Language of document : ECLI:EU:F:2013:218

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION

(Erste Kammer)

16. Dezember 2013

Rechtssache F‑30/13

Silvana Roda

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Hinterbliebenenversorgung – Tod eines früheren Ehegatten – Unterhaltszahlung – Vorverfahren – Erfordernis einer Beschwerde – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Verurteilung der Europäischen Kommission, der Klägerin 35 % des Ruhegehalts ihres verstorbenen früheren Ehegatten ab dem Zeitpunkt seines Todes zuzüglich Zinsen auf die Ausstände zu zahlen

Entscheidung:      Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Frau Roda trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamtenklage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Fristen – Zwingendes Recht – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Beamtenstatut, Art. 90 Abs. 2)

Die in Art. 90 Abs. 2 des Statuts für die Einlegung einer Beschwerde gegen eine beschwerende Maßnahme vorgesehene dreimonatige Frist ist zwingendes Recht und steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Richters, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse sowie zur Gewährleistung der Rechtssicherheit eingeführt wurde. Der Unionsrichter hat daher von Amts wegen zu prüfen, ob diese Frist eingehalten wurde.

(vgl. Randnr. 13)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 7. September 2005, Krahl/Kommission, T‑358/03, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung