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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie (Polen), eingereicht am 9. September 2019 – A. M./E. M.

(Rechtssache C-667/19)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: A. M.

Beklagte: E. M.

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 19 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/20091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, soweit er regelt, dass sich auf Behältnissen und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar Angaben über den Verwendungszweck des kosmetischen Mittels befinden müssen, sofern dieser sich nicht aus dessen Aufmachung ergibt, dahin auszulegen, dass damit die grundlegenden Verwendungszwecke eines kosmetischen Mittels im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung, d. h. der Reinigungszweck (zu reinigen), der Pflege- und Schutzzweck (in gutem Zustand zu halten), die Beeinflussung des Geruchs und der Verschönerungszweck (Aussehen zu verändern) gemeint sind, oder sind detailliertere Verwendungszwecke anzugeben, die eine Bestimmung der Eigenschaften des jeweiligen kosmetischen Mittels ermöglichen?

2.    Sind Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel sowie der 46. Erwägungsgrund dieser Verordnung dahin auszulegen, dass es möglich ist, Informationen, von denen in Abs. 1 Buchst. d, g und f dieser Bestimmung die Rede ist, d. h. Vorsichtsmaßnahmen, Bestandteile und Verwendungszwecke, in einem auch andere Produkte umfassenden Firmenkatalog anzugeben und auf der Verpackung das in Anhang VII Nr. 1 bestimmte Symbol zu verwenden?

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1     ABl. 2009, L 342, S. 59.