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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 4. Juni 2013 – Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-119/11)1

(Öffentlicher Dienst – Art. 34 Abs. 1 der Verfahrensordnung − Innerhalb der Klagefrist per Telefax eingegangene Klageschrift, die mit einem Stempel oder einer anderen Form der Wiedergabe der Unterschrift des Anwalts versehen war – Verspätung der Klage)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Baquero Cruz im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Antrag des Klägers auf Ersatz des Schadens abzulehnen, der dadurch entstanden sein soll, dass Bedienstete der Kommission am 14., 16. und 19. März 2002 in seine Dienstwohnung in Luanda eingedrungen seien, und auf Übermittlung von Kopien der im Zuge dessen aufgenommenen Fotografien sowie Vernichtung sämtlicher Unterlagen zu diesem Vorkommnis

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Herr Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen.

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1     ABl. C 25 vom 28.1.2012, S. 71.