Language of document : ECLI:EU:T:2000:209

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

13. September 2000 (1)

„Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom - Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten - Inspektionsbericht - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses (Inspektionstätigkeiten) und des Geschäftsgeheimnisses“

In der Rechtssache T-20/99

Denkavit Nederland BV mit Sitz in Voorthuizen (Niederlande), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. A. Buys, Arnheim,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. van Nuffel, U. Wölker und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Goméz de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 17. November 1998, der Klägerin den Zugang zu einem Bericht über die Bekämpfung der Schweinepest in den Niederlanden zu verweigern,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Vilaras und N. Forwood,

Kanzler: H. Jung,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 2000,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1.
    Am 6. Dezember 1993 verabschiedeten die Kommission und der Rat einen gemeinsamen Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Rats- und Kommissionsdokumenten (ABl. L 340, S. 41; im Folgenden: Verhaltenskodex).

2.
    Zu dessen Anwendung erließ die Kommission am 8. Februar 1994 den Beschluss 94/90/EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46, S. 58). In Artikel 1 dieses Beschlusses wird der im Anhang beigefügte Verhaltenskodex förmlich angenommen.

3.
    Im Verhaltenskodex wird der folgende allgemeine Grundsatz aufgestellt:

„Die Öffentlichkeit erhält möglichst umfassenden Zugang zu den Dokumenten der Kommission und des Rates.“

4.
    Die Umstände, auf die sich ein Organ berufen kann, um die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten zu rechtfertigen, werden im Verhaltenskodex unter der Überschrift „Regelung der Ausnahmen“ wie folgt aufgezählt:

„Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in Bezug auf

-    den Schutz des öffentlichen Interesses (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten);

-    den Schutz des Einzelnen und der Privatsphäre;

-    den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses;

-    den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft;

-    die Wahrung der Vertraulichkeit, wenn dies von der natürlichen oder juristischen Person, die die Information zur Verfügung gestellt hat, beantragt wurde oder aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Information bereitgestellt hat, erforderlich ist.

Die Organe können ferner den Zugang verweigern, um den Schutz des Interesses des Organs in Bezug auf die Geheimhaltung seiner Beratungen zu gewährleisten.“

Sachverhalt

5.
    Im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier traf die Gemeinschaft eine Reihe von Maßnahmen, zu denen die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (ABl. L 224, S. 19) gehört, die durch die Entscheidung 94/370/EG des Rates vom 21. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 31) geändert wurde und mit der u. a. die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung bestimmter Tierseuchen festgelegt werden.

6.
    Nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424 erhält der betroffene Mitgliedstaat eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung von Tierseuchen, sofern als Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht zumindest eine Sperre über den betreffenden Betrieb verhängt und nach amtlicher Bestätigung der Seuche verschiedene in diesem Artikel genannte Maßnahmen veranlasst wurden.

7.
    In Artikel 9 der Entscheidung 90/424 heißt es:

„(1)    Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vor Ort Kontrollen durch, um sich über dieveterinärrechtlich ordnungsgemäße Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen zu vergewissern.

(2)    Die Mitgliedstaaten treffen alle Vorkehrungen, um diese Kontrolle zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass den Sachverständigen auf Anfrage alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stehen, die zur Beurteilung der Durchführung der Maßnahmen erforderlich sind.“

8.
    1997 traten in verschiedenen Erzeugungsgebieten der Niederlande Fälle von klassischer Schweinepest auf. Rasch wurden mehrere Hundert Infektionsherde gezählt.

9.
    Am 3. März 1997 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 413/97 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in den Niederlanden (ABl. L 62, S. 26), mit der die niederländischen Behörden zur Gewährung von Beihilfen ermächtigt wurden, die zu 70 % aus dem Haushalt der Gemeinschaften bezahlt wurden.

10.
    Nach einer der Kontrollen, die die Kommission im August 1997 durchführte, wurden die Erkenntnisse und Vorschläge der Inspektionsgruppe in einem Dokument mit dem Titel „Bericht über den Inspektionsbesuch - Der Kampf gegen die klassische Schweinepest in den Niederlanden im Jahr 1997 - Überprüfung der Ausgaben im Rahmen der Kontrollen der technischen und finanziellen Durchführung“ (im Folgenden: Bericht oder Inspektionsbericht) festgehalten.

11.
    Gestützt auf die Entscheidung 90/424 und insbesondere auf deren Artikel 3 erließ die Kommission am 15. Dezember 1997 die Entscheidung 98/25/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (ABl. 1998, L 8, S. 28).

12.
    Aufgrund der Entscheidung 98/25 erhielten die Niederlande einen ersten Vorschuss von 31,3 Millionen ECU, mit dem die Besitzer der ersten 195 von der fraglichen Seuche betroffenen Betriebe entschädigt werden sollten; gezahlt wurde diese Hilfe nach Vorlage entsprechender Belege. Laut der fünften Begründungserwägung der Entscheidung wurde dieser erste Vorschuss im Übrigen „unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen ... gewährt“. In der siebten Begründungserwägung der Entscheidung 98/25 war auch vorgesehen, dass je nach dem Ergebnis einer Prüfung durch die Kommission, ob die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden und ob die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllt sind, eine weitere Finanzhilfe zugunsten anderer Besitzer von der Seuche befallener Tiere gewährt werden kann.

13.
    Mit Schreiben vom 7. August 1998 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr den Inspektionsbericht zugänglich zu machen.

14.
    Da sie keine Antwort erhielt, richtete sie mit Schreiben vom 5. Oktober 1998 einen Zweitantrag im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses 94/90 an den Generalsekretär der Kommission.

15.
    Mit Schreiben vom 17. November 1998 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) lehnte der Generalsekretär der Kommission den Zweitantrag der Klägerin mit folgender Begründung ab:

„1.    Durch die Verbreitung des genannten Berichts könnte sich eine Beeinträchtigung in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses (insbesondere Inspektionen und Untersuchungen) ergeben.

    Die Inspektionstätigkeit der Kommission in Bezug auf die klassische Schweinepest in den Niederlanden ist nicht beendet, und es gibt Kontakte zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Diese Arbeit muss in einem Klima gegenseitigen Vertrauens ausgeführt werden. Außerdem wird in dem von Ihnen angeforderten Bericht auf mögliche Verstöße gegen Gemeinschaftsvorschriften Bezug genommen. Diese Vorwürfe müssen geklärt werden, und eine Verbreitung des Berichts könnte erforderlich werdende rechtliche Schritte vereiteln.

2.    Darüber hinaus könnte die Verbreitung den Schutz von Geschäftsgeheimnissen beeinträchtigen, da der Bericht eingehende Angaben über namentlich genannte Betriebe enthält.“

16.
    Nach der angefochtenen Entscheidung erließ die Kommission die Entscheidung 1999/18/EG vom 22. Dezember 1998 über eine zusätzliche Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (ABl. 1999, L 6, S. 18), mit der den Niederlanden im Rahmen der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft eine zusätzliche Finanzhilfe gewährt wurde. Nach Artikel 1 der Entscheidung wurde diese Hilfe „unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen“ gezahlt.

17.
    Ferner heißt es in der dritten und der vierten Begründungserwägung dieser Entscheidung: „Die Kommission prüft derzeit noch für die Gesamtheit der Fälle, ob einerseits die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft umfassend eingehalten wurden und ob andererseits alle Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfüllt sind. Die Niederlande kontrollieren ebenfalls erneut ihre der Kommission übermittelten Erklärungen, um, insbesondere vor dem Hintergrund der Anmerkungen der Kommission, zu prüfen, ob die Bedingungen der Entscheidung 90/424/EWG erfüllt sind.“

Verfahren

18.
    Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 21. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

19.
    Das Gericht (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

20.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. April 2000 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

21.
    Die Klägerin beantragt,

-    die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

-    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

22.
    Die Kommission beantragt,

-    die Klage als unbegründet abzuweisen;

-    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

Zum ersten und zum zweiten Klagegrund, mit denen die Verletzung des Beschlusses 94/90 und von Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) geltend gemacht werden

Vorbringen der Parteien

- Zu der auf den Schutz des öffentlichen Interesses (Inspektionstätigkeiten) gestützten Ausnahme

23.
    Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe mit der Heranziehung der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses gegen den Beschluss 94/90 verstoßen.

24.
    Der erste Grund, auf den sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung berufe - das Erfordernis, während des Inspektionszeitraums ein Klima gegenseitigen Vertrauens gegenüber den Niederlanden aufrechtzuerhalten -, sei sachlich unzutreffend. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung sei die Untersuchung beendet gewesen, sodass keine Gespräche mit den Niederlanden mehr stattgefunden hätten. Schon im November 1998 habe der Sprecher der Kommission im Übrigen erklärt, dass eine Sanktion in Form einer Kürzung der ursprünglich vorgesehenen Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % beschlossen worden sei.

25.
    Es spiele keine Rolle, dass das Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über den Endbetrag der Finanzhilfe für die Niederlande noch nicht beendet sei. Auch wenn in diesem Punkt unstreitig noch keine Entscheidung ergangen sei, komme es allein darauf an, dass die dem Bericht zugrunde liegende Inspektion tatsächlich abgeschlossen sei.

26.
    Auch der zweite Grund für die Heranziehung der Ausnahme - die Gefahr der Beeinträchtigung eines etwaigen Gerichtsverfahrens - sei nicht stichhaltig, da der betreffende Mitgliedstaat bereits im Besitz des Inspektionsberichts sei und da allgemein bekannt sei, dass es zwischen ihm und der Kommission Meinungsverschiedenheiten gebe. Die niederländischen Behörden hätten einen Antrag der Klägerin auf Zugang zum Inspektionsbericht im Übrigen unter Berufung auf Ermittlungen der Kommission abgelehnt.

27.
    Darüber hinaus ergebe sich aus dem Urteil des Gerichts vom 5. März 1997 in der Rechtssache T-105/95 (WWF UK/Kommission, Slg. 1997, II-313, Randnr. 64), dass sich die Kommission nicht lediglich auf die mögliche Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens berufen könne, um die Verweigerung des Zugangs zu sämtlichen Dokumenten zu rechtfertigen, auf die sich der Antrag eines Bürgers beziehe. In einem Fall, in dem es nur um die Kontrolle der Gemeinschaftsausgaben gehe, sei die Berufung auf ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei die einzige nachteilige Auswirkung, die diese Kontrolle für die Niederlande haben könne, die Ablehnung bestimmter Ausgaben im Rahmen des Verfahrens zum endgültigen Abschluss der Rechnungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) finanzierten Ausgaben.

28.
    Schließlich treffe es nicht zu, dass die Bezugnahme auf „mögliche Verstöße“ in der angefochtenen Entscheidung auch bedeute, dass Privatpersonen Verstöße begangen haben könnten. Von Privatpersonen sei in der Entscheidung nur im Zusammenhang mit dem angeblichen Schutz ihrer geschäftlichen Daten die Rede.

29.
    Die Kommission weist zunächst darauf hin, dass jede der herangezogenen zwingenden Ausnahmen für sich genommen einen ausreichenden Grund für die Verweigerung des Zugangs zum Bericht darstelle. Die Klage könne deshalb nur dann Erfolg haben, wenn das Gericht entscheide, dass sich die Kommission auf beide Ausnahmen zu Unrecht berufen habe.

30.
    Die auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützte Ausnahme habe im vorliegenden Fall herangezogen werden müssen, da das Dokument, zu dem Zugang begehrt werde, in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Inspektionstätigkeit stehe. Im Einzelnen habe mit dieser Inspektion geprüft werden sollen, ob Gesundheitsmaßnahmen, die zum Teil aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaft bezahlt würden oder für die eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft beantragt worden sei, von den niederländischen Behörden ordnungsgemäßdurchgeführt worden seien. Folglich müsse zum Schutz des öffentlichen Interesses der störungsfreie Ablauf des Verfahrens gewährleistet werden, das zum Erlass einer Entscheidung über die Übernahme der Ausgaben durch den Gemeinschaftshaushalt oder gar zur Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens führen solle.

31.
    Nach der Rechtsprechung dürften die Mitgliedstaaten von der Kommission erwarten, dass sie die Vertraulichkeit von Dokumenten über Inspektionstätigkeiten schütze, die zu einem Vertragsverletzungsverfahren führen könnten, auch wenn seit dem Abschluss der Untersuchungen einige Zeit verstrichen sei (Urteil WWF UK/Kommission, Randnrn. 63 und 64). Gleiches gelte, wenn die fragliche Inspektion nicht in erster Linie zur Feststellung von Vertragsverletzungen im Hinblick auf die Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) diene, sondern zur Klärung der Frage, ob bestimmte Ausgaben vom Gemeinschaftshaushalt übernommen werden könnten. Zwischen einem Vertragsverletzungsverfahren und der Ausgabenkontrolle durch die Kommission bestehe nämlich ein enger Zusammenhang, da eine solche Kontrolle sowohl durch Einleitung eines Verfahrens gemäß Artikel 169 des Vertrages als auch im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL ausgeübt werden könne. Der im Urteil WWF UK/Kommission aufgestellte Grundsatz gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als der Entscheidungsprozess in Bezug auf die möglichen Konsequenzen der Inspektion zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.

32.
    Schließlich handele es sich bei den in der angefochtenen Entscheidung erwähnten „möglichen Verstößen“ gegen das Gemeinschaftsrecht hauptsächlich um Verstöße der Niederlande, aber auch um Verstöße von Privatpersonen. Der Bericht enthalte nämlich individuelle Angaben und Ausführungen über die in verschiedenen Betrieben getroffenen Maßnahmen. Seine Verbreitung könnte daher den Erlass etwaiger Maßnahmen der niederländischen Behörden sowie den Ablauf nationaler Verfahren beeinträchtigen.

- Zu der auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses gestützten Ausnahme

33.
    In Bezug auf die Heranziehung dieser Ausnahme hält die Klägerin die angefochtene Entscheidung zunächst für unzureichend begründet. Statt in der Entscheidung zu behaupten, dass der Bericht eingehende Informationen über namentlich genannte Schweinezuchtbetriebe enthalte, hätte dort die Art dieser Informationen angegeben werden müssen.

34.
    Die angefochtene Entscheidung verstoße jedenfalls gegen Bestimmungen des Beschlusses 94/90. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ beziehe sich auf Angaben über die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens. Derartige Angaben könnten aber im Inspektionsbericht nicht enthalten sein. Da die Inspektion dazu gedient habe, die Wirksamkeit der von den niederländischen Behörden zur Bekämpfung der Schweinepest ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen, bestehe die einzigeInformation über die Unternehmen des fraglichen Sektors darin, wie sie diese Maßnahmen aufgenommen hätten.

35.
    Selbst wenn der Bericht als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Angaben enthalten sollte, wäre eine Verweigerung des Zugangs zum gesamten Bericht nicht gerechtfertigt. Es würde genügen, die Namen der im Bericht genannten Betriebe unkenntlich zu machen. Angesichts der auf 10 000 geschätzten Zahl von Schweinezuchtbetrieben in den Niederlanden bestünde dann nicht die Gefahr, dass die betreffenden Betriebe erkannt werden könnten.

36.
    Die Kommission habe zwar nicht zu prüfen brauchen, ob sie der Klägerin Zugang zu einer Fassung des Berichts mit unkenntlich gemachten Passagen verschaffen könne oder müsse, da sie sich auf eine weitere, auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützte Ausnahme berufen habe. Sollte das Gericht jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass sich die Kommission zu Unrecht auf die Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses berufen habe und dass der Bericht tatsächlich Geschäftsgeheimnisse enthalte, so sei zu prüfen, ob die Klägerin teilweise Zugang zum Bericht erhalten müsse.

37.
    Nach Ansicht der Kommission geht aus der Entscheidung hinreichend deutlich hervor, weshalb die im Bericht enthaltenen Informationen nicht verbreitet werden könnten; es handele sich um geschäftliche Daten namentlich genannter Betriebe. Angesichts des Gegenstands des Berichtes sei klar, dass die fraglichen Daten die Zahl geschlachteter Tiere, die gezahlten Entschädigungen und die Nichteinhaltung bestimmter Verpflichtungen beträfen. Die ergänzende Heranziehung der auf den Schutz des Geschäftsgeheimnisses gestützten Ausnahme sei deshalb im vorliegenden Fall gerechtfertigt.

38.
    Dem Argument, dass sie eine nicht vertrauliche Fassung des Berichts hätte erstellen müssen, hält die Kommission entgegen, unter den Umständen des vorliegenden Falles habe nicht geprüft zu werden brauchen, ob ein teilweiser Zugang gewährt werden könne, da aus anderen Gründen der Zugang zum gesamten Dokument habe verweigert werden müssen.

Würdigung durch das Gericht

39.
    Der durch den Beschluss 94/90 angenommene Verhaltenskodex sieht zwei Gruppen von Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission vor. Die erste, bindend formulierte Gruppe umfasst die „zwingenden Ausnahmen“, mit denen die Interessen Dritter oder der Allgemeinheit geschützt werden sollen. Die zweite, fakultativ formulierte Gruppe bezieht sich auf die internen Beratungen des Organs, die sich nur auf dessen Interessen auswirken können (Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 60).

40.
    Die Kommission kann sich zugleich auf eine Ausnahme der ersten und eine Ausnahme der zweiten Gruppe berufen, um den Zugang zu Dokumenten zu verweigern, die sich in ihrem Besitz befinden (Urteil WWF UK/Kommission, Randnr. 61; in Bezug auf den Rat vgl. Urteil des Gerichts vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache T-174/95, Svenska Journalistförbundet/Rat, Slg. 1998, II-2289, Randnr. 114); sie kann aber auch Veranlassung haben, sich zugleich auf mehrere Ausnahmen der ersten Gruppe zu berufen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, dass die Verbreitung bestimmter Dokumente sowohl das öffentliche Interesse als auch spezielle Interessen Dritter beeinträchtigen könnte.

41.
    Im vorliegenden Fall beruht die angefochtene Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin auf Zugang zu einem Inspektionsbericht der Kommission abgelehnt wird, auf der gleichzeitigen Heranziehung von zwei zwingenden Ausnahmen, wobei die eine den Schutz des öffentlichen Interesses und die andere den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betrifft.

42.
    Da es sich um einen Antrag auf Zugang zu nur einem Dokument handelt, ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigt war, die Ablehnung des Antrags auf eine dieser zwingenden Ausnahmen zu stützen, denn nach dem Beschluss 94/90 stellt jede Ausnahme einen ausreichenden Ablehnungsgrund dar.

43.
    Zu den Fällen, die von der ersten, auf den Schutz des öffentlichen Interesses gestützten Ausnahme erfasst werden, gehören nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Verhaltenskodex Dokumente, die „Inspektionstätigkeiten“ betreffen.

44.
    Das Dokument, zu dem Zugang begehrt wird, betraf eine solche Tätigkeit. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich um einen Inspektionsbericht handelt, den Dienststellen der Kommission nach einer Kontrolle erstellten, die sie in den Niederlanden gemäß Artikel 9 der Entscheidung 90/424 durchführten, um sich über die Anwendung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest zu vergewissern.

45.
    Der bloße Umstand, dass das fragliche Dokument eine Inspektionstätigkeit betrifft, kann jedoch nicht ausreichen, um die Heranziehung der geltend gemachten Ausnahme zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung ist nämlich jede Ausnahme vom Recht auf Zugang zu Dokumenten der Kommission, die unter den Beschluss 94/90 fallen, eng auszulegen und anzuwenden (Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-174/98 P, Niederlande und Van der Wal/Kommission, Slg. 2000, I-0000, Randnr. 27).

46.
    Das Gericht hat daher zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall einen Ermessensfehler begangen hat, als sie die Ansicht vertrat, dass sich durch die Verbreitung des Berichts eine Beeinträchtigung in Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses ergeben könnte.

47.
    Das Verfahren, in dessen Rahmen die Inspektion stattfand, die Gegenstand des fraglichen Berichts war, war noch nicht beendet, als am 17. November 1998 die angefochtene Entscheidung erlassen wurde. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Kommission über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Niederlande erst eine Entscheidung getroffen, mit der diesem Land unbeschadet des Endbetrags der Hilfe und etwaiger späterer Kürzungen je nach dem Ergebnis der noch vorzunehmenden Überprüfungen ein erster Vorschuss gewährt wurde (siehe oben, Randnr. 12).

48.
    Auch wenn die konkrete Inspektion, die Grundlage des Berichts war, zu dem Zugang begehrt wird, zweifellos beendet war, ändert dies somit nichts daran, dass die „Inspektionstätigkeiten“, mit denen sich die Kommission vergewissern wollte, ob die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft eingehalten wurden und die Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe erfüllt waren, am 17. November 1998 noch im Gange waren. Dies wird durch die Entscheidung 1999/18 über die Gewährung eines zweiten vorläufigen Vorschusses für die Niederlande bestätigt, in der, obwohl sie nach der angefochtenen Entscheidung erging, ausgeführt wird, dass die Kommission weiterhin Kontrollen vornehme (siehe oben, Randnr. 17).

49.
    Folglich war die Kommission zu der Annahme berechtigt, dass die Fortsetzung der Inspektionstätigkeit in den Niederlanden es erforderte, den Bericht, zu dem Zugang begehrt wurde, nicht zu verbreiten, um das für den störungsfreien Ablauf eines solchen Verfahrens nötige Klima gegenseitigen Vertrauens aufrechtzuerhalten.

50.
    Somit ist die Klage abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die Weigerung, Zugang zu dem Bericht zu gewähren, auch aufgrund der ferner herangezogenen zwingenden Ausnahme gerechtfertigt ist, die den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betrifft.

Kosten

51.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Beklagten deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Beklagten.

Vesterdorf
Vilaras
Forwood

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2000.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


1: Verfahrenssprache: Niederländisch.