Language of document : ECLI:EU:F:2009:123

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

24. September 2009

Rechtssache F-36/08

Arno Schell

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Vergabe von Prioritätspunkten durch die Generaldirektoren – Beförderungsverfahren 2007“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EAG auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 und der förmlichen Absichten des Generaldirektors über die Vergabe von Prioritätspunkten im Beförderungsverfahren 2007

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die gesamten Kosten.

Leitsätze

Beamte – Beurteilung – Beurteilung der beruflichen Entwicklung

(Beamtenstatut, Art. 43 und 45)

Aus Art. 8 Abs. 7 der von der Kommission erlassenen Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts lässt sich nicht ableiten, dass die Verwaltung verpflichtet wäre, bei der Beurteilung der beruflichen Entwicklung eine vergleichende Bewertung der beurteilten Beamten vorzunehmen. Denn die genannte Bestimmung muss in ihrem Kontext gesehen werden. Art. 43 des Statuts verlangt zwar, dass die Befähigung, Leistung und dienstliche Führung sämtlicher Beamten mindestens alle zwei Jahre in Form einer Beurteilung der beruflichen Entwicklung bewertet wird, doch sieht das Statut nicht vor, dass diese Beurteilung – wie im Fall von Art. 45 des Statuts – vergleichenden Charakter hat. Ganz im Gegenteil erfolgt nach Art. 8 Abs. 5 der genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen die Benotung in der Rubrik „Leistung“ anhand der jeweiligen Zielvorgaben für den betreffenden Beamten. Zudem stellt die in Art. 8 Abs. 7 erster Unterabsatz dieser Allgemeinen Durchführungsbestimmungen erwähnte Überprüfung eine Vorbedingung für die im zweiten Unterabsatz dieser Bestimmung vorgesehene Konzertierung dar, bei der es darum geht, innerhalb der jeweiligen Generaldirektion zu gewährleisten, dass die Leistungen bei der Benotung einheitlich beurteilt werden. Daher ist die Bezugnahme auf einen Vergleich der Leistungen in Art. 8 Abs. 7 Unterabs. 1 der genannten Allgemeinen Durchführungsbestimmungen so zu verstehen, dass es sich hierbei um einen der Faktoren handelt, die eine Kontrolle der Einheitlichkeit der Beurteilungen ermöglichen, und nicht dahin gehend, dass die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung erst nach einem Vergleich der Leistungen aller Beamten erstellt werden dürfen.

(vgl. Randnrn. 37 bis 39 und 41)

Verweisung auf:

Gericht Erster Instanz: 13. Dezember 2007, Sundholm/Kommission, F‑42/06, Slg. ÖD 2007, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 31