Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012 – Honnefelder/Kommission
(Rechtssache F-42/11)1
(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein allgemeines Auswahlverfahren wiederzueröffnen)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Stephanie Honnefelder (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bode)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Eggers und P. Pecho, dann B. Eggers)
Gegenstand der Rechtssache
Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Frau Honnefelder trägt zwei Drittel ihrer Kosten.
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Frau Honnefelder.
________________________1 ABl. C 183 vom 25.6.2011, S. 34.