Ermittlung des Ausfuhrpreises jeweils spezielle Vorschriften maßgeblich seien, sei es normal, dass das Gericht die „entsprechende“ Anwendung des Ansatzes, wonach die Aufteilung der Tätigkeiten die betreffenden Einheiten nicht daran hindere, eine wirtschaftliche Einheit zu sein, in Betracht ziehe. Überdies stehe die Tatsache, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit sich unterschiedlich auswirken könne, je nachdem, ob es darum gehe, den Normalwert oder den Ausfuhrpreis zu ermitteln, nicht einer Ausdehnung der ständigen Rechtsprechung zu diesem Begriff entgegen, den der Gerichtshof bislang nur im Rahmen einiger Rechtssachen geprüft habe.

b)      Würdigung

41.      Schon an dieser Stelle ist meines Erachtens festzustellen, dass die von Niko Tube und NTRP erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen ist. Dadurch, dass der Rat und die Kommission im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht gegebenenfalls die Möglichkeit hatten, zur Richtigkeit des Rückgriffs auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit Stellung zu nehmen, sind sie in keiner Weise daran gehindert, die entsprechenden Feststellungen dieses Gerichts im angefochtenen Urteil zu beanstanden. Im Übrigen geht aus keiner Randnummer dieses Urteils hervor, dass diese beiden Organe den Rückgriff auf diesen Begriff im Rahmen der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gebilligt hätten.

42.      Zur Begründetheit ist zunächst festzustellen, dass eine Ware nach Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung als gedumpt gilt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

43.      Nach der Grundverordnung entspricht die Dumpingspanne dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt. Die Feststellung des Dumpings beruht also auf einem gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert, der sich auf die Preise stützt, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind, und dem Ausfuhrpreis, d. h. dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Union verkauften Ware.

44.      Nach Art. 2 Abs. 10 dieser Verordnung erfolgt der gerechte Vergleich auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung der Verkäufe, die zu möglichst nahe beieinanderliegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden nach dieser Bestimmung, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

45.      Einer der Faktoren, für die Berichtigungen vorgenommen werden können, ist der in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i („Provisionen“) der Grundverordnung genannte. Nach dieser Bestimmung „[wird e]ine Berichtigung … vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.“

46.      Wie sich aus Nr. 132 der streitigen Verordnung und den Erläuterungen des Rates und der Kommission ergibt, nahm der Rat beim Ausfuhrpreis von Niko Tube und NTRP für alle über SEPCO – allein oder zusammen mit SPIG – abgewickelten Verkäufe ihrer Ware in die Union gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung nach unten vor.

47.      Durch diese Berichtigung erhöhte sich die Differenz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis der Ware von Niko Tube und NTRP und somit die Dumpingspanne.

48.      Nach Angaben des Rates erfolgte die so vorgenommene Berichtigung aus folgenden zwei Gründen: SEPCO sei als Händler angesehen worden, der „ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter“, da Niko Tube und NTRP und SEPCO als Verkäufer und Käufer auftretend wirtschaftlich dieselben Ergebnisse erzielt hätten wie im Rahmen eines Unternehmer-Vertreter-Verhältnisses. Zweitens habe eine Diskrepanz zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis bestanden: Während alle über SPIG abgewickelten Inlandsverkäufe zu einer Zahlung nur an dieses Unternehmen geführt hätten, hätten alle über SEPCO (allein oder zusammen mit SPIG) abgewickelten Ausfuhrverkäufe zu einer Zahlung an SPIG oder an SEPCO geführt, wobei SPIG Zahlungen für alle über SEPCO abgewickelten Geschäfte entgegengenommen habe.

49.      Sowohl während der Untersuchung als auch mit ihren beim Gericht erhobenen Klagen machten Niko Tube und NTRP geltend, dass sie mit SPIG und SEPCO eine wirtschaftliche Einheit bildeten und deshalb eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nicht in Betracht komme.

50.      Deshalb hat das Gericht in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils die Prüfung des Klagegrundes von Niko Tube und NTRP, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, mit der Feststellung eingeleitet, dass „[n]ach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, … der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern [kann], dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich eine Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, Brother Industries/Rat, 250/85, Slg. 1988, 5683, Randnr. 16, vom 10. März 1992, Matsushita Electric/Rat, C‑175/87, Slg. 1992, I‑1409, Randnr. 12, und vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C‑104/90, Slg. 1993, I‑4981, Randnr. 9)“.

51.      Der Rat und die Kommission bringen gegen diese Randnummer des angefochtenen Urteils dreierlei Rügen vor. Zunächst machen diese Organe geltend, dass es grundsätzlich unzulässig sei, den Begriff der wirtschaftlichen Einheit außerhalb der Ermittlung des Normalwerts anzuwenden, wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe. Außerdem habe das Gericht nicht erläutert, warum es die vom Gerichtshof im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts entwickelte Rechtsprechung ausgedehnt habe. Schließlich stehe der Ausgangspunkt der Argumentation des Gerichts in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils in Widerspruch zu dem Sachverhalt, über den das Gericht zu entscheiden gehabt habe, da es in dem Rechtsstreit nicht um die Ermittlung des Ausfuhrpreises, sondern um die bei diesem gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung gehe.

52.      Auch wenn diese Rügen auf den ersten Blick nicht ganz abwegig erscheinen, vermögen sie mich letztlich nicht zu überzeugen.

53.      Was zunächst den letzten Punkt angeht, betrifft der von Niko Tube und NTRP geltend gemachte Klagegrund in der Tat ganz klar die dritte Stufe der Ermittlung der Dumpingspanne, d. h. den gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis, in dessen Rahmen die Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommen wurde, während in Randnr. 177 des angefochtenen Urteils lediglich auf die zweite Stufe der Ermittlung der Dumpingspanne, d. h. die Ermittlung des Ausfuhrpreises, abgestellt wird.

54.      Überdies hätte das Gericht, da bei der Ermittlung der Dumpingspanne drei Stufen zu unterscheiden sind, wie sich eindeutig aus der Grundverordnung selbst ergibt, nicht den Ausdruck Ermittlung des Ausfuhrpreises verwenden dürfen, um damit allgemein die bei einem solchen Preis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung vorgenommene Berichtigung zu bezeichnen.

55.      Meines Erachtens ist die vom Rat und der Kommission an der ungenauen Formulierung von Randnr. 177 geäußerte Kritik somit zwar berechtigt; sie dürfte aber ins Leere gehen.

56.      Es ist nämlich unstreitig, dass der vom Rat und der Kommission geltend gemachte Rechtsmittelgrund die vom Gericht vorgenommene entsprechende Anwendung des Kriteriums der wirtschaftlichen Einheit außerhalb des Zusammenhangs der Ermittlung des Normalwerts betrifft, d. h. auch – wie im vorliegenden Fall –, was die gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung angeht.

57.      Mit dieser Maßgabe sind somit nun die beiden anderen Rügen des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu prüfen.

58.      Was die erste in Nr. 51 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Rüge angeht, ist festzustellen, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit zwar im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts herausgebildet hat. Allein deswegen stellt der Rückgriff auf diesen Begriff außerhalb des Zusammenhangs der Ermittlung des Normalwerts, wie der Rat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, aber keinen Rechtsfehler dar.

59.      Bei genauer Betrachtung dient der Rückgriff auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts, wie das Gericht im Kern in Randnr. 178 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dazu, in den Verkaufspreis eines Erzeugnisses diejenigen Verkäufe einzubeziehen, die durch eine Gesellschaft erfolgt sind, die vom Hersteller zwar rechtlich unabhängig ist, aber von diesem wirtschaftlich kontrolliert wird und mit diesem somit eine wirtschaftliche Einheit bildet – ebenso wie diese Verkäufe einbezogen wären, wenn sie durch eine Vertriebsabteilung des Herstellers erfolgt wären(6).

60.      Der Sinn dieser Gleichsetzung ist leicht zu erfassen: Es geht darum, zu verhindern, dass Kosten, die offensichtlich im Verkaufspreis eines Erzeugnisses enthalten sind, wenn der Verkauf durch eine Vertriebsabteilung innerhalb der Organisation des Herstellers erfolgt, als nicht in diesem Preis enthalten angesehen werden, wenn die gleiche Verkaufstätigkeit von einer zwar rechtlich selbständigen, jedoch wirtschaftlich vom Hersteller kontrollierten Gesellschaft ausgeübt wird.(7)

61.      Auf diese Weise werden sowohl eine Ungleichbehandlung von Herstellern(8) als auch eine künstliche Verringerung des Normalwerts verhindert, da die Vertriebsgesellschaft, die mit dem Hersteller eine wirtschaftliche Einheit bildet, bei der Ermittlung dieses Werts sicherlich nicht als unabhängiger Käufer angesehen werden kann.

62.      Ebenso wüsste ich nicht, welcher zwingende Grund rechtlicher oder wirtschaftlicher Art, wenn ein Hersteller seine Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über eine Gesellschaft vertreibt, die zwar rechtlich unabhängig ist, aber wirtschaftlich von ihm kontrolliert wird, daran hindern sollte, das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Wirtschaftsteilnehmern anzuerkennen, was natürlich Auswirkungen auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises oder den Vergleich zwischen diesem Preis und dem Normalwert haben kann.

63.      Obwohl der Rat und die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eingeräumt haben, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Hersteller und einer Vertriebsgesellschaft der Vornahme einer Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i entgegensteht – was die Auffassung, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit auch zur Beurteilung der im Zusammenhang mit dem Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis vorgenommenen Bewertungen herangezogen werden kann, wohl bereits bestärkt –, vertreten diese Organe dennoch die Auffassung, dass die vom Gericht vorgenommene Ausdehnung in der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgelehnt worden sei.

64.      Zwar hat der Gerichtshof insbesondere in dem Urteil Minolta Camera/Rat(9), auf das die Kommission immer wieder hinweist, festgestellt, dass die Ermittlung des Normalwerts und die Ermittlung des Ausfuhrpreises unterschiedlichen Regeln unterlägen und dass daher die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderen Gemeinkosten nicht notwendigerweise in beiden Fällen gleichbehandelt werden müssten(10).

65.      Es ist nämlich durchaus möglich, dass ein Hersteller auf seinem Inlandsmarkt mit einer Vertriebsgesellschaft operiert, mit der er eine wirtschaftliche Einheit bildet, während er auf dem Ausfuhrmarkt ohne eine solche operiert. So lag der Fall übrigens in der Rechtssache Minolta Camera/Rat. Nach dem Urteil des Gerichtshofs waren nämlich die Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und anderen Gemeinkosten der Vertriebstochtergesellschaften im Ausfuhrland, in dem betreffenden Fall Japan, die Aufgaben einer Vertriebsabteilung von Minolta wahrgenommen hatten, nur mit denen ihrer Exportabteilung, deren entsprechende Kosten nicht vom Ausfuhrpreis abgezogen wurden, vergleichbar, nicht aber, wie Minolta geltend machte, mit denen ihrer europäischen Tochtergesellschaften, was den Gerichtshof zu dem Hinweis veranlasste, dass etwaige Unterschiede in der Höhe dieser Kosten im Rahmen der gemäß der Grundverordnung in der zum Zeitpunkt dieser Rechtssache geltenden Fassung vorzunehmenden Berichtigungen berücksichtigt werden könnten(11).

66.      Zum einen ist aber nicht ersichtlich, warum die umgekehrte Situation nicht vorkommen sollte, nämlich, dass ein Hersteller eines Drittstaats auf seinem Inlandsmarkt über eine Gesellschaft operiert, die er wirtschaftlich nicht kontrolliert, während er seine Erzeugnisse in die Union über eine Gesellschaft vertreibt, die mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet. Zum anderen vermag ich nicht zu erkennen, weshalb der Rat und die Kommission befugt sein sollten, sich über eine Feststellung hinwegzusetzen, die die wirtschaftliche Realität des Verhältnisses zwischen einem Hersteller aus einem Drittland und einer seiner Vertriebsgesellschaften auf dem Markt der Ausfuhr in die Union widerspiegelt.

67.      Wenn also ein Hersteller eines Drittlands und eine seiner für die Ausfuhr in die Union zuständigen Vertriebsgesellschaften eine wirtschaftliche Einheit bilden, darf diese wirtschaftliche Realität nicht ignoriert werden. Eine solche Feststellung geht naturgemäß jeglicher Frage der im Rahmen der dreistufigen Ermittlung der Dumpingspanne anzuwenden Vorschriften und Methoden voraus. Wenn eine solche Situation vorliegt, muss sie sich aber entweder auf die Ermittlung des Ausfuhrpreises oder die Ermittlung der im Rahmen des gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis vorgenommenen Berichtigungen auswirken. Sonst käme es zu einer künstlichen Verringerung des Ausfuhrpreises mit dem Ziel der Erhöhung der Dumpingspanne.

68.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Rat, wie bereits ausgeführt, eingeräumt hat, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen einem Hersteller eines Drittlands und der Gesellschaft, die dessen Ausfuhren in die Union vornimmt, der Vornahme einer Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung entgegensteht.

69.      Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kommission, worauf das Gericht in Randnr. 182 des angefochtenen Urteils hingewiesen hat, in ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 die drei Gesichtspunkte aufzählte, auf die sie ihre Schlussfolgerung stützte, wonach Sepco ähnliche Aufgaben ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter; diese Gesichtspunkte betreffen die Rolle von SEPCO beim Vertrieb und die von Niko Tube und NTRP über SEPCO ausgeübte Kontrolle(12). Diese Kriterien entsprechen aber zu einem großen Teil denjenigen, die im Rahmen der Bestimmung des Bestehens einer wirtschaftlichen Einheit angewandt werden, wie aus der in Randnr. 179 des angefochtenen Urteils angeführten Rechtsprechung hervorgeht(13).

70.      Folglich ist das Gericht meines Erachtens rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit bei der Prüfung der Frage maßgeblich war, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. 9 der Grundverordnung erfüllt waren, wie der Rat in der streitigen Verordnung festgestellt hat.

71.      Deshalb ist meines Erachtens auch das gemeinsame Vorbringen des Rates und der Kommission, wonach das Gericht eine besondere Pflicht getroffen habe, die entsprechende Heranziehung der im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts entwickelten Rechtsprechung zu begründen, zurückzuweisen.

72.      Ich schlage also vor, die Rechtsmittelgründe, mit denen die Rechtsfehlerhaftigkeit der entsprechenden Heranziehung der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit gerügt wird, teils als ins Leere gehend, teils als unbegründet zurückzuweisen.

2.      Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen ein Rechtsfehler bei der Auferlegung der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird

a)      Vorbringen der Parteien

73.      Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, das Gericht habe in Randnr. 180 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Organe Beweise oder zumindest Anhaltspunkte liefern müssten, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen werde, belegten. Außerdem sei das Urteil des Gerichts Kundan und Tata/Rat, auf das in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils verwiesen werde(14), im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da es einen Sachverhalt vor der Änderung der Grundverordnung, auf die die streitige Verordnung gestützt sei, betreffe.

74.      Niko Tube und NTRP beantragen, diese Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

b)      Würdigung

75.      In Randnr. 180 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, „dass ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist, die Gemeinschaftsorgane, wenn sie der Ansicht sind, eine Berichtigung vornehmen zu müssen, sich auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen (Urteil … Kundan und Tata/Rat …, Randnr. 96)“.

76.      Anders als der Rat und die Kommission meinen, enthält diese Feststellung meines Erachtens keinen Rechtsfehler.

77.      Nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung werden, wenn die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben ist, auf Antrag jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussen.

78.      Die unpersönliche Form, die in dieser Bestimmung verwendet wird, enthält keine Bezeichnung der Personen, denen es obliegt, die Faktoren, die eine Berichtigung notwendig machen, zu identifizieren und nachzuweisen, inwieweit dieser Faktor die Vergleichbarkeit der Preise auf dem Inlandsmarkt und auf dem Markt der Ausfuhr in die Union beeinflusst.(15)

79.      Deshalb trägt die Beweislast dafür, dass die in Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis k aufgeführten speziellen Berichtigungen vorzunehmen sind, derjenige, der sich darauf beruft.

80.      Wenn daher ein Hersteller die Vornahme einer Berichtigung des Normalwerts (nach unten) oder der Ausfuhrpreise (nach oben) beantragt, obliegt es ihm, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Berichtigung erfüllt sind(16).

81.      Wenn hingegen wie im vorliegenden Fall die Kommission und der Rat der Auffassung sind, dass der Ausfuhrpreis nach unten zu berichtigen sei, weil eine mit dem Hersteller verbundene Vertriebsgesellschaft ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, obliegt es, wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, ihnen, zumindest übereinstimmende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung zu liefern.

82.      Ich schlage deshalb vor, die Rechtsmittelgründe, mit denen ein Rechtsfehler bei der Auferlegung der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wird, zurückzuweisen.

3.      Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen die Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle gerügt wird

a)      Vorbringen der Parteien

83.      Der Rat und die Kommission machen geltend, dass sich das Gericht entgegen der einschlägigen Rechtsprechung, die es im Übrigen nicht wiedergegeben habe, nicht darauf beschränkt habe, zu prüfen, ob sie sich bei der Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung auf einen unrichtigen Sachverhalt gestützt oder einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten. Vielmehr habe das Gericht in den Randnrn. 184 bis 189 des angefochtenen Urteils ihre Beurteilung durch seine eigene ersetzt, indem es rechtsfehlerhaft das Kriterium der wirtschaftlichen Einheit angewandt habe.

84.      Im Übrigen habe das Gericht, ebenfalls rechtsfehlerhaft, lediglich die drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte gewürdigt, ohne die ergänzenden Erläuterungen zu berücksichtigen, die der Rat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht gegeben habe. Im Übrigen habe das Gericht einige der in diesem Telefax dargelegten Gründe, die für die Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung maßgeblich gewesen seien, nicht richtig verstanden.

85.      Die Kommission macht ferner geltend, die Feststellung des Gerichts, dass die Organe die in Rede stehende Berichtigung nicht vornehmen dürften, stehe in Widerspruch zu der Feststellung in Randnr. 213 des angefochtenen Urteils, dass das Telefax vom 26. Juni 2006 eine detaillierte Angabe der Gründe für die vorgenommene Berichtigung enthalte.

86.      Schließlich machen der Rat und die Kommission geltend, dass die Begründetheit ihrer Rügen automatisch die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 193 bis 197 des angefochtenen Urteils, soweit sie das Verhältnis zwischen NTRP und SEPCO beträfen, entkräfte, da das Gericht in diesen Randnummern festgestellt habe, dass der von den Klägerinnen geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung gerügt worden sei, gegenüber dem von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i dieser Verordnung gerügt worden sei, nicht selbständig sei.

87.      Niko Tube und NTRP machen geltend, dass das Gericht die Beurteilungen der Organe in zutreffendem Umfang überprüft habe, ohne sie durch seine eigene zu ersetzen. Das Gericht habe sich darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung beachtet worden seien und ob der Sachverhalt richtig festgestellt worden sei.

88.      Außerdem habe das Gericht ganz offensichtlich das gesamte Vorbringen des Rates und der Kommission sowie die verfügbaren Angaben der Parteien berücksichtigt und bewertet, bevor es zu dem Schluss gekommen sei, dass den Organen dadurch ein offenkundiger Fehler unterlaufen sei, dass sie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür geliefert hätten, dass SEPCO bei den Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter gehandelt habe. Außerdem machen Niko Tube und NTRP geltend, die Organe verträten zu Unrecht die Auffassung, dass, wenn das betreffende Erzeugnis von einer verbundenen oder unter gemeinsamer Kontrolle stehenden Vertriebsgesellschaft des ausführenden Herstellers in die Union verkauft werde, automatisch angenommen werden könne, dass diese Gesellschaft ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter. Dann hätte es genügt, wenn in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung bestimmt worden wäre, dass der von einem Unternehmen, das mit der Ware handele, erzielte Aufschlag Gegenstand einer Berichtigung sein könne. Das sei aber gerade nicht der Fall, wie das Gericht festgestellt habe.

89.      Das Gericht habe völlig zutreffend festgestellt, dass den Organen bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei. Wie das Gericht in Randnr. 195 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, schaffe die Berichtigung eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis oder erhalte eine solche aufrecht.

b)      Würdigung

90.      Bevor ich auf den Kern der vorliegenden von der Kommission und dem Rat geltend gemachten Rechtsmittelgründe eingehe, der den Umfang der vom Gericht vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle betrifft, sind zunächst zwei Nebenargumente zurückzuweisen, mit denen die Kommission bzw. der Rat einen Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts und der angeblichen Nichtberücksichtigung durch das Gericht der vom Rat im erstinstanzlichen Verfahren gelieferten ergänzenden Begründung geltend machen.

91.      Was den ersten Punkt angeht, entbehrt die Kritik, das angefochtene Urteil weise insoweit einen Widerspruch in der Begründung auf, als das Gericht zum einen insbesondere in Randnr. 184 dieses Urteils festgestellt habe, dass die in dem Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 gegebene Begründung keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Rechtfertigung der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung liefere, und zum anderen in Randnr. 213 desselben Urteils, dass dieses Telefax eine detaillierte Angabe der Gründe für die vorgenommene Berichtigung enthalte, offensichtlich der Grundlage. Während nämlich Randnr. 184 des angefochtenen Urteils die Prüfung der Stichhaltigkeit der in dem Telefax vom 26. Juni 2006 angegebenen Gründe betrifft, d. h. die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung, wird in Randnr. 213 dieses Urteils lediglich festgestellt, dass die Kommission insbesondere in diesem Telefax ihrer Pflicht, die Gründe für die in Rede stehende Berichtigung klar und eindeutig anzugeben, d. h. zur Beachtung eines wesentlichen Formerfordernisses, nachgekommen ist(17). Im Übrigen gehört Randnr. 213 des angefochtenen Urteils gerade zur Prüfung eines Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird.

92.      Auch die Rüge des Rates, das Gericht habe die ergänzenden Erläuterungen – in den drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 angegebenen Gründen –, die der Rat im ersten Rechtszug gemacht habe, nicht berücksichtigt, ist meines Erachtens unbegründet.

93.      Zunächst ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rates, soweit es als Rüge zu verstehen sein sollte, dass das Gericht die Erklärungen, die nach der Mitteilung der Telekopie vom 26. Juni 2006 und dem Erlass der streitigen Verordnung am Tag danach erfolgt seien und überdies gegenüber denen in dieser Telekopie und diesem Rechtsakt angegebenen neu seien, nicht berücksichtigt habe, offensichtlich zurückzuweisen wäre. Dadurch würde dem Gericht nämlich letztlich vorgeworfen, es nicht zugelassen zu haben, dass das Organ die ursprüngliche Begründung, wie sie aus dem Telefax vom 26. Juni 2006 und dem Wortlaut des streitigen Rechtsakts hervorging, durch eine neue ersetzt. Das Gericht darf es einem Organ im Laufe des Verfahrens aber nicht erlauben, die Begründung des vor ihm angefochtenen Rechtsakts durch eine neue zu ersetzen, da es sonst einen Rechtsfehler begeht(18).

94.      Wenn das Vorbringen des Rates als Rüge zu verstehen sein sollte, dass das Gericht die ergänzenden Erläuterungen zu den einzelnen Gründen für die gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i vorgenommene Berichtigung nicht berücksichtigt habe, ist festzustellen, dass der Rat lediglich pauschal auf etwa zehn Punkte seiner Schriftsätze im ersten Rechtszug verweist, ohne hinreichend genau anzugeben, auf welche Erläuterungen das Gericht nicht eingegangen sein soll(19). Jedenfalls ist festzustellen, dass das Gericht zumindest das wesentliche Vorbringen des Rates im ersten Rechtszug zur Rechtfertigung der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung durchaus berücksichtigt hat. So ist das Gericht in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils auf die knappen Ausführungen des Rates in seinen Schriftsätzen zu den von Niko Tube und NTRP vorgenommenen Direktverkäufen in die neuen Mitgliedstaaten eingegangen. Ebenso hat das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils die Rolle von SPIG bei den Verkäufen in die Europäische Union geprüft, einen Gesichtspunkt, auf den der Rat in seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug mit Nachdruck hingewiesen hat, sowie in Randnr. 187 des angefochtenen Urteils die Verbindungen zwischen Niko Tube und NTRP und SEPCO, wobei sich das Gericht jeweils entweder auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug oder auf den Inhalt der Akten bezogen hat.

95.      Ich schlage deshalb vor, diese beiden Rügen der Kommission bzw. des Rates zurückzuweisen.

96.      Damit komme ich nun auf den Kern der vorliegenden Rechtsmittelgründe zu sprechen; es geht um den Umfang der vom Gericht vorgenommenen Kontrolle der von der Kommission und vom Rat vorgenommenen Beurteilungen.

97.      Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht in Randnr. 182 des angefochtenen Urteils zunächst die drei Gesichtspunkte wiedergegeben hat, auf die die Organe ihre Schlussfolgerung gestützt haben, dass Sepco im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung ähnliche Aufgaben ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

98.      Was den ersten Gesichtspunkt angeht, d. h. die Tatsache, dass Niko Tube und NTRP die betroffene Ware unmittelbar in die Gemeinschaft verkauft haben, so hat das Gericht in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen könne, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernehme, die ergänzend zu den von der Vertriebsgesellschaft für seine Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzuträten. Das Gericht stellt aber fest, dass aus den Schriftsätzen der Parteien hervorgehe, dass die Direktverkäufe in die Gemeinschaft in einer Übergangsphase in die neuen Mitgliedstaaten erfolgt seien und dass ihr Umfang etwa 8 % des Gesamtvolumens der Verkäufe in die Gemeinschaft ausgemacht habe; es kommt dann zu dem Ergebnis, dass Niko Tube und NTRP nur Vertriebsaufgaben übernommen hätten, die ergänzend zu den von Sepco wahrgenommenen hinzuträten und dies nur für einen Übergangszeitraum.

99.      Was den zweiten Gesichtspunkt angeht, der die Tatsache betrifft, dass SPIG, die verbundene Vertriebsgesellschaft in der Ukraine, als Verkaufsagent für die Verkäufe von Niko Tube und NTRP an Sepco fungiert hat, so hat das Gericht in Randnr. 186 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Rat nicht erkläre, warum die Tatsache, dass SPIG eine Provision für die Verkäufe von Niko Tube und NTRP an Sepco erhalte, beweisen solle, dass Sepco ähnliche Aufgaben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausgeübt habe, oder der Anerkennung ihrer Stellung als interne Vertriebsabteilung von Niko Tube und NTRP entgegenstehen solle.

100. Was den dritten Gesichtspunkt angeht, wonach die Verbindungen zwischen Sepco und Niko Tube und NTRP nicht ausreichend seien und nicht die Annahme erlaubten, dass SEPCO von Niko Tube und NTRP kontrolliert werde oder dass SEPCO und Niko Tube und NTRP gemeinsam kontrolliert würden, so hat das Gericht in Randnr. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus den Akten ergebe, dass Sepco und NTRP über dieselbe Muttergesellschaft verbunden seien, die im Untersuchungszeitraum 100 % des Kapitals von Sepco und 24 % des Kapitals von NTRP gehalten habe. Es handele sich im vorliegenden Fall um eine Tatsache, die, wenn sie durch andere maßgebliche Elemente untermauert würde, dazu beitragen könnte, nachzuweisen, dass Sepco und NTRP gemeinsam kontrolliert worden seien, und die auf alle Fälle nicht beweise, dass die Verbindung zwischen Sepco und NTRP nicht ausreichend sei. In Randnr. 188 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber festgestellt, dass sich aus den Akten nicht der Nachweis ergebe, dass Sepco von Niko Tube kontrolliert werde oder dass diese beiden Unternehmen gemeinsam kontrolliert würden.

101. Daher hat das Gericht festgestellt, dass die Gesichtspunkte, die die Kommission in dem Telefax vom 26. Juni 2006 zur Rechtfertigung der nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigungen anführe, nicht „hinreichend überzeugend“ seien und somit nicht als Anhaltspunkte angesehen werden könnten, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen werde, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegten (Randnr. 184 des angefochtenen Urteils). Es ist folglich dem Teil des Klagegrundes des ersten Rechtszugs gefolgt, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerügt wurde, soweit der Ausfuhrpreis berichtigt worden ist, der von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von NTRP hergestellten Rohren angewandt wurde, und hat ihn, soweit er die Berichtigung der Ausfuhrpreise betraf, die von Sepco im Rahmen von Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren angewandt wurden, zurückgewiesen (Randnrn. 188 und 190 des angefochtenen Urteils).

102. Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass das Gericht auf diese Weise in ihren Ermessensspielraum eingegriffen und somit die Grenzen der gerichtlichen Überprüfung überschritten habe.

103. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof zwar entschieden hat, dass die Unionsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen verfügen(20).

104. Außerdem ist nach der Rechtsprechung die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen(21). Der Unionsrichter darf somit im Rahmen dieser beschränkten Kontrolle, die er über komplexe wirtschaftliche Sachverhalte ausübt, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Organe der Union durch seine eigene ersetzen(22).

105. Der Gerichtshof hat aber im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht und den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen, Bereichen, die wie derjenige der handelspolitischen Schutzmaßnahmen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erfordern, festgestellt, dass das weite Ermessen, über das die Organe verfügen, nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der „Auslegung“ der Wirtschaftsdaten durch diese Organe unterlassen muss(23).

106. Nach dieser Rechtsprechung muss der Unionsrichter nämlich nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(24).

107. Die Rechtsprechung grenzt somit in diesem Zusammenhang das, was sich der Unionsrichter verbietet, nämlich die wirtschaftliche Beurteilung der Organe durch seine eigene zu ersetzen, von dem ab, was er sich erlaubt, nämlich die rechtliche Qualifikation von Wirtschaftsdaten durch die Organe zu kontrollieren(25). Es geht also um die Dichotomie zwischen der von den Organen vorgenommenen Würdigung der wirtschaftlichen Tatsachen, deren gerichtliche Kontrolle eine neue autonome Beurteilung durch den Richter ausschließt und auf die Überprüfung auf die Feststellung offensichtlicher Fehler zu beschränken ist, und zum anderen der rechtlichen Qualifizierung des Sachverhalts, die als Rechtsfrage in vollem Umfang der Überprüfung durch den Unionsrichter unterliegt.

108. Im vorliegenden Fall hat das Gericht, wie die Kommission geltend macht, die Rechtsprechung, nach der der Umfang seiner Kontrolle im Hinblick auf von den Organen vorgenommene komplexe wirtschaftliche Beurteilungen, wie die, um die es bei den vorliegenden Rechtsmittelgründen geht, beschränkt ist, zwar nicht angeführt.

109. Allein aus dieser Unterlassung lässt sich aber noch nicht ableiten, dass das Gericht den Umfang seiner Kontrolle überschritten hätte.

110. Die Begründung des Urteils mag nicht über jede Kritik erhaben sein; meines Erachtens irren der Rat und die Kommission aber in Wirklichkeit über den Inhalt der vom Gericht vorgenommenen Kontrolle.

111. Das Gericht hat nämlich keine neue autonome Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen, wie der Rat und die Kommission ihm vorwerfen, sondern hat sich im Hinblick auf die in den Nrn. 105 und 106 der vorliegenden Schlussanträge dargestellte Rechtsprechung zu Recht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die drei im Telefax vom 26. Juni 2006 angegebenen Gründe die Schlussfolgerung der Organe stützten, dass SEPCO ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und folglich die Vornahme der Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung gerechtfertigt sei – wie in Randnr. 184 Satz 2 des angefochtenen Urteils im Kern angekündigt wird.

112. Im Fall der vom Gericht vorgenommenen Kontrolle des zweiten und dritten im Telefax vom 26. Juni 2006 angeführten Gesichtspunkts liegt dies meines Erachtens auf der Hand. Insoweit hat sich das Gericht nämlich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, dass der Rat die Auswirkungen der Einflussnahme von SPIG auf die Einstufung von SEPCO als ähnliche Funktionen ausübend wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter nicht hinreichend erklärt habe bzw. dass das Verhältnis, das zwischen SEPCO und NTRP im Rahmen der gemeinsamen Muttergesellschaft bestanden habe, nicht beweise, dass die Verbindung zwischen SEPCO und NTRP nicht ausreichend sei, wie die Organe behaupteten, so dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit, wie es von Niko Tube und NTRP in dem Verwaltungsverfahren und vor Gericht geltend gemacht worden sei, ausgeschlossen sei.

113. Die vom Gericht vorgenommene Prüfung des ersten Gesichtspunkts, der das Vorliegen von unmittelbaren Verkäufen durch Niko Tube und NTRP in die Union betrifft und der nach Auffassung der Organe zeigt, dass SEPCO nicht wie eine für die Ausfuhr zuständige Vertriebsabteilung dieser Gesellschaften agiert habe, könnte auf den ersten Blick Anlass zu einer zumindest teilweisen Differenzierung meiner Auffassung geben. Indem das Gericht in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der Angaben der Parteien nämlich festgestellt hat, dass Niko Tube und NTRP nur Vertriebsaufgaben übernommen hätten, die ergänzend zu den von Sepco wahrgenommenen hinzuträten, und dies nur für einen Übergangszeitraum (was für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit spricht), hat es offenbar eine eigene Würdigung der wirtschaftlichen Tatsachen vorgenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

114. Der Wortlaut von Randnr. 185 letzter Satz des angefochtenen Urteils gibt zwar Anlass zur Kritik; die Argumentation in dieser Randnummer des angefochtenen Urteils gehört aber zweifellos auch zu der in Randnr. 184 des angefochtenen Urteils angekündigten Prüfung der Frage, ob die Schlüsse, zu denen die Organe im Hinblick auf die von SEPCO ausgeübten Funktionen gekommen sind, eine Stütze haben. Letztlich hat das Gericht mit seinen Ausführungen in Randnr. 185 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Schluss, den die Organe aus dem Vorliegen von Niko Tube und NTRP getätigten unmittelbaren Verkäufen gezogen haben, völlig unzutreffend gewesen ist – aus Letzteren hätte in Anbetracht des unstreitigen Sachverhalts gerade der umgekehrte Schluss gezogen werden müssen.

115. Folglich hat das Gericht meines Erachtens die wirtschaftliche Beurteilung der Organe nicht durch seine eigene ersetzt. Vielmehr hat es eine Kontrolle der von diesen Organen vorgenommenen rechtlichen Qualifikation der wirtschaftlichen Tatsachen vorgenommen, indem es festgestellt hat, dass die drei im Telefax vom 26. Juni 2006 angeführten Gesichtspunkte keine Anhaltspunkte darstellten, die geeignet gewesen wären, den Schluss zu stützen, dass SEPCO die Voraussetzungen für die Vornahme einer Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung erfüllt habe, zumindest was die Geschäfte mit von NTRP hergestellten Rohren angeht.

116. Schließlich hat das Gericht meines Erachtens in Randnr. 195 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Prüfung des von Niko Tube und NTRP geltend gemachten, die Anwendung von Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung betreffenden Rechtsmittelgrundes rechtsfehlerfrei festgestellt, dass, soweit die Berichtigung gemäß Buchst. i dieser Bestimmung, was die von SEPCO abgewickelten Geschäfte mit von NTRP hergestellten Rohren angehe, zu Unrecht vorgenommen worden sei, dies bedeute, dass sie eine Asymmetrie zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis aufrechterhalten oder sogar geschaffen habe. Die Aufrechterhaltung oder Schaffung einer solchen Asymmetrie berührt nämlich das Erfordernis gemäß Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung, einen gerechten Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert durchzuführen.

117. Ich schlage deshalb vor, die Rechtsmittelgründe, mit denen eine Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle gerügt wird, zurückzuweisen.

B –    Zum dritten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im Hinblick auf von SEPCO mit von Niko Tube hergestellten Rohren getätigte Geschäfte gerügt werden

1.      Vorbringen der Parteien

118. Niko Tube und NTRP machen geltend, dem Gericht sei dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es in den Randnrn. 187 bis 190 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen bestätigt habe, dass SEPCO bei den Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter gehandelt habe. Dass die Kapitalbeziehungen zwischen SEPCO und Niko Tube anders seien als zwischen SEPCO und NTRP, bedeute rechtlich nicht, dass SEPCO bei seinen Geschäften mit Niko Tube Funktionen eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausgeübt hätte. Anders als das Gericht entschieden habe, könne eine Kontrolle auch dann vorliegen, wenn die in Rede stehenden Gesellschaften nicht dieselben Letztbegünstigten („ultimate beneficiairies“) hätten; es sei somit zu unterscheiden zwischen dem Bestehen einer Kontrolle und dem Bestehen einer Beteiligung. Außerdem genüge das bloße Bestehen einer Käufer-Verkäufer-Beziehung zwischen einem Ausführer und seiner verbundenen Vertriebsgesellschaft nicht, um die Spanne Letzterer als Provision im Sinne von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung zu behandeln. Jedenfalls seien die Feststellungen des Gerichts zu dem Verhältnis von SEPCO und Niko Tube insoweit fehlerhaft, als sie auf Tatsachen und auf einer Argumentation beruhten, die nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens entwickelt worden sei.

119. In ihren Antworten auf den dritten Anschlussrechtsmittelgrund machen der Rat und die Kommission geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Der Rat vertritt die Auffassung, dass der Anschlussrechtsmittelgrund unzulässig sei, da er den Tenor des angefochtenen Urteils nicht berühren könne; das Gericht habe Art. 1 der streitigen Entscheidung nämlich bereits für nichtig erklärt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Vorbringen zur Stützung des dritten Anschlussrechtsmittelgrundes nicht substantiiert sei, was die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittelgrundes zur Folge habe. Zur Begründetheit machen der Rat und die Kommission im Wesentlichen geltend, dass Niko Tube und NTRP die Gesichtspunkte der Akte hätten benennen müssen, die bewiesen, dass SEPCO von Niko Tube kontrolliert werde oder beide Gesellschaften gemeinsam kontrolliert würden. Mangels solcher Angaben habe das Gericht den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund zu Recht zurückgewiesen.

2.      Würdigung

120. Meines Erachtens braucht über die Zulässigkeit des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes nicht entschieden zu werden; er dürfte jedenfalls unbegründet sein.

121. Zunächst ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP das Urteil des Gerichts nicht richtig auslegen, wenn sie behaupten, dass das Gericht entschieden habe, dass eine Kontrolle nur dann vorliegen könne, wenn SEPCO und Niko Tube dieselben Letztbegünstigten hätten. In den Randnrn. 188 bis 189 des angefochtenen Urteils hat sich das Gericht nämlich darauf beschränkt, anhand der „Akten“ zu prüfen, ob, wie Niko Tube und NTRP behaupteten, Sepco von Niko Tube kontrolliert werde oder beide Unternehmen gemeinsam kontrolliert würden, indem es die Kapitalstruktur dieser Unternehmen untersucht hat, da dieses Merkmal, wie das Gericht in Randnr. 179 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, ein Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit ist. Das Gericht hat also keineswegs entschieden, dass eine Kontrolle, insbesondere eine gemeinsame, nur dann vorliegen könnte, wenn die beiden betreffenden Unternehmen dieselben Letztbegünstigten hätten.

122. Eine ebenfalls unzutreffende Auslegung von Randnr. 187 des angefochtenen Urteils stellt die Auffassung dar, das Gericht habe festgestellt, dass das bloße Bestehen eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses zwischen einem Ausführer und seiner verbundenen Vertriebsgesellschaft genüge, damit der Aufschlag von Letzterer als Provision behandelt werde. Abgesehen davon, dass in der entsprechenden Stelle dieser Randnummer des angegebenen Urteils ausgeführt wird, dass ein solches Verhältnis nicht beweisen könne, dass SEPCO ähnliche Aufgaben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe, bezieht sich diese Stelle nicht auf die von SEPCO für Niko Tube getätigten Geschäfte, sondern auf die von SEPCO für NTRP getätigten Geschäfte.

123. In Wirklichkeit beruhen die Gründe, die für die Zurückweisung der Auffassung der Klägerinnen maßgeblich waren, nicht auf dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Käufer-Verkäufer-Verhältnisses zwischen dem Hersteller und der Vertriebsgesellschaft, sondern auf dem Fehlen von Anhaltspunkten, die eine etwaige Kontrolle von SEPCO durch Niko Tube oder eine gemeinsame Kontrolle dieser beiden Unternehmen belegt hätten. Hierzu ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP in keiner Weise präzisiert haben, welche Beweismittel das Gericht verfälscht oder nicht berücksichtigt hätte, die dessen Feststellung in den Randnrn. 188 und 189 des angefochtenen Urteils möglicherweise entkräftet hätten, wonach die Tatsache, dass Niko Tube und NTRP drei gemeinsame Aktionäre hätten, darunter die Muttergesellschaft von NTRP, nicht die Feststellung erlaube, dass Sepco von Niko Tube kontrolliert werde oder dass es eine für beide Unternehmen gemeinsame Kontrolle gebe, sondern nur die Feststellung, dass es eine indirekte Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen gebe.

124. Die bloße, in Fn. 47 der Anschlussrechtsmittelschrift erwähnte Tatsache, dass das Gericht es unterlassen habe, auf das Vorbringen einzugehen, wonach die Vertreter von SEPCO bei den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen von Niko Tube während des Untersuchungsverfahrens anwesend gewesen seien, ist nicht geeignet, diese Auffassung in Frage zu stellen. Wie der Rat in seiner Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel zu Recht geltend macht, beweist dies nämlich nur, dass die beiden betreffenden Unternehmen während der Untersuchung zusammengearbeitet haben, wie es bei zwei verbundenen Unternehmen nicht anders zu erwarten ist, nicht aber, dass Niko Tube SEPCO kontrolliert hätte, noch dass es eine für beide Unternehmen gemeinsame Kontrolle gegeben hätte.

125. Schließlich legen Niko Tube und NTRP nicht dar, auf welche neuen Gesichtspunkte sich das Gericht gestützt haben soll, um ihren im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund – teilweise – zurückzuweisen. Insofern können Niko Tube und NTRP dem Gericht nicht vorwerfen, ihnen im Stadium des Gerichtsverfahrens erlaubt zu haben, ihre Behauptungen zu untermauern, obwohl diese Unternehmen, wie bereits ausgeführt, im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nach wie vor nicht in der Lage sind, anzugeben, welche beweiskräftigen Tatsachen das Gericht nicht berücksichtigt haben soll, als es im Wesentlichen die Beurteilung der Organe bestätigt hat, wonach die Verbindungen zwischen Sepco und Niko Tube nicht ausreichend seien, um anzunehmen, dass es eine für beide Unternehmen gemeinsame Kontrolle gäbe oder Niko Tube SEPCO kontrollierte, eine Voraussetzung für das Bestehen einer wirtschaftlichen Einheit zwischen diesen beiden Unternehmen, was diesen Organen die Möglichkeit genommen hätte, die Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen.

126. Ich schlage deshalb vor, den dritten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im Hinblick auf die von SEPCO mit von Niko Tube hergestellten Rohren getätigten Geschäfte gerügt werden, zurückzuweisen.

C –    Zu den Rechtsmittelgründen, mit denen Rechtsfehler bei der Feststellung einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen im Zusammenhang mit der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung gerügt werden

1.      Vorbringen der Parteien

127. Der Rat und die Kommission führen drei Rechtsfehler an, mit denen die Beurteilung des Gerichts, die der Feststellung zugrunde liegt, dass die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP im Zusammenhang mit der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung verletzt worden seien, behaftet sein soll.

128. Erstens habe das Gericht in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils zu strenge Maßstäbe an die sie treffende Pflicht zur Unterrichtung angelegt. Insbesondere sei es unverhältnismäßig, von der Kommission stets zu verlangen, dass sie den Ausführer nicht nur über die Rechtsgrundlage, auf die die Vornahme einer Berichtigung gestützt werde, sondern auch über die Gründe für diese unterrichte. Dem Gericht sei aber dadurch, dass es im vorliegenden Fall nicht geprüft habe, ob die bloße Mitteilung der Rechtsgrundlage der Berichtigung für die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte durch die betreffenden Unternehmen ausreichend gewesen sei, ein Rechtsfehler unterlaufen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass das Gericht die Pflicht, eine ausführliche Begründung zu liefern, die die Organe beim Erlass des betreffenden Rechtsakts treffe, mit derjenigen verwechselt habe, während des Verwaltungs- oder Untersuchungsverfahrens ausreichende Informationen zu erteilen, um es den Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, von ihren Verteidigungsrechten Gebrauch zu machen. Aus dem Inhalt des Schreibens der Klägerinnen vom 4. Mai 2006, der in Randnr. 204 des angefochtenen Urteils knapp wiedergegeben sei, gehe hervor, dass Letztere die Gründe, aus denen sie beabsichtigt habe, die in Rede stehende Berichtigung vorzunehmen, durchaus verstanden hätten.

129. Zweitens rügt der Rat, dass das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß geprüft habe, ob Niko Tube und NTRP wegen der verspäteten Mitteilung der drei im Telefax der Kommission vom 26. Juni 2006 angeführten Gesichtspunkte tatsächlich die Möglichkeit genommen worden sei, Argumente oder Stellungnahmen vorzubringen, die zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätten führen können. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob Niko Tube und NTRP die Möglichkeit genommen worden sei, wegen der verspäteten Mitteilung des Telefax vom 26. Juni 2006 neue Argumente vorzubringen, die sie dann tatsächlich vor dem Gericht geltend gemacht hätten. Wenn das Gericht dieses Kriterium ordnungsgemäß angewandt hätte, hätte es festgestellt, dass die Argumente, die vor ihm geltend gemacht worden seien, im Wesentlichen denjenigen entsprochen hätten, die im Rahmen des Verfahrens vor der Kommission vor dem Empfang des Telefax vom 26. Juni 2006 geltend gemacht worden seien.

130. Drittens macht der Rat geltend, dass das Gericht, da ihm in den Randnrn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils mehrere Rechtsfehler unterlaufen seien, in Randnr. 211 des angefochtenen Urteils auch dem Klagegrund, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP gerügt worden sei, zu Unrecht gefolgt sei, soweit dieser die Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung betroffen habe. Jedenfalls sei dem Gericht bei Niko Tube ein Denkfehler unterlaufen, da das Fehlen einer Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens nicht zu einem anderen Ergebnis hätte führen können als demjenigen, das das Gericht in Randnr. 189 des angefochtenen Urteils bestätigt habe. Die Kommission macht ganz allgemein geltend, dass sich das Gericht in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils nicht auf einen Verweis auf seine Feststellungen zur Begründetheit habe beschränken können, um festzustellen, dass die Klägerinnen bewiesen hätten, dass ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien.

131. Niko Tube und NTRP Niko Tube beantragen, die vom Rat und der Kommission geltend gemachten Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

132. Sie machen zunächst geltend, dass sich das Gericht zu Recht nicht mit einem bloßen Verweis auf die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Berichtigung begnügt habe, um zu prüfen, ob die Organe ihrer Pflicht zur Beachtung der Verteidigungsrechte nachgekommen seien. Die konkrete Prüfung, die das Gericht vorgenommen habe, entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung und könne nicht als zu streng eingestuft werden. Sie hätten in ihrer Antwort vom 4. Mai 2006 auf das ihnen von der Kommission übersandte zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen zwar geltend gemacht, dass SEPCO nicht ähnliche Tätigkeiten ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter; sie hätten aber nicht gewusst, ob und aus welchen Gründen die Kommission dieses Unternehmen als einen auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreter hätte einstufen können. Sie hätten ganz klar nicht auf die besonderen Argumente in dem Telefax vom 26. Juni 2006 erwidern können, mit dem die Organe, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe, im Verwaltungsverfahren zum ersten Mal begründet hätten, warum die streitige Berichtigung vorzunehmen sei.

133. Ferner sei ebenfalls offenkundig, dass sie, wie das Gericht festgestellt habe, entgegen den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nicht die Möglichkeit gehabt hätten, vor dem Erlass des Vorschlags für den Erlass der streitigen Verordnung durch die Kommission ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände, die für die am Ende von den Organen vorgenommene Berichtigung maßgeblich gewesen seien, sachgerecht zu vertreten.

134. Das rechtliche Kriterium, das der Rat für die Prüfung der Frage vorschlage, ob sich der den Organen unterlaufene Verfahrensfehler auf das Ergebnis hätte auswirken können, zu dem diese gelangt seien, nämlich, das Vorbringen von Niko Tube und NTRP vor der Bekanntgabe der im Telefax vom 26. Juni 2006 enthaltenen Begründung mit dem Vorbringen nach dieser Bekanntgabe zu vergleichen, sei nicht mit dem beschränkten Grad der Kontrolle vereinbar, die das Gericht bei Beweismitteln vornehme. Das Gericht habe sich zu Recht auf die Feststellung beschränkt, dass das Verwaltungsverfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die Klägerinnen im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit gehabt hätten, zu den Gründen für die Berichtigung Stellung zu nehmen.

135. Was schließlich das Vorbringen des Rates zu einem Widerspruch in den Feststellungen des Gerichts zu der Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube angeht, machen Niko Tube und NTRP geltend, dass die Verteidigungsrechte von Niko Tube nicht deshalb nicht verletzt worden seien, weil das Gericht im ersten Rechtszug festgestellt habe, dass nicht erwiesen sei, dass SEPCO durch Niko Tube kontrolliert werde. Wenn Niko Tube rechtzeitig über die Gründe für die streitige Berichtigung unterrichtet worden wäre, hätte dieses Unternehmen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren auf diese Gründe konzentrieren und das Ergebnis dieses Verfahrens beeinflussen können.

2.      Würdigung

136. Vorab ist festzustellen, dass Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung, wie das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils, auf die Randnr. 201 des angefochtenen Urteils verweist, festgestellt hat, den Antragstellern, den Einführern und Ausführern sowie ihren repräsentativen Verbänden und den Vertretern des Ausfuhrlands das Recht einräumt, die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.

137. Auch geht aus der vom Gericht angeführten Rechtsprechung hervor, dass die betroffenen Unternehmen im Laufe des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden müssen, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens stützt, sachgerecht zu vertreten(26).

138. In Randnr. 203 des angefochtenen Urteils hat das Gericht, ohne dass dies vom Rat oder der Kommission bestritten worden wäre, festgestellt, dass die Kommission Niko Tube und NTRP im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 mitgeteilt habe, dass die bei den von Sepco durchgeführten Verkäufen in die Gemeinschaft vorgenommene Berichtigung in Wirklichkeit gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung und nicht gemäß Art. 2 Abs. 9 dieser Verordnung erfolgt sei, wie in dem ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen irrtümlich angegeben worden sei. Das Gericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass die Kommission in diesem Dokument zwar erläuterte, dass sich die Höhe des Abzugs nicht geändert habe, aber keinerlei Begründung dafür lieferte, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung im vorliegenden Fall anwendbar war.

139. Außerdem wenden sich weder der Rat noch die Kommission gegen die Feststellung des Gerichts in Randnr. 201 des angefochtenen Urteils, wonach die Unterrichtung über die streitige Berichtigung und über die Gründe dafür wichtig sei, da eine solche Berichtigung die Höhe des Antidumpingzolls unmittelbar beeinflusse.

140. Folglich rügen die Organe meines Erachtens zu Unrecht, dass das Gericht im Wesentlichen verlangt habe, dass die Kommission Niko Tube und NTRP im Laufe des Verwaltungsverfahrens nicht nur über die Tatsache informiere, dass sie die Auffassung vertrete, dass eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorzunehmen sei, sondern auch über die Gründe, die eine solche Berichtigung rechtfertigten, d. h. insbesondere die Umstände und die Beweise, auf die sie ihre Auffassung stütze.

141. Da diese Umstände und Beweise für wichtig erachtet wurden, hätten sie also zu einem Zeitpunkt mitgeteilt werden müssen, zu dem die Klägerinnen ihren Standpunkt insbesondere zu deren Erheblichkeit noch sachgerecht hätten vertreten können, und zwar vor dem Erlass der streitigen Verordnung. Die Kommission teilte den betreffenden Unternehmen, wie das Gericht festgestellt hat, aber erst mit ihrem Telefax vom 26. Juni 2006, also einen Tag vor dem Erlass der streitigen Verordnung, die ihrer Auffassung nach für die gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung maßgeblichen Gründe mit.

142. Wie das Gericht in Randnr. 208 des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend festgestellt hat, hätte der der Kommission unterlaufene Verfahrensfehler nur dann eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen darstellen können, die eine Nichtigerklärung der streitigen Verordnung gerechtfertigt hätte, wenn diese nachgewiesen hätten, nicht etwa, dass die streitige Verordnung inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen gewesen sei, so dass sich die Klägerinnen ohne diesen Verfahrensfehler besser hätten verteidigen können(27). Niko Tube und NTRP mussten, mit anderen Worten, nachweisen, dass das Verwaltungsverfahren ohne diesen Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis hätte führen können und dass damit die Verteidigungsrechte durch diesen Verfahrensfehler konkret beeinträchtigt wurden(28).

143. Ohne diese Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen, vertritt der Rat die Auffassung, dass das Gericht nicht konkret im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien geprüft habe, welche Gesichtspunkte die Klägerinnen wegen der verspäteten Absendung des Telefax vom 26. Juni 2006 nicht hätten geltend machen können.

144. Diese Rüge ist meines Erachtens zurückzuweisen.

145. In Randnr. 209 des angefochtenen Urteils stellt das Gericht zu den drei Gesichtspunkten, auf die die Kommission ihre Schlussfolgerung gestützt hat, dass Sepco ähnliche Funktionen wie die eines auf Provisionsgrundlage tätigen Vertreters ausübe, fest: „Es ist aber oben in den Randnrn. 185 bis 188 [des angefochtenen Urteils] auf der Grundlage der Argumente, die die Klägerinnen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht vorgetragen haben, dargelegt worden, dass diese drei Gesichtspunkte nicht als Indizien angesehen werden können, die belegen, dass zum einen Sepco ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter und dass zum anderen Sepco und NTRP keine wirtschaftliche Einheit bilden. Folglich haben die Klägerinnen nachgewiesen, dass es ihnen bei einer früheren Mitteilung der im Telefax vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte möglich gewesen wäre, diesen Beweis vor Erlass der angefochtenen Verordnung zu führen und dadurch das Vorbringen zu stützen, dass die Kommission über nichts Greifbares verfügt habe, was es erlaubt hätte, die streitige Berichtigung vorzunehmen.“(29)

146. Wie aber aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils hervorgeht, die auf die in den Randnrn. 185 bis 188 des angefochtenen Urteils vorgenommene materielle gerichtliche Kontrolle verweist, wo, wie bereits ausgeführt, an mehreren Stellen auf die im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente und Tatsachen eingegangen wird, hat sich das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob durch den der Kommission zur Last gelegten Verfahrensfehler das Recht der Klägerinnen, ihren Standpunkt im Laufe des Verwaltungsverfahrens zu vertreten, konkret beeinträchtigt worden ist, zumindest teilweise durchaus auf deren Vorbringen gestützt.

147. Allerdings ist das angefochtene Urteil, insbesondere dessen Randnr. 209 in Verbindung mit den Randnrn. 188 bis 190, im Hinblick auf die Feststellung, wonach die Verteidigungsrechte von Niko Tube verletzt worden seien, meines Erachtens durch eine widersprüchliche Begründung und einen Begründungsmangel gekennzeichnet.

148. Das Gericht kann meines Erachtens nämlich nicht den Klagegrund der Klägerinnen als unbegründet zurückweisen, was die Berichtigung des von SEPCO im Rahmen von Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren angewandten Ausfuhrpreises angeht, und dabei insbesondere ihr Vorbringen im Laufe des Verfahrens berücksichtigen und gleichzeitig annehmen, dass dasselbe Vorbringen, wenn es ohne den Verfahrensfehler der Kommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können, möglicherweise dazu geführt hätte, dass die Entscheidung der Organe anders ausgefallen wäre.

149. Jedenfalls konnte sich das Gericht, da es den Teil des mit dem Ziel der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung geltend gemachten Klagegrundes, soweit dieser die Berichtigung des von SEPCO im Rahmen der Geschäfte mit von Niko Tube hergestellten Rohren angewandten Ausfuhrpreises betraf, als unbegründet zurückwies, bei der Beurteilung der Verletzung der Verteidigungsrechte dieses Unternehmens nicht auf einen Verweis auf die Ausführungen zur Begründetheit beschränken, die nicht speziell Niko Tube betrafen. Das Gericht hätte vielmehr erläutern müssen, warum das vor ihm geltend gemachte Vorbringen der Klägerinnen trotz der Zurückweisung dieses Teils des Klagegrundes, wenn es im Verwaltungsverfahren hätte geltend gemacht werden können, möglicherweise zu einem anderen Ergebnis dieses Verfahrens geführt hätte. Indem es unterlassen hat, diese Gründe darzulegen, hat das Gericht meines Erachtens seine Feststellung in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils, wonach die Klägerinnen nachgewiesen hätten, dass es ihnen bei einer früheren Mitteilung der im Telefax vom 26. Juni 2006 genannten Gesichtspunkte möglich gewesen wäre, vor Erlass der streitigen Verordnung ihr Vorbringen zu stützen, dass die Kommission über nichts Greifbares verfügt habe, was es erlaubt hätte, die streitige Berichtigung im Hinblick auf Niko Tube vorzunehmen, unzureichend begründet.

150. Diese Auffassung wird meines Erachtens nicht dadurch entkräftet, dass sich einige Feststellungen in den Randnrn. 185 und 186 des angefochtenen Urteils sowohl auf NTRP als auch auf Niko Tube beziehen.

151. Da das Gericht bei der Beurteilung der Begründetheit des Klagegrundes der Klägerinnen, der die streitige Berichtigung betraf, nämlich implizit, aber notwendigerweise davon ausgegangen ist, dass mit diesem Vorbringen für sich betrachtet nicht der Erfolg dieses Klagegrundes und folglich nicht die Aufhebung der streitigen Verordnung, soweit diese Berichtigung sich auf die von SEPCO mit von Niko Tube hergestellten Rohren getätigten Ausfuhrverkäufe bezog, erreicht werden konnte, erschließt sich mir ohne besondere Begründung des Gerichts nicht, wie den Klägerinnen durch die Möglichkeit der Geltendmachung dieses Vorbringens im Laufe des Verwaltungsverfahrens konkret eine Chance gewährt worden wäre, ein anderes Ergebnis des Verwaltungsverfahrens zu erreichen.

152. Wie sich implizit bereits aus meinen Ausführungen in Nr. 146 der vorliegenden Schlussanträge ergibt, machen NTRP und Niko Tube insoweit meines Erachtens zu Unrecht geltend, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte ihr neues Vorbringen nicht prüfen dürfe, da es sonst seine geringen Kontrollbefugnisse überschreite.

153. Wie bei jedem Vorbringen, auf das eine Nichtigkeitsklage gestützt wird, obliegt es nämlich dem Kläger, seine Behauptung einer Verletzung seiner Verfahrensrechte zu beweisen. Da nach der Rechtsprechung aber der Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte erforderlich ist, damit einem entsprechenden Klage- oder Rechtsmittelgrund gefolgt werden und dies zur Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union führen kann, obliegt es dem Kläger, der gegen die Rechtmäßigkeit eines solchen Rechtsakts einen solchen Nichtigkeitsgrund geltend macht, substantiiert darzulegen, was er über dasjenige hinaus, was er während des Verwaltungsverfahrens, bevor der beanstandete Fehler vorgekommen ist, hätte vorbringen können, vorgebracht hätte, wenn der beanstandete Verfahrensfehler nicht vorgekommen wäre. Das Gericht kann nur im Wege einer solchen Prüfung richtig beurteilen, ob der streitige Verfahrensfehler die Verteidigungsrechte konkret beeinträchtigt hat(30). Diese Überprüfung überschreitet nicht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle durch den Unionsrichter. Sie gehört meines Erachtens vielmehr zu einer vollständigen Prüfung der Beachtung des elementaren Grundsatzes des Unionsrechts der Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können(31).

154. Aus denselben Gründen ist die pauschale Behauptung der Kommission zurückzuweisen, das Gericht habe in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils nicht auf seine Feststellungen zur materiellen Prüfung der streitigen Berichtigung verweisen dürfen. Soweit diese Rüge NTRP betrifft, dient der Verweis in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils nämlich nur dazu, aufzuzeigen, dass sich dieses Unternehmen, wenn es während des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gehabt hätte, die Gesichtspunkte vorzubringen, die es dann im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht vorgebracht hat – sie sind in den Randnrn. 185 bis 187 des angefochtenen Urteils wiedergegeben –, besser hätte verteidigen können.

155. Deshalb schlage ich vor, dem Rechtsmittel des Rates teilweise stattzugeben und das Urteil des Gerichts insoweit aufzuheben, als damit dem sechsten Klagegrund der Klägerinnen, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube gerügt wurde, gefolgt worden ist, soweit er die bei Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises von SEPCO betraf.

156. Hingegen schlage ich vor, das Rechtsmittel, das von der Kommission gegen das angefochtene Urteil eingelegt worden ist, insgesamt zurückzuweisen; es enthält keinen Rechtsmittelgrund, der dem vom Rat geltend gemachten, dem ich zu folgen vorschlage, entspräche.

157. Nun sind also die beiden von Niko Tube und NTRP geltend gemachten Anschlussrechtsmittelgründe zu prüfen, die Feststellungen des Gerichts betreffen, die nichts mit der gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommenen Berichtigung zu tun haben.

D –    Zu den ersten beiden Anschlussrechtsmittelgründen von Niko Tube und NTRP

158. Neben dem bereits geprüften dritten Grund machen Niko Tube und NTRP mit ihrem Anschlussrechtsmittel zwei weitere Gründe geltend, mit denen Rechtsfehler gerügt werden, die dem Gericht bei der Prüfung der Ermittlung des Normalwerts bzw. der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union unterlaufen sein sollen.

1.      Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund, mit dem Rechtsfehler bei der Prüfung der Ermittlung des Normalwerts gerügt werden

159. Bevor ich den vorliegenden, aus fünf Teilen bestehenden Anschlussrechtsmittelgrund prüfe, halte ich es für sinnvoll, kurz die wesentlichen Gesichtspunkte der Vorgeschichte des Rechtsstreits, was den Ausschluss der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 betrifft, um den es hier geht, darzustellen.

a)      Wesentliche Gesichtspunkte der Vorgeschichte des Rechtsstreits im Hinblick auf den Ausschluss der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4

160. Im Rahmen der Untersuchung gab die Kommission eine Definition der betroffenen Ware (nahtlose Rohre), die in dem Fragebogen, der den interessierten Parteien zugesandt wurde, erläutert wurde. In diesem Fragebogen wies die Kommission auch darauf hin, dass sie sich dafür entschieden habe, bei der Durchführung eines gerechten Vergleichs der Preise der betroffenen Ware die Waren anhand einer sogenannten PCN zu klassifizieren, eines sechsstelligen Codes (z. B. PCN JB21YN), der sich u. a. nach der zolltariflichen Einreihung und den spezifischen physikalischen und technischen Eigenschaften (Durchmesser, Dicke) der betreffenden nahtlosen Rohre richtet. In dem Fragebogen wurden die interessierten Parteien eindringlich zu einer absolut genauen und einheitlichen Verwendung der Warenkontrollnummern in ihrer gesamten Antwort angehalten.

161. In ihrer Antwort auf den Fragebogen legte SPIG im Juni 2005 für jeden Geschäftsvorgang eine detaillierte Liste ihrer in der Ukraine getätigten Verkäufe sowie eine Liste ihrer Lieferanten vor. SPIG wandte dabei aber nicht das von der Kommission in dem Fragebogen anempfohlene sechsstellige System an, sondern ein vereinfachtes dreistelliges System. In der von SPIG übermittelten Liste über die Verkäufe waren sechs Geschäftsvorgänge mit der Warenkontrollnummer KE4 aufgeführt. Als Lieferant von Rohren der Warenkontrollnummer KE4 war in der Liste nur NTRP aufgeführt. Die Kommission stützte sich bei der Ermittlung des Normalwerts auf diese Liste, die vor Ort überprüft wurde.

162. In ihrem auf das erste Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen hin erfolgten Schriftwechsel mit der Kommission machten Niko Tube und NTRP geltend, dass die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürften, da sie nicht zur betroffenen Ware gehörten, jedenfalls aber von ihnen nicht hergestellt worden seien.

163. In dem zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 wies die Kommission den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Waren der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung des Normalwerts zurück. In diesem Dokument wird ausgeführt, dass die Kommission die Stellungnahmen zu den nationalen Verkäufen der Warengruppe KE4 zur Kenntnis genommen habe, aber nicht in der Lage sei, die neuen Angaben, die Niko Tube und NTRP gemacht hätten, zu überprüfen.

164. In ihrer Antwort vom 4. Mai 2006 auf das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholten Niko Tube und NTRP ihren Antrag auf Nichtberücksichtigung. Sie behaupteten, dass die Interpipe-Gruppe keine Rohre herstelle, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten, insbesondere nicht die 63,1 Tonnen nahtloser Rohre, die unter die technische Norm TU 14‑3P‑197-2001 fielen. Aus den verschiedenen Verkaufslisten, die der Kommission übermittelt worden seien, gehe hervor, dass die Interpipe-Gruppe bei diesen nahtlosen Rohren nur als Vertriebsgesellschaft fungiere und dass die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 nur von NTRP hergestellt worden seien.

165. Mit ihrem Telefax vom 26. Juni 2006 wies die Kommission den Antrag auf Nichtberücksichtigung erneut zurück, und zwar u. a. mit der Begründung, dass die Angaben zu diesen Rohren mangels einer neuen Überprüfung vor Ort, die in dem fortgeschrittenen Stadium, in dem sich das Verwaltungsverfahren befinde, mit einem zu hohen Organisationsaufwand verbunden wäre, nicht ausreichend gesichert seien.

166. In ihren Klagen auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung machten Niko Tube und NTRP geltend, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie die Daten über die Rohre, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU‑14‑3P‑197‑2001 fielen, bei der Ermittlung des Normalwerts und somit der Dumpingspanne berücksichtigt hätten, dass sie gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und die Begründungspflicht verstoßen und die Verteidigungsrechte verletzt hätten.

167. Das Gericht hat alle diese Klagegründe zurückgewiesen.

168. Was den von den Klägerinnen gerügten offensichtlichen Beurteilungsfehler angeht, der auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht umfasste, so hat das Gericht geprüft, ob die der Kommission von den Klägerinnen im Laufe der Untersuchung vorgelegten Beweise ausreichten, um zu dem Schluss zu gelangen, dass diese die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 nicht herstellten, so dass die Kommission nicht alle maßgeblichen Umstände des Falles sorgfältig und unparteiisch geprüft und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte, indem sie annahm, dass hinsichtlich dieser Beweise ein erneuter Kontrollbesuch in den Geschäftsräumen der Klägerinnen stattfinden müsse.

169. Im Rahmen dieser Prüfung hat das Gericht zunächst in Randnr. 45 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Klägerinnen in ihren Listen der nationalen und internationalen Verkäufe kein einziges Mal die Norm TU 14‑3P‑197‑2001 angegeben hätten, was darauf hinweise, dass sie diese Rohre für die Kernenergie nicht verkauft hätten, selbst nicht an SPIG. Ferner gehe aus den Listen der Produktionskosten der Klägerinnen hervor, dass die in diesen Listen aufgeführten Waren nicht nach dieser Norm hergestellt worden seien.

170. Das Gericht hat allerdings auch festgestellt, dass in der Liste der Verkäufe des nationalen Markts von SPIG auf sechs Geschäftsvorgänge hingewiesen worden sei, die nach der technischen Norm TU 14‑3P‑197‑2001 hergestellte Rohre der Warenkontrollnummer KE4 betroffen hätten. In Randnr. 48 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hierzu ferner ausgeführt, dass in der Liste der Lieferanten und der Käufe von SPIG nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 genannt werde, nämlich NTRP. In dieser Liste hätten aber nur die Lieferanten aufgeführt sein müssen, deren Waren in die Union weiterverkauft worden seien. Da die Akten bestätigten, dass die Rohre, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, auf dem ukrainischen Markt verkauft worden seien und dass alle von NTRP hergestellten Rohre, die zu dieser Warenkontrollnummer gehörten, aber nicht unter diese technische Norm fielen, von SPIG auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft worden seien, habe SPIG also keinen Fehler dadurch begangen, dass sie in ihrer Liste der Lieferanten und Käufe nur NTRP als Lieferanten der Rohre, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten, aufgeführt habe.

171. Gleichwohl stellt das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils fest, dass es bei den mit der Untersuchung betrauten Bediensteten der Kommission zu Verwirrung habe führen können, dass zum einen in der Liste der nationalen Verkäufe von SPIG Geschäftsvorgänge aufgeführt gewesen seien, die Rohre betroffen hätten, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehört hätten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 gefallen seien, und dass zum anderen in der Liste von SPIG mit den Lieferanten und den Käufen nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 aufgeführt worden sei. Das Gericht folgert daraus in den Randnrn. 50 und 51 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nach einer sorgfältigen Auswertung der von den Klägerinnen und SPIG, ihrer verbundenen Vertriebsgesellschaft, übermittelten Antworten auf den Fragebogen über widersprüchliche Informationen verfügt habe oder zumindest über Informationen, deren Verlässlichkeit habe in Frage gestellt werden können, ohne dass die Klägerinnen versucht hätten, den Zweifel der Kommission angesichts dieser Widersprüche zu zerstreuen. Insbesondere habe es diesen oblegen, zu beweisen, dass die sechs in Rede stehenden Geschäftsvorgänge Käufe der SPIG von Rohren, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehört hätten und unter die technische Norm TU‑14‑3P‑197‑2001 gefallen seien, von einem unabhängigen Lieferanten betroffen hätten, was sie nicht getan hätten. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Kommission ihrer Verpflichtung, alle relevanten Gesichtspunkte des vorliegenden Falles sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, nachgekommen sei, dass der Normalwert somit in Einklang mit der Rechtsprechung auf angemessene Weise ermittelt worden sei und dass dem Rat kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

172. Was den Klagegrund angeht, mit dem gerügt wurde, dass der Rat dadurch gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verstoßen habe, dass er zugestimmt habe, nicht von den Klägerinnen hergestellte Waren bestimmter Warenkontrollnummern bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen, dies bei den Rohren für die Kernenergie, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten und unter die technische Norm TU 14‑3P‑197‑2001 fielen, aber abgelehnt habe, so hat das Gericht in den Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass diese Rohre von NTRP hergestellt worden seien, während die Rohre der anderen Warenkontrollnummern nicht in den Verkaufs- und Produktionskostenlisten der Klägerinnen erschienen und dass überdies in der Liste der SPIG mit den Lieferanten und den Käufen nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 genannt worden sei, nämlich NTRP. Das Gericht hat diesen Klagegrund folglich zurückgewiesen.

173. Im Übrigen hat das Gericht in den Randnrn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils auch diejenigen von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte und ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wurden.

b)      Zu den fünf Teilen des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes

174. Niko Tube und NTRP machen als Erstes geltend, das Gericht habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass es ihre im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen habe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gerügt worden seien. Als Zweites machen sie geltend, dass das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe. Als Drittes machen sie geltend, dass das Gericht auf einen im ersten Rechtszug geltend gemachten zusätzlichen Klagegrund nicht eingegangen sei. Als Viertes machen sie geltend, dass dem Gericht bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei. Schließlich machen sie als Fünftes geltend, dass das Gericht den klaren Sinn der Beweismittel verfälscht habe.

c)      Zu den ersten beiden Teilen, mit denen eine Verletzung der Verteidigungsrechte bzw. eine Überschreitung der Grenzen der gerichtlichen Kontrolle gerügt wird

i)      Vorbringen der Parteien

175. Niko Tube und NTRP räumen zwar ein, dass sie im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens Gelegenheit hatten, sich zu den Umständen zu äußern, auf die sich das Gericht gestützt hat; sie machen aber geltend, das Gericht habe dadurch ihre Verteidigungsrechte verletzt, dass es sich in den Randnrn. 47 bis 55 und 59 und 60 des angefochtenen Urteils auf neue Umstände gestützt habe, die ihnen während des Verwaltungsverfahrens nicht mitgeteilt worden seien. Das sei der Fall bei der neuen Begründung, die der Rat und die Kommission vorgebracht hätten, um die fehlerhafte Nichtberücksichtigung der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung der Dumpingspanne zu rechtfertigen, sowie bei den neuen Tatsachen, die diese neue Begründung stützen sollten, wie der Erheblichkeit der Liste der Lieferanten und Käufe von SPIG, der Behauptung der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit bei der Übersetzung und dem behaupteten Fehlen von Beweisen für den Lieferanten dieser Rohre für die Kernenergie. Mit dem zweiten Teil machen Niko Tube und NTRP geltend, dass das Gericht eine neue Begründung für die Zurückweisung ihres Antrags auf Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummer KE4 nicht berücksichtigen dürfe.

176. Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes, der recht verworren sei, zurückzuweisen sei. Der Rat macht geltend, Niko Tube und NTRP bezeichneten nicht nur nicht die Gesichtspunkte, zu denen ihnen das Gericht kein rechtliches Gehör gewährt haben soll, sie verwechselten auch die Verteidigungsrechte mit der Begründungspflicht. Niko Tube und NTRP benennten in keiner Weise die „neuen Gesichtspunkte“, auf die sich das Gericht gestützt haben soll. Bei diesen angeblich „neuen Gesichtspunkten“ handele es sich schlicht um die ergänzenden Erläuterungen zur Stützung der im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vom 24. April 2006 enthaltenen Feststellungen der Organe, wonach dem Antrag auf Nichtberücksichtigung der sechs Geschäftsvorgänge, die Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 betroffen hätten, nicht habe stattgegeben werden können, weil dies eine ergänzende Überprüfung von neuen Informationen erfordert hätte. Jedenfalls seien die Organe nicht darauf beschränkt, nur ihre dem Rechtsakt zugrunde liegende Begründung und den Schriftwechsel mit den Parteien anzuführen, sie könnten vielmehr ihren Standpunkt vor dem Gericht weiterentwickeln. Der zweite Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes sei aus denselben Gründen zurückzuweisen. Das Gericht habe die Grenzen seiner Kontrolle beachtet.

ii)    Würdigung

177. Soweit mit dem ersten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes die Feststellung begehrt wird, dass das Gericht die Anforderungen an die Beachtung der Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP nicht beachtet habe, ist er meines Erachtens zurückzuweisen. Diese Unternehmen bezeichnen nämlich eindeutig nicht die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen ihnen vom Gericht kein rechtliches Gehör gewährt worden sein soll. Im Übrigen räumen sie ein, dass sie Gelegenheit hatten, sich zu den Gesichtspunkten, auf die die Feststellungen des Gerichts in den Randnrn. 45 bis 54 und 59 und 60 des angefochtenen Urteils gestützt sind, zu äußern.

178. Außerdem ist vorsorglich festzustellen, dass sich Niko Tube und NTRP im Rahmen des Anschlussrechtsmittels nicht gegen die Feststellungen des Gerichts in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils zu einer Verletzung ihrer Verteidigungsrechte wenden, die die Organe im Hinblick auf ihren Antrag auf Nichtberücksichtigung der Rohre für die Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 begangen haben sollen.

179. Eher als eine Verletzung der Verteidigungsrechte wird in Wirklichkeit gerügt, dass das Gericht dadurch die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten habe, dass es Gründe für die Zurückweisung des Antrags von Niko Tube und NTRP auf Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummer KE4 berücksichtigt habe, die nicht aus dem Verwaltungsverfahren hervorgingen.

180. Der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes deckt sich somit im Kern mit dem zweiten, mit dem gerade gerügt wird, dass das Gericht seine Befugnisse überschritten habe.

181. Diese Rüge ist meines Erachtens zurückzuweisen.

182. Zunächst ist meiner Ansicht nach festzustellen, dass die von Niko Tube und NTRP in ihrem Anschlussrechtsmittel aufgestellte Behauptung, das Gericht habe sich auf neue Tatsachen gestützt, nicht zutrifft. Aus den einschlägigen Randnummern des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht bei der Prüfung der Klagegründe, mit denen ein offensichtlicher Beurteilungsfehler und ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung geltend gemacht wurden, lediglich Tatsachen berücksichtigt hat, die aus während des Verwaltungsverfahrens gewechselten Schreiben hervorgehen.

183. Weiter ist festzustellen, dass das Gericht bei der von den Klägerinnen beantragten Prüfung der Frage, ob dem Rat dadurch ein offensichtlicher Begründungsfehler unterlaufen sei, dass er ihren Antrag zurückgewiesen habe, die Rohre der Kernenergie der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne nicht zu berücksichtigen, weil sie diese nicht herstellten, u. a. die Begründung dieser Zurückweisung insbesondere im Hinblick auf die der Begründung zugrunde liegenden Tatsachen geprüft hat. Eine solche Prüfung ist als solche aber frei von Rechtsfehlern. Das Gericht hat nämlich die Begründung der Organe nicht durch seine eigene ersetzt, sondern die Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen lediglich in ihrem Kontext gesehen, indem es insbesondere auf die Tatsache hingewiesen hat, dass in der Liste der Lieferanten und der Käufe von SPIG nur ein einziger Lieferant für die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 genannt werde, nämlich NTRP, was einen Einfluss haben konnte auf die Behauptung, wonach die Klägerinnen diese Rohre nicht herstellten.

184. Dieser Umstand konnte den Klägerinnen mit Sicherheit nicht unbekannt gewesen sein, was im Übrigen u. a. durch die Feststellung in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils untermauert wird, sie hätten Rechnungen vorgelegt, die die sechs Geschäftsvorgänge über die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 betroffen haben sollten, die fälschlich in der Liste der Verkäufe von SPIG aufgeführt gewesen seien.

185. Ich schlage deshalb vor, die ersten beiden Teile des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

d)      Zum dritten Teil: Nichteingehen auf einen Klagegrund

i)      Vorbringen der Parteien

186. Niko Tube und NTRP behaupten, sie hätten in ihrer Erwiderung im ersten Rechtszug geltend gemacht, dass die Erläuterungen und Behauptungen in der Klagebeantwortung des Rates verspätet seien und nicht berücksichtigt werden dürften. Das Gericht habe diesen Klagegrund, wie aus dem Sitzungsbericht im ersten Rechtszug hervorgehe, zur Kenntnis genommen, sei darauf im angefochtenen Urteil aber nicht eingegangen.

187. Der Rat und die Kommission machen geltend, dass dieser Teil unzulässig sei, jedenfalls aber unbegründet.

ii)    Würdigung

188. Selbst wenn man annähme, dass die Klägerinnen im Laufe des Verfahrens im ersten Rechtszug einen neuen Klagegrund vorgebracht hätten, mit dem sie ein verspätetes Vorbringen der Begründung für die streitige Verordnung gerügt hätten und auf den das Gericht hätte eingehen müssen, wäre festzustellen, dass das Gericht implizit, aber notwendigerweise auf diesen Klagegrund eingegangen ist und ihn zurückgewiesen hat, indem es die von den Organen angegebenen Gründe in ihrem Kontext geprüft hat.

189. Ich schlage deshalb vor, den dritten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

e)      Zum vierten Teil: offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Sorgfaltspflicht

i)      Vorbringen der Parteien

190. Niko Tube und NTRP vertreten die Auffassung, dass das Gericht den Begriff der Sorgfalt fehlerhaft ausgelegt habe, indem es in den Randnrn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils angenommen habe, für den Nachweis, dass die Kommission insgesamt die erforderliche Sorgfalt angewandt habe, genüge es, dass von den zehn Gründen, mit denen der Rat die Zurückweisung des Antrags der Klägerinnen auf Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung des Normalwerts begründet habe, zwei anzuerkennen seien.

191. Der Rat und die Kommission machen geltend, dass es Niko Tube und NTRP mit diesem Teil letztlich darum gehe, die vom Gericht vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, was im Stadium des Rechtsmittelverfahrens nicht zulässig sei. Der Rat macht ferner geltend, dass der Grundsatz der Sorgfaltspflicht das Verfahren betreffe, während Niko Tube und NTRP das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Tatsachen und die Ergebnisse, zu denen die Organe gelangt sind, in Zweifel zögen. Die von Niko Tube und NTRP aufgestellte Behauptung, ihr Vorbringen sei vom Gericht zum größten Teil für unerheblich erklärt oder zurückgewiesen worden, sei völlig abwegig.

ii)    Würdigung

192. Es ist unstreitig, dass der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in den Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt, wenn die Organe der Union über ein weites Ermessen verfügen. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unvoreingenommen alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen(32).

193. Dabei darf der Unionsrichter, wie das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ohne dass dies von den Parteien bestritten worden wäre, im Bereich der Antidumpingmaßnahmen zwar nicht in die den Organen vorbehaltene Beurteilung eingreifen, doch hat er sich zu vergewissern, ob diese alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Akteninhalt so sorgfältig geprüft haben, dass angenommen werden kann, dass der Normalwert auf angemessene Weise gemäß den Bestimmungen der Grundverordnung bestimmt worden ist (33).

194. Mit dem vorliegenden Teil machen Niko Tube und NTRP im Kern geltend, dass das Gericht nicht hätte feststellen dürfen, dass die Organe die Daten betreffend die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft hätten, wenn es acht der zehn Gründe, auf die sich diese Organe gestützt hätten, um diese Rohre bei der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne einzubeziehen, nicht anerkannt oder für unerheblich erachtet habe.

195. Die Frage, ob das Gericht zutreffend festgestellt hat, dass die Organe ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind, ist eine Rechtsfrage, die der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegt(34).

196. Abgesehen davon, dass das Gericht keine zehn Faktoren aufgelistet hat, sondern in den Randnrn. 33 bis 37 des angefochtenen Urteils die fünf Gruppen von Gründen wiedergegeben hat, aufgrund deren die Organe den Antrag auf Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung des Normalwerts und der Dumpingspanne zurückgewiesen haben, beruht das Vorbringen von Niko Tube und NTRP meines Erachtens auf einem offensichtlich unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils.

197. Zum einen hat das Gericht, was Randnr. 48 des angefochtenen Urteils angeht, nämlich, anders als Niko Tube und NTRP behaupten, nicht festgestellt, dass das Vorbringen, wonach SPIG nur NTRP als einzigen Lieferanten dieser Rohre angegeben habe, „unbegründet“ sei. Vielmehr hat das Gericht festgestellt, dass „SPIG … keinen Fehler dadurch begangen [habe], dass sie … nur NTRP als Lieferanten aufführte“.

198. Zum anderen kann, nur weil das Gericht auf einige der im Anschlussrechtsmittel von Niko Tube und NTRP aufgelisteten Faktoren nicht speziell eingegangen wäre, nicht angenommen werden, dass es diese Faktoren als „unerheblich“ angesehen hätte. Vielmehr durfte das Gericht aus prozessökonomischen Gründen durchaus annehmen, dass es nicht seine Aufgabe war, im Rahmen der Prüfung eines Klagegrundes, mit dem ein offensichtlicher Beurteilungsfehler gerügt wurde, den die Klägerinnen nachzuweisen hatten, das gesamte Vorbringen der Organe zur Stützung ihrer Schlussfolgerung zu prüfen, wenn einige der vorgebrachten Gründe ausreichten, um diese Schlussfolgerung zu stützen.

199. Niko Tube und NTRP räumen aber selbst ein, dass das Gericht festgestellt hat, dass insoweit „berechtigte Bedenken“ bestanden hätten, als sie keine Beweise vorgelegt hätten, aus denen sich eindeutig ergebe, dass die in Rede stehenden Rohre bei einem unabhängigen Dritten und nicht bei NTRP gekauft worden seien, und dass die Kommission die Rohre der Warenkontrollnummer KE4 während des Kontrollbesuchs nicht zur Sprache gebracht habe, da der Antrag auf Nichtberücksichtigung dieser Rohre von den Klägerinnen noch nicht gestellt gewesen sei. Dass Niko Tube und NTRP diese Feststellung nicht überzeugt und sie deshalb versuchen, sie vor dem Gerichtshof in Zweifel zu ziehen, stellt sicherlich keine Frage dar, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels fällt(35). Was die Feststellung angeht, Niko Tube und NTRP hätten nicht bewiesen, dass die in Rede stehenden Rohre bei einem unabhängigen Dritten gekauft worden seien, so benennen diese Unternehmen im vorliegenden Teil des Anschlussrechtsmittelgrundes keinen Rechtsfehler, der dem Gericht unterlaufen sein soll.

200. Selbst wenn man annähme, dass das Gericht möglicherweise festgestellt hätte, dass bestimmte der von den Organen vorgebrachten Argumente letztlich nicht erheblich seien, hieße das nicht, dass diese Organe es unterlassen hätten, alle ihnen während des Verwaltungsverfahrens mitgeteilten Gesichtspunkte sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen.

201. Ich schlage deshalb vor, den vierten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

f)      Zum fünften Teil: Verfälschung des klaren Sinns der Beweismittel

i)      Vorbringen der Parteien

202. Niko Tube und NTRP machen hilfsweise geltend, dass das Gericht den klaren Sinn der Beweismittel verfälscht habe. Das Gericht habe nämlich zu Unrecht angenommen, dass die von den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens gemachten Angaben bei den Bediensteten der Kommission zu Verwirrung hätten führen können und dass die Kommission über widersprüchliche Informationen verfügt habe (Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils), dass die Kommission jede erforderliche Sorgfalt angewandt habe (Randnr. 52) und dass die Klägerinnen nicht versucht hätten, deren Zweifel zu zerstreuen (Randnr. 51 des angefochtenen Urteils).

203. Der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass der fünfte Teil unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Insbesondere hätten Niko Tube und NTRP weder eine Verfälschung der Beweismittel dargetan, noch einen Beurteilungsfehler des Gerichts, der zu einer solchen Verfälschung geführt hätte; sie zögen lediglich die Feststellungen des Gerichts in Zweifel, indem sie Argumente vorbrächten, die von diesem bereits zurückgewiesen worden seien.

ii)    Würdigung

204. Wie bereits ausgeführt ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die vorgelegten Beweise nicht durch das Gericht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen des Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt.

205. Im Übrigen muss eine behauptete Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln nach ständiger Rechtsprechung aus den Akten offensichtlich hervorgehen, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorgenommen werden muss(36).

206. Zur Stützung ihrer ersten Behauptung machen Niko Tube und NTRP geltend, dass ihre Antwort auf den von der Kommission zugesandten Fragebogen, anders als das Gericht in den Randnrn. 49 und 50 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, keine widersprüchlichen Angaben enthalten habe. Im Übrigen habe das Gericht in Randnr. 46 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass sie keine Rohre für die Kernenergie herstellten. Es sei somit klar gewesen, dass diese Rohre nur von einem anderen Unternehmen als NTRP hätten erworben worden sein können.

207. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

208. Zunächst ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP nicht genau die Beweismittel benennen, die das Gericht verfälscht haben soll.

209. Jedenfalls hat das Gericht nach Prüfung nicht nur der Antworten von Niko Tube und NTRP auf den Fragebogen, sondern auch derjenigen der verbundenen Vertriebsgesellschaft dieser Unternehmen, SPIG, in Randnr. 50 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Kommission über widersprüchliche Informationen verfügt habe. Niko Tube und NTRP behaupten aber nicht, dass das Gericht die Antwort von SPIG auf den von der Kommission zugesandten Fragebogen verfälscht hätte, in der insbesondere in der Liste der Verkäufe auf dem ukrainischen Markt Geschäftsvorgänge aufgeführt waren, die Rohre betrafen, die zur Warenkontrollnummer KE4 gehörten, und in der in der Liste dieses Unternehmens mit den Lieferanten als einziger Lieferant dieser Rohre nur NTRP aufgeführt wurde, wie das Gericht in Randnr. 49 des angefochtenen Urteils festgestellt hat. Da die in dieser Antwort enthaltenen Angaben in Widerspruch zu denjenigen stehen konnten, die in den Antworten von Niko Tube und NTRP enthalten waren, von denen diese auch nicht behaupten, dass sie vom Gericht verfälscht worden wären, hat das Gericht meines Erachtens zutreffend festgestellt, dass die Kommission nach einer sorgfältigen Auswertung der Antworten der Klägerinnen und der mit ihr verbundenen Vertriebsgesellschaft, SPIG, auf den Fragebogen über widersprüchliche Informationen oder zumindest über Informationen, deren Verlässlichkeit habe in Frage gestellt werden können, verfügt habe.

210. Die zweite Rüge ist aus denselben Gründen zurückzuweisen.

211. Mit ihrer dritten Rüge, die Randnr. 51 des angefochtenen Urteils betrifft, machen Niko Tube und NTRP geltend, dass das Fehlen einer englischen Übersetzung der Ankaufrechnung von SPIG nur als Vorwand gedient habe, um festzustellen, dass die Klägerinnen nicht versucht hätten, den Zweifel der Kommission angesichts der widersprüchlichen Antworten zu zerstreuen. Aus diesen Rechnungen, die der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung des Rates beigefügt gewesen seien, gehe klar hervor, dass die Rohre für die Kernenergie von SPIG von einer nicht verbundenen Gesellschaft erworben worden seien.

212. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht seine Feststellung, wonach die Klägerinnen nicht versucht hätten, den Zweifel der Kommission zu zerstreuen, u. a. zum einen damit begründet hat, dass diese der Kommission bei einer Anhörung am 24. März 2006 mehrere in Ukrainisch verfasste Dokumente vorgelegt hätten, bei denen es sich um die Rechnungen für die sechs fälschlich in der Verkaufsliste der SPIG aufgeführten Geschäftsvorgänge gehandelt haben soll, und zum anderen damit, dass, auch wenn sich die Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht einig gewesen seien, ob die Kommission bei der Anhörung vom 24. März 2006 eine Übersetzung dieser Unterlagen verlangt habe, es den Klägerinnen oblegen habe, ihr Vorbringen, dass SPIG die streitigen Rohre bei einem unabhängigen Lieferanten gekauft habe, zu beweisen.

213. Niko Tube und NTRP haben die betreffenden Rechnungen aber nicht kopiert oder ihrem Anschlussrechtsmittel beigefügt, um die behauptete Verfälschung dieser Schriftstücke durch das Gericht zu beweisen, sondern beschränken sich darauf, den Gerichtshof auf einen Anhang zu der beim Gericht eingereichten Klagebeantwortung des Rates zu verweisen, der eine Kopie dieser Schriftstücke enthalten soll. In Anbetracht der in Nr. 205 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Rechtsprechung ist diese Rüge schon allein deshalb zurückzuweisen.

214. Jedenfalls kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, diese Beweismittel verfälscht zu haben; denn es steht fest, dass Niko Tube und NTRP die Vertragspartner dieser Schriftstücke, die ganz klar bestätigen würden, dass die streitigen Rohre von SPIG bei einem anderen Unternehmen als NTRP erworben worden sind, zu keinem Zeitpunkt genau bezeichnet haben; außerdem ist keine Übersetzung in einer der Amtssprachen der Union der einschlägigen Stellen dieser Schriftstücke vorgelegt worden. Wenn diese Schriftstücke die Bedeutung hätten, die Niko Tube und NTRP ihnen nun in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift für die Nichtberücksichtigung der Rohre der Warenkontrollnummer KE4 bei der Ermittlung des Normalwerts beimessen, hätte es diesen Unternehmen ohne Zweifel oblegen, die Organe und das Gericht in die Lage zu versetzen, die Echtheit und den Inhalt dieser Schriftstücke zu überprüfen.

215. Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes meines Erachtens zurückzuweisen.

216. Ich schlage deshalb vor, diesen Anschlussrechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

2.      Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

a)      Vorbemerkungen

217. Der zweite Anschlussrechtsmittelgrund betrifft die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu „den Folgen der Nichtbeantwortung des [von der Kommission zugesandten] Fragebogens durch die mit den [Unionsherstellern] verbundenen Unternehmen“.

218. Vor dem Gericht machten die Klägerinnen geltend, dass jeder der fünf in die Stichprobe der Kommission einbezogenen Unionshersteller von nahtlosen Rohren mit einer oder mehreren Produktions- oder Vertriebsgesellschaften verbunden sei, die den Fragebogen der Kommission nicht gesondert beantwortet hätten, so dass nicht angenommen werden könne, dass diese fünf Hersteller vollständig kooperiert hätten. Wegen dieser mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der Unionshersteller hätten die Organe die Untersuchung einstellen müssen; jedenfalls beruhe die angebliche Schädigung der Union durch das ihnen zur Last gelegte Dumping insbesondere auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und der Verletzung ihrer Verteidigungsrechte.

219. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die folgenden fünf von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe untersucht: einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung, einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung, eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

220. Das Gericht hat diese Klagegründe allesamt zurückgewiesen.

221. Mit dem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund wenden sich Niko Tube und NTRP hauptsächlich gegen die Ausführungen des Gerichts im angefochtenen Urteil zur Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung (Randnrn. 88 bis 112 des angefochtenen Urteils) und eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung (Randnrn. 130 bis 135 des angefochtenen Urteils).

222. In Randnr. 187 der Anschlussrechtsmittelschrift machen Niko Tube und NTRP zwar auch einen Rechtsfehler geltend, der dem Gericht in Randnr. 141 des angefochtenen Urteils im Zusammenhang mit der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung unterlaufen sein soll. Allerdings hat das Gericht die Ausführungen in dieser Randnummer nur hilfsweise („überdies“) angestellt. Niko Tube und NTRP haben die tragenden Erwägungen des Gerichts in Randnr. 140 des angefochtenen Urteils in keiner Weise beanstandet; nach der Rechtsprechung kann jedoch ein Rechtsmittelgrund, der gegen einen nichttragenden Grund einer Entscheidung gerichtet ist, nicht zu deren Aufhebung führen und geht daher ins Leere(37).

223. So eingegrenzt besteht der zweite Anschlussrechtsmittelgrund aus zehn Teilen. Acht davon betreffen die Randnrn. 88 bis 112 des angefochtenen Urteils, also die Ausführungen des Gerichts unter dem Titel „Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 der Grundverordnung“. Die beiden anderen betreffen die Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung in den Randnrn. 130 bis 135 des angefochtenen Urteils.

224. Ich werde diese beiden Gruppen von Teilen nun nacheinander prüfen.

b)      Zu den acht Teilen des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gerügt werden

i)      Wesentliche relevante Gesichtspunkte der Vorgeschichte des Rechtsstreits und Ausführungen des Gerichts

225. Wie aus Randnr. 12 der streitigen Verordnung hervorgeht, beschränkte die Kommission die Untersuchung zu der u. a. Niko Tube und NTRP zur Last gelegten Dumpingpraktik in Anbetracht der großen Zahl der Antragsteller gemäß Art. 17 der Grundverordnung auf eine Stichprobe von fünf Unionsherstellern aus vier Mitgliedstaaten, die den Antrag unterstützt hatten und auf die 49 % des Gesamtproduktionsvolumens der Union der betroffenen Ware entfielen. In der streitigen Verordnung wird auch festgestellt, dass die Kommission zum einen diesen Herstellern einen Fragebogen zusandte und diese ihnen eine Antwort übermittelten und dass sie zum anderen Kontrollbesuche durchführte, um die Angaben dieser Unternehmen zu überprüfen. Die streitige Verordnung enthält gemäß Art. 3 Abs. 5 der Grundverordnung auch eine Prüfung der Auswirkungen aller Wirtschaftsfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflusst haben, und eine Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung, insbesondere durch die Überprüfung von anderen äußeren Faktoren gemäß Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung. Schließlich wird in den Randnrn. 234 und 235 der streitigen Verordnung festgestellt, dass gemäß Art. 9 der Grundverordnung in Einklang mit der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls gegenüber den Einfuhren der betroffenen Ware endgültige Antidumpingzölle in Höhe der Dumpingspanne oder der Schadensspanne eingeführt werden, je nachdem welche niedriger ist, im vorliegenden Fall also in Höhe der Dumpingspanne.

226. Vor dem Gericht haben die Klägerinnen im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit während der Untersuchung von etwa zwölf mit den für die Stichprobe der Kommission ausgewählten Herstellern verbundenen Unternehmen verfälscht worden sei, was zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung geführt habe. Dieser Artikel verlange nämlich, dass die Schädigung anhand eindeutiger Beweise festgestellt werde.

227. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht diesen Klagegrund zurückgewiesen.

228. Es hat in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils vor allem festgestellt, dass weder der Rat noch die Kommission die Befugnis hätten, Unternehmen zu zwingen, an der Untersuchung mitzuwirken oder Auskünfte zu erteilen, sondern auf die freiwillige Zusammenarbeit der Unternehmen angewiesen seien, so dass die Antworten der betroffenen Parteien auf den in Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung vorgesehenen Fragebogen unabdingbar für den Ablauf des Antidumpingverfahrens seien.

229. In Randnr. 90 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber festgestellt, dass trotz dieses Artikels aus Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung hervorgehe, dass Informationen, die in anderer Form als der einer Antwort auf den Fragebogen oder im Rahmen eines anderen Dokuments vorgelegt würden, nicht ignoriert werden dürften, wenn die vier in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen vorlägen. Die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch ein mit einem Unionshersteller verbundenes Unternehmen bedeute deshalb nicht zwangsläufig, dass dieser Hersteller als jemand angesehen werden müsse, der nicht zur Mitarbeit bereit gewesen sei. Somit werde dieser Hersteller, wie das Gericht in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils ausführt, nicht als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen, wenn sich die Lücken bei der Vorlage der Daten nicht in signifikanter Weise auf den Ablauf der Untersuchung auswirkten.

230. Das Gericht hat dann zu dem ihm vorliegenden Fall in den Randnrn. 93 und 94 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt, dass zum einen von elf mit Unionsherstellern der Stichprobe verbundenen Unternehmen keine Antwort auf den Fragebogen vorgelegt worden sei und dass zum anderen ein weiteres mit einem dieser Hersteller verbundenes Unternehmen eine Antwort verspätet übermittelt habe, die die Kommission bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt habe.

231. Das Gericht hat dann geprüft, ob bei diesen zwölf verbundenen Unternehmen jeweils die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung vorlagen, um einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Schädigung und der Berechnung der Schadensspanne ausschließen zu können. Nach eingehender Prüfung der Daten zu diesen verbundenen Unternehmen in den Randnrn. 97 bis 110 des angefochtenen Urteils hat das Gericht bei einigen Unternehmen festgestellt, dass die Daten bereits in den von den mitarbeitenden Unionsherstellern vorgelegten Antworten auf den Fragebogen enthalten gewesen seien, insbesondere weil es sich um Handelsgesellschaften gehandelt habe, bei anderen, dass sich die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch sie nicht in signifikanter Weise auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt habe, und bei einem der verbundenen Unternehmen, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens darauf zurückzuführen sei, dass dieses weder in die Produktion noch in den Verkauf der betroffenen Ware eingebunden gewesen sei.

232. Schließlich hat das Gericht zur Berechnung der Schadensspanne, die in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils untersucht wird, festgestellt, dass diese nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nur dann für die Festlegung des Antidumpingzollsatzes herangezogen werde, wenn die Dumpingspanne größer als die Schadensspanne sei. Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass der gegenüber den Klägerinnen verhängte Antidumpingzollsatz auf die Dumpingspanne, nämlich 25,7 %, und nicht auf die Schadensspanne von 57 % gestützt gewesen sei, und dann ausgeführt: „Geht man davon aus, dass die Schadensspanne auf den Verrechnungspreis gestützt war, den die Unionshersteller gegenüber [den auf dem Markt der betreffenden Ware auftretenden verbundenen Vertriebsgesellschaften] anwandten, beliefen sich die Verkäufe an diese Unternehmen auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der [Union]. Wie der Rat hervorhebt, hätten somit die Verkaufspreise dieser verbundenen Unternehmen völlig außer Verhältnis zu denjenigen der anderen, für die Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufe stehen müssen, um die Schadensspanne unter die Dumpingspanne zu bringen.“

233. Das Gericht ist deshalb zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er angenommen habe, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch die mit den für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern verbundenen Unternehmen weder die Ermittlung der Schädigung noch die Berechnung der Schadensspanne verfälscht noch gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung verstoßen habe.

ii)    Vorbringen der Parteien

234. Niko Tube und NTRP machen mit dem ersten und zweiten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es auf den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung gerügt worden sei, nicht unmittelbar eingegangen sei, sondern dessen Prüfung der Frage der Beachtung von Art. 18 Abs. 3 dieser Verordnung unterstellt habe. Da die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf einen beträchtlichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union gestützt worden sei, sei sie nicht auf eindeutige Beweise gestützt. Mit dem zweiten Teil machen Niko Tube und NTRP geltend, dass das Erfordernis einer objektiven Prüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 der Grundverordnung zum einen beinhalte, dass, anders als das Gericht in den Randnrn. 100 und 108 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, eine mit einem für die Stichprobe ausgewählten Hersteller verbundene Produktionsgesellschaft grundsätzlich verpflichtet sei, bei einer Untersuchung mitzuwirken, und zum anderen, dass auch die Verkäufe des in Randnr. 103 des angefochtenen Urteils erwähnten verbundenen Händlers berücksichtigt würden.

235. Mit dem dritten und dem vierten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes rügen Niko Tube und NTRP, dass das Gericht Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung fehlerhaft oder zumindest unvollständig ausgelegt habe. Als Erstes habe das Gericht außer in seiner Beurteilung der Situation der in Randnr. 102 des angefochtenen Urteils untersuchten verbundenen Gesellschaft nicht geprüft, welche individuellen Auswirkungen die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit auf die Verkäufe und die Produktion der einzelnen Hersteller gehabt habe; außerdem hätte es die Auswirkungen auf die gesamte Produktion und sämtliche Verkäufe des gesamten Wirtschaftszweigs der Union und nicht nur der antragstellenden Hersteller der Union prüfen müssen. Die vom Gericht angewandte Methode erlaube keine „angemessenen und zuverlässigen Feststellungen“ im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung. Als Zweites habe es das Gericht durchweg unterlassen, die vier in dieser Bestimmung aufgeführten Voraussetzungen zu prüfen.

236. Mit dem fünften, dem sechsten und dem achten Teil machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe dadurch die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten und die Verteidigungsrechte verletzt, dass es den Organen gestattet habe, Gründe und Tatsachen vorzubringen, die sie im Verwaltungsverfahren nicht mitgeteilt hätten. Außerdem habe das Gericht den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben, zu Tatsachen Stellung zu nehmen, die in den verspätet vorgebrachten Beweismitteln keine Stütze fänden. Niko Tube und NTRP beziehen sich insbesondere auf die in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils erwähnte Tatsache, dass sich die Verkäufe an bestimmte verbundene Unternehmen auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union beliefen.

237. Schließlich machen Niko Tube und NTRP mit dem siebten Teil geltend, dass das Gericht den klaren Sinn bestimmter in den Randnrn. 100, 102, 104, 107 und 109 des angefochtenen Urteils genannter Beweismittel dadurch verfälscht habe, dass es bestimmten Zahlen gegenüber anderen aus den Akten hervorgehenden Daten den Vorzug gegeben habe.

238. In ihren Erwiderungen auf das Anschlussrechtsmittel beantragen der Rat und die Kommission, alle diese Teile teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

iii) Würdigung

–       Zu den ersten beiden Teilen

239. Nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutet der Begriff „Schädigung“, sofern nichts anderes bestimmt ist, u. a., dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird. Nach Abs. 2 dieses Artikels stützt sich die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung zum einen des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Unionsmarkt und zum anderen der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union.

240. Mit den ersten beiden Teilen des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes machen Niko Tube und NTRP im Wesentlichen geltend, erstens habe das Gericht den im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gerügt wurde, dadurch nicht richtig geprüft, dass es diesen Verstoß der Beachtung von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung unterstellt habe, zweitens könne eine objektive Prüfung der Schädigung nur durchgeführt werden, wenn sie auf einen beträchtlichen Teil des Wirtschaftszweigs der Union gestützt sei, und drittens müsse ein mit einem antragstellenden Unionshersteller verbundenes Unternehmen stets verpflichtet sein, mitzuarbeiten und Auskünfte zu erteilen.

241. Ich schlage vor, diese beiden Teile zurückzuweisen.

242. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerinnen vor dem Gericht einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung geltend machten, und zwar wegen völlig mangelnder Bereitschaft des Wirtschaftszweigs der Union zur Mitarbeit bei der Untersuchung, wodurch die objektive Feststellung der Schädigung verfälscht worden sei. Die Klägerinnen beriefen sich auf den Fall von elf mit für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern verbundenen Unternehmen, die den von der Kommission zugesandten Fragebogen nicht gesondert oder verspätet beantwortet hätten(38).

243. Folglich hat das Gericht den Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gerügt wurde, in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Frage eingegrenzt, ob, wie die Klägerinnen geltend machten, die Tatsache, dass die mit den für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern verbundenen Unternehmen den Fragebogen nicht gesondert beantwortet hätten, eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit dieser Hersteller bedeute, die die Analyse des Schadens verfälscht habe.

244. Sodann hat das Gericht in diesem Zusammenhang in den Randnrn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils meines Erachtens zutreffend festgestellt, dass eine Nichtbeantwortung oder eine unvollständige Beantwortung des von der Kommission gemäß Art. 6 der Grundverordnung zugesandten Fragebogens durch ein mit einem für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller verbundenes Unternehmen nicht zwangsläufig bedeute, dass dieser Hersteller als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen werden müsse und folglich bei der Untersuchung nicht berücksichtigt werden dürfe.

245. Wird nämlich, wie im vorliegenden Fall bei dem Wirtschaftszweig der Union, eine Stichprobenauswahl beschlossen, so kann nach Art. 17 Abs. 4 der Grundverordnung eine neue Auswahl getroffen werden, wenn einige oder alle ausgewählten Parteien in einem Maße, das wahrscheinlich das Ergebnis der Untersuchung maßgeblich beeinflussen wird, nicht zur Mitarbeit bereit sind.

246. Die Unvollständigkeit der Antworten auf den von der Kommission zugesandten Fragebogen, die durch die Weigerung einiger mit einem für die Stichprobe ausgewählten Unionshersteller verbundener Unternehmen, den Fragebogen gesondert zu beantworten, bedingt ist, kann für sich genommen nicht zu der Nichtberücksichtigung dieses Herstellers mit der Folge der Notwendigkeit der Bildung einer neuen Stichprobe führen.

247. Außerdem bestimmt Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung auch: „Erweisen sich die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen nicht in jeder Hinsicht als vollkommen, so bleiben diese Informationen nicht unberücksichtigt, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat.“

248. Somit hat das Gericht in Randnr. 92 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass ein für die Stichprobe ausgewählter Unionshersteller nicht als nicht zur Mitarbeit bereit angesehen werde, wenn sich die Lücken bei der Vorlage der Daten nicht in signifikanter Weise auf den Ablauf der Untersuchung auswirkten.

249. Eine etwaige Entscheidung über den Ausschluss eines solchen Unionsherstellers aus der Stichprobe lässt sich also erst nach Abschluss der Prüfung dieser Lücken treffen.

250. Durch eine solche Auslegung behalten die Antidumpinguntersuchungsmaßnahmen ihre praktische Wirksamkeit. Eine solche Wirksamkeit würde diesen Maßnahmen nämlich genommen, wenn jedes Mal, wenn eine mit einem für die Stichprobe der Untersuchung ausgewählten Unionshersteller verbundene Produktions- oder Vertriebsgesellschaft sich weigerte, den Fragebogen der Kommission gesondert zu beantworten, dieser Hersteller von der Stichprobe ausgeschlossen werden müsste mit der Folge, dass eine neue Stichprobe gebildet werden müsste und somit die Untersuchungsmaßnahmen ausgesetzt werden müssten, insbesondere weil, worauf in Randnr. 87 des angefochtenen Urteils zu Recht hingewiesen wird, die Organe keine Befugnisse haben, die interessierten Parteien zur Mitarbeit zu zwingen.

–       Zu den anderen Teilen, soweit sie sich auf die in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten verbundenen Unternehmen beziehen

251. Niko Tube und NTRP machen im Rahmen des dritten und des vierten Teils des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes ferner geltend, dass das Gericht Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung fehlerhaft und unvollständig ausgelegt habe.

252. Diese Rügen und die anderen von Niko Tube und NTRP in diesem ersten Teil des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes geltend gemachten sind meines Erachtens nur insoweit zu prüfen, als sie die in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten verbundenen Unternehmen betreffen.

253. Das Gericht hat in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, dass der gegenüber Niko Tube und NTRP verhängte Antidumpingzollsatz entsprechend der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nach der Dumpingspanne der Klägerinnen und nicht nach der Schadensspanne bestimmt worden sei(39). Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass im vorliegenden Fall der Unterschied zwischen der Schadensspanne (57 %) und der Dumpingspanne (25,7 %) so groß sei, dass, selbst wenn man davon ausgehe, dass Erstere auf den Verrechnungspreis gestützt gewesen sei, der im Verhältnis zwischen Unionsherstellern und bestimmten, vom Gericht genannten verbundenen Unternehmen (Vallourec Mannesmann Oil & Gas Vereinigtes Königreich [im Folgenden: VMOG Vereinigtes Königreich], Productos Tubulares und mit Dalmine verbundene Unternehmen) angewandt worden sei, sich diese Verkäufe auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union beliefen, was bedeute, dass die Verkaufspreise dieser verbundenen Unternehmen völlig außer Verhältnis zu denjenigen der anderen für die Berechnung der Schadensspanne berücksichtigten Verkäufe hätten stehen müssen, wenn Letztere niedriger hätte sein sollen als die Dumpingspanne, auf die bei der Festsetzung des gegen Niko Tube und NTRP verhängten Antidumpingzolls abgestellt worden sei.

254. Nur wenn diese Erwägung mit einem Rechtsfehler behaftet ist oder auf einer Verfälschung von Tatsachen oder Beweismitteln beruht, können meines Erachtens aber die anderen Rügen greifen, die gegen die Ausführungen des Gerichts zur Feststellung der Schädigung gerichtet sind. Denn selbst wenn man annähme, dass dem Gericht bei der Prüfung der Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union Rechtsfehler unterlaufen sind, führten diese Fehler nur insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, als auch die Ausführungen in Randnr. 111 dieses Urteils mit ähnlichen Fehlern behaftet wären.

255. Ich schlage deshalb vor, zunächst die gegen die Ausführungen des Gerichts in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils gerichteten Rügen zu prüfen.

256. Insoweit ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP nicht geltend machen, dass die Argumentation des Gerichts in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft sei.

257. Niko Tube und NTRP beschränken sich in Randnr. 189 der Anschlussrechtsmittelschrift letztlich darauf, geltend zu machen, dass die Feststellung des Gerichts, dass die Verkäufe der in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten, mit Unionsherstellern, die den Antrag unterstützt haben, verbundenen Unternehmen „sich auf höchstens 10 % der gesamten Verkäufe des Wirtschaftszweigs der [Union] [beliefen]“, in den vorliegenden Beweismitteln keine Stütze finde und auf Daten beruhe, die vom Rat und der Kommission verspätet vorgebracht worden seien.

258. In Anbetracht der Befugnisse des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels wird mit diesen Rügen also letztlich geltend gemacht, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht, die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten und die Verteidigungsrechte verletzt habe. Zu ergänzen ist noch die Rüge, die sich auf eine unrichtige Auslegung von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung bezieht und mit der geltend gemacht wird, dass das Gericht bei diesen Unternehmen nicht geprüft habe, ob die vier Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt seien.

259. Es ist zu prüfen, ob diese Rügen begründet sind.

260. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den vom Gericht in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten Produktions- und Vertriebsgesellschaften um Productos Tubulares, die sechs mit Dalmine verbundenen Unternehmen und VMOG Vereinigtes Königreich handelt, deren jeweilige Situation in den Randnrn. 99, 100, 104, 105, 108 bzw. 109 des angefochtenen Urteils geprüft worden ist.

–       Zu den Productos Tubulares betreffenden Rügen

261. Was das erste Unternehmen und die Rüge einer Verletzung von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung betrifft, geht aus den Randnrn. 99 und 100 des angefochtenen Urteils hervor, dass das Gericht geprüft hat, ob die Angaben fristgerecht vorgelegt worden sind, ob sie geprüft worden sind und ob sich das Fehlen einer gesonderten Beantwortung in signifikanter Weise auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt hat, d. h., ob die Mängel die angemessene und zuverlässige Feststellung beeinträchtigen konnten. Im Übrigen hat das Gericht dadurch, dass es zum einen festgestellt hat, dass die Daten dieses Unternehmens, das den Antrag nicht unterstützt habe, grundsätzlich nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, zum anderen aber, dass die Daten dieses Unternehmens während der Untersuchung dennoch übermittelt worden seien, implizit, aber notwendigerweise geprüft, ob die Partei im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung nach besten Kräften gehandelt hat.

262. Was eine Verfälschung von Productos Tubulares betreffenden Beweismitteln angeht, legen Niko Tube und NTRP weder dar noch beweisen sie, welche Beweismittel bei der in Randnr. 100 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Prüfung verfälscht worden sein sollen.

263. Meines Erachtens kann auch den Rügen, das Gericht habe dadurch die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten und die Verteidigungsrechte verletzt, dass es die verspäteten Angaben, zu denen Niko Tube und NTRP keine Gelegenheit gehabt hätten, Stellung zu nehmen, berücksichtigt habe, nicht gefolgt werden.

264. Zunächst ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP im Rahmen des Rechtsmittels die Prüfung des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte im Verwaltungsverfahren gerügt wurde, nicht angegriffen haben. Wie aus den Randnrn. 149 bis 152 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hatten die Klägerinnen Gelegenheit, ihren Standpunkt u. a. zur Rechtmäßigkeit der Stichprobe, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung des Antrags durch Productos Tubulares, sachgerecht zu vertreten; die Kommission ist nämlich auf ihre Stellungnahme eingegangen, insbesondere im zweiten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen.

265. Sodann ist festzustellen, dass die Klägerinnen vor dem Gericht mit ihrem zweiten Klagegrund geltend machten, der Rat habe dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, dass er den Hersteller Tubos Reunidos nicht deshalb aus den für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern ausgeschlossen habe, weil Productos Tubulares, eine mit diesem Hersteller verbundene Gesellschaft, den von der Kommission zusandten Fragebogen nicht gesondert beantwortet habe. Ich kann nicht nachvollziehen, wie dann gerügt werden kann, dass das Gericht seine Kontrolle gerade über die Frage ausgeübt hat, ob die Organe zu Recht angenommen haben, dass sich die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch Productos Tubulares nicht in signifikanter Weise auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt habe, insbesondere, indem es prozessleitende Maßnahmen angeordnet hat. Da sich diese Prüfung auf eine gerichtliche Kontrolle des geltend gemachten Klagegrundes beschränkt, wird mit ihr ein Ersatz für die umfassende Sachverhaltsermittlung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens meines Erachtens weder bezweckt noch bewirkt. Die Tatsache, dass das Gericht in Ausübung seiner gerichtlichen Kontrolle zu einem Ergebnis gelangt ist, das Niko Tube und NTRP missfallen mag, ist sicherlich keine der Fragen, die im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof zu prüfen sind.

266. Schließlich haben Niko Tube und NTRP in diesem Zusammenhang in keiner Weise dargetan, dass sie nicht die tatsächliche Möglichkeit gehabt hätten, zu den Unterlagen, die der Rat im Rahmen der vom Gericht durchgeführten prozessleitenden Maßnahmen vorgelegt hat, Stellung zu nehmen, aus denen hervorging, dass die Produktion und die Verkäufe von Productos Tubulares weniger als 3 % der gesamten Produktion und Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum ausmachten.

267. Die gegen die Prüfung der Situation von Productos Tubulares gerichteten Rügen sind also zurückzuweisen.

–       Zu den Rügen betreffend die sechs mit Dalmine verbundenen Unternehmen

268. Was die ebenfalls in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils genannten sechs mit Dalmine verbundenen Unternehmen angeht, ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP sich nicht speziell gegen die Feststellung in Randnr. 105 des angefochtenen Urteils wenden, wonach „sich aus den Akten, insbesondere aus der nicht vertraulichen Fassung der Antwort von Dalmine auf den Fragebogen – die fristgerecht vorgelegt und von der Kommission geprüft worden ist – [ergibt], dass [die sechs verbundenen Vertriebsgesellschaften] entweder im Handel oder im Vertrieb tätig sind“, und folglich „die Verkaufsmenge dieser Unternehmen über die Verkäufe von Dalmine an sie bei der Analyse des Schadens berücksichtigt worden ist“.

269. Außerdem ist unstreitig, dass Niko Tube und NTRP Zugang zu dieser Antwort hatten und im Verwaltungsverfahren zu ihr Stellung nehmen konnten.

270. Die zur Stützung der diese Unternehmen betreffenden Teile des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes geltend gemachten Rügen sind deshalb zurückzuweisen.

–       Zu den Rügen betreffend VMOG Vereinigtes Königreich

271. Was VMOG Vereinigtes Königreich angeht, konnten, wie aus Randnr. 108 des angefochtenen Urteils hervorgeht, die in der Antwort dieses Unternehmens auf den von der Kommission zugesandten Fragebogen enthaltenen Angaben bei der Feststellung der Schädigung nicht berücksichtigt werden, weil es diese verspätet vorgelegt hat. Allerdings hat das Gericht in Randnr. 109 des angefochtenen Urteils befunden, der Rat habe auf der Grundlage der verspätet vorgelegten Antwort feststellen können, dass die Verkäufe dieses Unternehmens nur weniger als 3 % der gesamten Verkaufsmenge der antragstellenden Unionshersteller darstellten. Das Gericht hat daraus gefolgert, dass von der Nichtberücksichtigung dieser Verkäufe kein entscheidender Einfluss auf die Feststellung der Schädigung habe ausgehen können und dass sie somit einen Ausschluss des Unionsherstellers, mit dem VMOG Vereinigtes Königreich verbunden gewesen sei, bei der Bestimmung des Wirtschaftszweigs der Union nicht rechtfertige.

272. Aus den Randnrn. 108 und 109 des angefochtenen Urteils geht zunächst hervor, dass das Gericht die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung geprüft hat. Insbesondere was die letzte Voraussetzung angeht, hat das Gericht dadurch, dass es zum einen festgestellt hat, dass die Daten von VMOG Vereinigtes Königreich, die den Antrag nicht unterstützt habe, im Prinzip nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, und zum anderen, dass die Angaben dieses Unternehmens allerdings während der Untersuchung dennoch übermittelt und geprüft worden seien, um zu ermitteln, ob sie sich nicht auf die Beurteilung der Schädigung auswirkten, implizit, aber notwendigerweise geprüft, ob die Partei im Sinne von Art. 18 Abs. 3 der Grundverordnung nach besten Kräften gehandelt hat.

273. Sodann ist zu einer Verfälschung der dieses Unternehmen betreffenden Beweismittel festzustellen, dass Niko Tube und NTRP sich darauf beschränken, in den Randnrn. 189 und 194 der Anschlussrechtsmittelschrift geltend zu machen, dass sich der Marktanteil, den das Gericht VMOG Vereinigtes Königreich zugeteilt habe, „auf die gesamte Verkaufsmenge der antragstellenden Unionshersteller“ und nicht, wie der Rat und die Kommission geltend gemacht hätten, „des Wirtschaftszweigs der Union“ bezogen hätte.

274. Eine solche Behauptung beruht aber auf einer unrichtigen Auslegung des angefochtenen Urteils und der Tragweite dieser beiden Ausdrücke. Aus der Bestimmung des Begriffs „Wirtschaftszweig der Union“ in der streitigen Verordnung, die das angefochtene Urteil nicht außer Acht lassen konnte, geht nämlich hervor, dass sich der Ausdruck der „antragstellenden Unionshersteller“ damit deckt.

275. Schließlich ist aus den in den Nrn. 265 und 266 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen auch hier auszuschließen, dass das Gericht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle überschritten oder die Verteidigungsrechte verletzt hat.

276. Ich schlage deshalb vor, auch die gegen die vom Gericht vorgenommene Prüfung der VMOG Vereinigtes Königreich betreffenden Daten gerichteten Rügen zurückzuweisen.

277. Mithin sind bei den Feststellungen des Gerichts in Randnr. 111 des angefochtenen Urteils weder Rechtsfehler noch eine Verfälschung der Beweismittel festzustellen. Folglich brauchen diejenigen Teile des vorliegenden Anschlussrechtsmittelgrundes, die sich auf die anderen Randnummern des angefochtenen Urteils beziehen, die, auch wenn sie begründet sein sollten, jedenfalls nicht zur Aufhebung dieses Urteils führen können, nicht mehr geprüft zu werden.

278. Ich schlage deshalb vor, alle Teile des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung gerügt werden, teils als unbegründet, teils als ins Leere gehend zurückzuweisen.

c)      Zu den beiden Teilen des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit denen Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt werden

i)      Vorbringen der Parteien

279. Mit dem ersten Teil, der Rechtsfehler betrifft, mit denen die Prüfung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung behaftet sein soll, machen Niko Tube und NTRP geltend, dass das Gericht in den Randnrn. 132 und 135 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte verletzt habe.

280. Mit dem zweiten Teil rügen Niko Tube und NTRP als Erstes, dass das Gericht in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils nicht geprüft habe, ob die nichtvertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Angaben einiger mit für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern verbundenen Unternehmen den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt der betreffenden Daten verschafft hätten. Als Zweites rügen sie, dass das Gericht die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung nicht angewandt, sondern sich darauf beschränkt habe, in den Randnrn. 133 bis 135 des angefochtenen Urteils zu prüfen, ob durch das Fehlen nichtvertraulicher Zusammenfassungen von vertraulichen Daten zu einigen mit für die Stichprobe ausgewählten Unionsherstellern verbundenen Unternehmen die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien. Schließlich machen Niko Tube und NTRP als Drittes geltend, dass das Gericht nicht habe feststellen können, dass die Offenlegung von nichtvertraulichen Fassungen der vertraulichen Daten gegenüber ihnen keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt hätte.

281. Der Rat und die Kommission beantragen, diese Rechtsmittelgründe zurückzuweisen.

ii)    Würdigung

282. Zunächst ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung die Ausführer und die anderen in dieser Bestimmung genannten betroffenen Parteien auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder ihrer Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen können, die für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nichtvertraulich im Sinne des Art. 19 der Grundverordnung sind und bei der Untersuchung verwendet werden.

283. Nach Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung sind alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Parteien auf vertraulicher Grundlage für eine Antidumpinguntersuchung zur Verfügung gestellt werden, bei entsprechender Begründung von den Behörden vertraulich zu behandeln. In Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung ist u. a. bestimmt, dass die interessierten Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, aufgefordert werden, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen. Art. 19 Abs. 3 bestimmt, dass, wenn die Auffassung vertreten wird, dass ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist, und der Auskunftgeber weder bereit ist, die Informationen bekannt zu geben, noch, ihrer Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, diese Informationen unberücksichtigt bleiben können, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass die Informationen richtig sind.

284. Vor dem Gericht machten Niko Tube und NTRP geltend, dass die Organe nach Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung vertrauliche Daten nicht wirksam berücksichtigen könnten, wenn diese nicht in einer nichtvertraulichen Zusammenfassung enthalten seien.

285. Hierzu hat das Gericht in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Wortlaut von Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung für die Kommission nur die Möglichkeit vorsehe, eine vertrauliche Information unberücksichtigt zu lassen, zu der keine nichtvertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung stehe.

286. Es ist festzustellen, dass Niko Tube und NTRP diese – meines Erachtens zutreffende – Auslegung nicht beanstanden. Vorsorglich ist festzustellen, dass die Beweisführung im Bereich der Antidumpingmaßnahmen dadurch gekennzeichnet ist, dass die geprüften Unterlagen oft Geschäftsgeheimnisse oder andere Informationen enthalten, die nicht oder nur mit großen Einschränkungen veröffentlicht werden dürfen. Folglich dürfen, wie aus Art. 6 Abs. 7 und Art. 19 der Grundverordnung hervorgeht, Schriftstücke, die Beweise enthalten, nicht automatisch als Beweismittel ausgeschlossen werden, wenn bestimmte Informationen vertraulich bleiben müssen.(40)

287. Allerdings rügen Niko Tube und NTRP erstens, dass das Gericht bei der Liste der in Randnr. 132 des angefochtenen Urteils aufgeführten Dokumente, von denen nach seinen Feststellungen nichtvertrauliche Zusammenfassungen erstellt worden seien, nicht geprüft habe, ob sie aufgrund dieser Zusammenfassungen hinreichende Kenntnis vom wesentlichen Inhalt des betreffenden Dokuments oder der betreffenden Dokumente haben konnten.

288. Wie die Kommission in ihrer Erwiderung auf das Anschlussrechtsmittel geltend macht, hat dieses Vorbringen aber nichts mit dem im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund zu tun, mit dem einfach nur gerügt wurde, dass diese Schriftstücke als Beweismittel unzulässig seien, da sie vertrauliche Informationen enthielten, von denen keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen erstellt worden seien. Deshalb war es nicht Aufgabe des Gerichts, nachdem es festgestellt hatte, dass nichtvertrauliche Zusammenfassungen gemäß Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung erstellt worden seien, den Inhalt eines jeden einzelnen dieser Dokumente zu prüfen.

289. Zweitens machen Niko Tube und NTRP geltend, dass das Gericht die eigentliche Rüge eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung nicht geprüft, sondern sich darauf beschränkt habe, zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt worden seien, dass die Kommission die in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils genannten vertraulichen Daten verwendet habe, ohne dass nichtvertrauliche Fassungen dieser Daten existiert hätten.

290. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen.

291. Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung regelt nämlich das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt und nicht bereit ist, deren Bekanntgabe in großen Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, und dem mit der Antidumpinguntersuchung befassten Organ, das beschließen kann, dass diese Informationen unberücksichtigt bleiben können, sofern nicht aus geeigneten Quellen in zufriedenstellender Weise nachgewiesen wird, dass sie richtig sind.

292. Wenn das mit der Untersuchung befasste Organ aber beschlossen hat, dass die betreffende Information berücksichtigt werden kann, was ihm die Grundverordnung, wie bereits ausgeführt, ermöglicht, stellt sich im Hinblick auf die anderen betroffenen Parteien, die bei der Untersuchung mitwirken, noch die Frage, ob ihre Verteidigungsrechte durch eine solche Berücksichtigung beeinträchtigt werden können.

293. Deshalb trifft zwar sicherlich zu, dass das Gericht den von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt wurde, nicht formell umqualifiziert hat; Niko Tube und NTRP können dem Gericht aber nicht vorwerfen, dass es in den Randnrn. 133 bis 135 des angefochtenen Urteils geprüft hat, ob die Verwendung der in Randnr. 133 des angefochtenen Urteils genannten vertraulichen Daten durch die Kommission, ohne dass nichtvertrauliche Fassungen dieser existierten, zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen geführt hat. Das war meines Erachtens nämlich der Gegenstand der materiellen Prüfung, die das Gericht im Zusammenhang mit diesem Klagegrund vorzunehmen hatte.

294. Drittens machen Niko Tube und NTRP geltend, das Gericht habe nicht, wie in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils geschehen, feststellen können, dass die Offenlegung der nichtvertraulichen Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der Tenaris West Africa betreffenden E‑Mail von Dalmine vom 24. Mai 2006 gegenüber den Klägerinnen keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt hätte.

295. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht, nachdem es die genannten Dokumente, von denen keine nichtvertrauliche Zusammenfassung erstellt worden ist, identifiziert hatte, in Randnr. 134 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu der Untersuchungsakte nur dann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung der streitigen Verordnung führen könne, wenn durch die Offenlegung der in Rede stehenden Dokumente eine, wenn auch beschränkte, Möglichkeit bestanden hätte, dass das Verwaltungsverfahren in dem Fall, dass das betroffene Unternehmen sich im Verlauf dieses Verfahrens auf diese Dokumente hätte berufen können, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

296. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern. Im Übrigen wird sie von Niko Tube und NTRP nicht beanstandet.

297. Sodann hat das Gericht die angekündigte Prüfung im vorliegenden Fall vorgenommen und in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Klägerinnen [im vorliegenden Fall erklären], dass sie diese Dokumente für den Nachweis benötigt hätten, dass die Nichtbeantwortung des Fragebogens durch VMOG Vereinigtes Königreich, [Productos Tubulares][(41)] und Tenaris West Africa die Analyse des Schadens verfälscht habe. Es ist aber oben in den Randnrn. 101, 108 und 107 festgestellt worden, dass der Rat keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als er angenommen hat, dass es sich nicht auf die Feststellung der Schädigung ausgewirkt hat, dass Productos Tubulares, VMOG Vereinigtes Königreich und Tenaris West Africa den Fragebogen nicht beantwortet haben oder die Antworten nicht berücksichtigt wurden. Infolgedessen hätte die Offenlegung der nicht vertraulichen Fassungen der Antwort von VMOG Vereinigtes Königreich auf den Fragebogen, der Antwort von Productos Tubulares auf den Fragebogen vor der Stichprobenauswahl und der E‑Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber den Klägerinnen keinesfalls zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt.“

298. Niko Tube und NTRP machen gegen diese Feststellung in ihrer Anschlussrechtsmittelschrift aber lediglich geltend – obwohl feststeht, dass sie im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht Einsicht in die streitigen Dokumente nehmen konnten –, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass es, wenn ihnen die einschlägigen Informationen rechtzeitig mitgeteilt worden wären, möglich gewesen wäre, eine genaue Argumentation und vor allem Beweismittel vorzubereiten, die das Ergebnis hätten ändern können, und dass sie nur dann, wenn sie über diese Informationen verfügt hätten, die Wahl gehabt hätten, einen Standpunkt zu äußern oder nicht.

299. Diese Erwägungen allgemeiner Art genügen nicht dem Erfordernis, den Rechtsfehler darzutun, mit dem die Feststellungen des Gerichts behaftet sein sollen. Sie enthalten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dass das Gericht die Beweismittel verfälscht hätte, so dass offensichtlich wäre, dass die Mitteilung der streitigen Dokumente während des Verwaltungsverfahrens an die Klägerinnen möglicherweise zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens hätte führen können.

300. Viertens ist meines Erachtens der Teil zurückzuweisen, wonach das Gericht in den Randnrn. 132 und 135 des angefochtenen Urteils die Verteidigungsrechte von Niko Tube und NTRP verletzt haben soll. Zum einen werden in der ersten Randnummer nämlich nur die vertraulichen Dokumente aufgezählt, für die eine nichtvertrauliche Fassung erstellt worden ist, und diejenigen, bei denen dies nicht der Fall ist. Zum anderen konnten Niko Tube und NTRP, wie bereits ausgeführt und wie sie in den Randnrn. 194 und 209 ihrer Anschlussrechtsmittelschrift einräumen, im Laufe des Verfahrens vor dem Gericht Erklärungen zu den in Randnr. 135 des angefochtenen Urteils genannten Dokumenten abgeben.

301. Nach alledem schlage ich vor, die beiden Teile des zweiten Anschlussrechtsmittelgrundes, mit dem Rechtsfehler bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 3 der Grundverordnung gerügt werden, zurückzuweisen.

302. Ich schlage deshalb vor, das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

V –    Zur Klage vor dem Gericht

303. Gemäß Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn er das Urteil des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

304. Dies ist meines Erachtens hier der Fall.

305. Wie ich in Nr. 155 der vorliegenden Schlussanträge vorschlage, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als damit dem sechsten Klagegrund der Klägerinnen, mit dem die Verletzung der Verteidigungsrechte von Niko Tube gerügt wurde, gefolgt worden ist, soweit er die bei Geschäften mit von Niko Tube hergestellten Rohren gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vorgenommene Berichtigung des Ausfuhrpreises von Sepco betraf.

306. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht nämlich meines Erachtens das angefochtene Urteil widersprüchlich begründet, indem es in Randnr. 209 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass Niko Tube bewiesen habe, dass sie hätte Argumente vorbringen können, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis des Verwaltungsverfahrens geführt hätten, während es vorher in Randnr. 188 des angefochtenen Urteils festgestellt hatte, dass dem Rat dadurch, dass er bei Niko Tube in Anbetracht dieser Argumente die streitige Berichtigung vorgenommen habe, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

307. Insoweit genügt die Feststellung, dass Niko Tube nicht dargetan hat, dass die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente, wenn sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgebracht worden wären, die Organe möglicherweise veranlasst hätten, die gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i vorgenommene Berichtigung nicht vorzunehmen.

308. Deshalb ist der sechste Klagegrund, soweit er Niko Tube betrifft, meines Erachtens zurückzuweisen.

309. Nach alledem schlage ich vor, die Klage, soweit sie Niko Tube betrifft, abzuweisen.

VI – Zu den Kosten

310. Gemäß Art. 122 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er selbst den Rechtsstreit endgültig entscheidet.

311. Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

312. In Anbetracht meiner Ausführungen halte ich es im Fall des Rechtsmittels des Rates (C‑191/09), dem, was Niko Tube angeht, teils stattzugeben ist, das aber im Übrigen zurückzuweisen ist, bei angemessener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles für angemessen, die Kosten in der Weise zu teilen, dass Niko Tube ein Drittel der Kosten des Rates in beiden Rechtszügen und der Rat ein Viertel der Kosten von NTRP trägt.

313. Da in der Rechtssache C‑200/09 sowohl die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist als auch Niko Tube und NTRP mit ihrem Anschlussrechtsmittel, schlage ich vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Da die Kommission dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferin beigetreten ist, trägt sie auch ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs.

VII – Ergebnis

314. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

1.      Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009, Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T‑249/06), wird aufgehoben, soweit damit, was Interpipe Niko Tube angeht, Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/97 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 348/2000 des Rates, zur Einstellung der Interimsüberprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und zur Einstellung der Interimsüberprüfungen der Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung unter anderem in Russland und Rumänien und in Kroatien und der Ukraine für nichtig erklärt worden ist.

2.      Die Klage wird, soweit sie Interpipe Niko Tube betrifft, abgewiesen.

3.      Das Rechtsmittel des Rates der Europäischen Union wird im Übrigen zurückgewiesen.

4.      Das Rechtsmittel der Europäischen Kommission wird zurückgewiesen.

5.      Das Anschlussrechtsmittel von Niko Tube und Interpipe NTRP wird zurückgewiesen.

6.      Der Rat der Europäischen Union trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten von Interpipe NTRP in beiden Rechtszügen.

7.      Interpipe Niko Tube trägt ein Drittel der Kosten des Rates der Europäischen Union und seine eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.

8.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten in beiden Rechtszügen.


1 – Originalsprache: Französisch.


2 – T‑249/06, Slg. 2009, II‑383.


3 – ABl. L 175, S. 4.


4 – ABl. 1996, L 56, S. 1.


5 – ABl. L 77, S. 12.


6 – Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 1992, Canon/Rat (C‑171/87, Slg. 1992, I‑1237, Randnrn. 9 bis 13).


7 – Ebd.


8 – Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 1988, TEC u. a./Rat (260/85 und 106/86, Slg. 1988, 5855, Randnr. 30).


9 – Urteil vom 10. März 1992 (C‑178/87, Slg. 1992, I‑1577).


10 – Ebd., Randnr. 12.


11 – Urteil Minolta (Randnr. 13).


12 – Es sind dies die folgenden drei Gesichtspunkte: a) Die Klägerinnen hätten im ersten Rechtszug die betroffene Ware direkt in die Gemeinschaft verkauft; b) SPIG, die verbundene Vertriebsgesellschaft in der Ukraine, habe als Verkaufsagent für die Verkäufe von Niko Tube und NTRP an Sepco gehandelt; c) die Verbindungen zwischen Sepco und Niko Tube und NTRP seien nicht ausreichend und ermöglichten nicht die Annahme, dass SEPCO von Niko Tube und NTRP kontrolliert werde oder dass Sepco und Niko Tube und NTRP gemeinsam kontrolliert würden.


13 – In Randnr. 179 des angefochtenen Urteils führt das Gericht aus, aus der Rechtsprechung ergebe sich ebenfalls, dass eine wirtschaftliche Einheit bestehe, wenn ein Hersteller Aufgaben, die normalerweise einer internen Vertriebsabteilung oblägen, einer Vertriebsgesellschaft für seine Produkte übertrage, die er wirtschaftlich kontrolliere (vgl. in diesem Sinne Urteil Canon/Rat, Randnr. 9). Außerdem sei die Kapitalstruktur ein maßgebliches Indiz für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Gao Yao/Rat, C‑75/92, Urteil vom 7. Juli 1994, Slg. 1994, I‑3141, Randnr. 33). Überdies sei entschieden worden, dass eine wirtschaftliche Einheit vorliegen könne, wenn der Hersteller einen Teil der Vertriebsaufgaben übernehme, die ergänzend zu den von der Gesellschaft für den Vertrieb seiner Waren wahrgenommenen Aufgaben hinzuträten (Urteil des Gerichtshofs vom 13. Oktober 1993, Matsushita Electric Industrial/Rat, C‑104/90, Slg. 1993, I‑4981, Randnr. 14).


14 – Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 (T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897, Randnr. 96).


15 – Dieser Wortlaut entspricht zwar demjenigen von Art. 2 Abs. 10 der unmittelbar vorausgegangenen Grundverordnung (Verordnung [EG] Nr. 3283/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 349, S. 1), weicht aber von demjenigen von Art. 2 Abs. 9 der früheren Grundverordnung (Verordnung [EWG] Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern, ABl. L 209, S. 1) ab, der der „betroffene[n] Partei“ die Beweislast dafür auferlegte, dass ihr Anspruch auf Vornahme einer Berichtigung berechtigt ist.


16 – Vgl. bereits unter der Geltung der früheren Antidumpingverordnungen Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Stanko France/Kommission und Rat (C‑320/86 und C‑188/87, Slg. 1990, I‑3013, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


17 – Vgl. zur Unterscheidung zwischen der Begründungspflicht, bei der es sich um ein wesentliches Formerfordernis handelt, und der Frage der Richtigkeit der Begründung, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört, Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission (C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnr. 35).


18 – Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile des Gerichts vom 6. November 1997, Berlingieri Vinzek/Kommission (T‑71/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑339 und II‑921, Randnr. 79), vom 25. Februar 2003, Strabag Benelux/Rat (T‑183/00, Slg. 2003, II‑135, Randnrn. 57 und 58), vom 10. September 2008, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑465/04, Randnr. 59), und vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T‑387/08, Randnr. 37).


19 – In Fn. 15 seiner Rechtsmittelschrift verweist der Rat auf die Randnrn. 105, 106 und 112 bis 119 seiner Klagebeantwortung im ersten Rechtszug und auf die Randnrn. 49 bis 55 seiner Gegenerwiderung im ersten Rechtszug.


20 – Vgl. Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).


21 – Ebd. (Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).


22 – Vgl. entsprechend im Bereich der staatlichen Beihilfen u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, Slg. 2007, I‑9947, Randnr. 57), und vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C‑290/07 P, Slg. 2010, I‑7763, Randnr. 66), und im Bereich der Wettbewerbsregeln u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Alrosa (C‑441/07 P, Slg. 2010, I‑5949, Randnr. 67).


23 – Vgl. insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung der Wettbewerbsregeln Urteil vom 15. Februar 2005, Kommission/Tetra Laval (C‑12/03 P, Slg. 2005, I‑987, Randnr. 39), und vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, Slg. 2008, I‑4951, Randnr. 145), und im Zusammenhang mit der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen Urteile Spanien/Lenzing (Randnr. 56) und Kommission/Scott (Randnr. 64).


24 – Urteile Tetra Laval/Kommission (Randnr. 39), Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (Randnr. 145), Spanien/Lenzing (Randnr. 57) und Kommission/Scott (Randnr. 65).


25 – Vgl. in diesem Sinne Nr. 103 meiner Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Scott ergangen ist.


26 – Urteile des Gerichtshofs vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat (C‑49/88, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 17), und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat (C‑458/98 P, Slg. 2000, I‑8147, Randnr. 99).


27 – Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, Slg. 2009, I‑9147, Randnr. 94).


28 – Ebd. (Randnr. 81).


29 – Hervorhebung nur hier.


30 – Vgl. hierzu u. a. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (Randnrn. 81 und 107).


31 – Vgl. zu den Antidumpingverfahren Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (Randnr. 83).


32 – Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München (C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14), vom 7. Mai 1992, Pesquerias De Bermeo und Naviera Laida/Kommission (C‑258/90 und C‑259/90, Slg. 1992, I‑2901, Randnr. 26), und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission (C‑405/07 P, Slg. 2008, I‑8301, Randnr. 56).


33 – Vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 22. Oktober 1991, Nölle (C‑16/90, Slg. 1991, I‑5163, Randnr. 13), und vom 29. Mai 1997, Rotexchemie (C‑26/96, Slg. 1997, I‑2817, Randnr. 12). Vgl. auch Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999, Acme/Rat (T‑48/96, Slg. 1999, II‑3089, Randnr. 39), und vom 13. Juli 2006, Shandong Reipu Biochemicals/Rat (T‑413/03, Slg. 2006, II‑2243, Randnr. 64).


34 – Vgl. hierzu u. a. Urteil Niederlande/Kommission (Randnr. 44) und Urteil des Gerichtshofs vom 3. September 2009, Moser Baer India/Kommission (C‑535/06 P, Slg. 2009, I‑7051, Randnr. 34).


35 – Nach der Rechtsprechung ist die Würdigung der Tatsachen, sofern die vorgelegten Beweise nicht durch das Gericht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche im Rahmen des Rechtsmittels der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt: vgl. u. a. Urteil Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).


36 – Vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs vom 6. April 2006, General Motors/Kommission (C‑551/03 P, Slg. 2006, I‑3173, Randnr. 54), vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission (C‑167/04 P, Slg. 2006, I‑8935, Randnr. 108), und vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission (C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 67).


37 – Vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg. 2005, I‑5425, Randnr. 148); Beschlüsse des Gerichtshofs vom 8. April 2008, Saint-Gobain Glass Deutschland/Kommission (C‑503/07 P, Slg. 2008, I‑2217, Randnr. 62), und vom 10. Juni 2010, Thomson Sales Europe/Kommission (C‑498/09 P, Randnr. 87).


38 – Nach Art. 6 Abs. 2 der Grundverordnung wird den Parteien, denen im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung von der Kommission Fragebogen zugesandt werden, eine Beantwortungsfrist von mindestens 30 Tagen eingeräumt. Unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen kann eine Verlängerung dieser Frist gewährt werden.


39 – Die Schadensspanne ist das Ausmaß der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises (cost, insurance, freight) der Ausfuhren der betroffenen Ware (Unterbietung), der in der Regel anhand der Differenz zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreis der Unionshersteller und dem gewogenen Verkaufspreis der gedumpten Ausfuhren in die Union ermittelt wird. Vgl. hierzu Randnr. 233 der streitigen Verordnung.


40 – Vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (C‑407/04 P, Slg. 2007, I‑829, Randnrn. 47 und 48). Vgl. hierzu auch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, ABl. L 1, S. 1. Nach Art. 41 Buchst. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) umfasst zudem das Recht auf eine gute Verwaltung „das Recht jeder Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs‑ und Geschäftsgeheimnisses“.


41 – Im angefochtenen Urteil wird fälschlicherweise Tubos Reunidos, der mit Productos Tubulares verbundene für die Stichprobe ausgewählte Unionshersteller, genannt. Dieser Schreibfehler ist von den Rechtsmittelführern nicht beanstandet worden und hat keine Auswirkungen.