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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2012 – Honnefelder/Kommission

(Rechtssache F-42/11)1

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Aufhebung einer Entscheidung des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren – Durchführung der rechtskräftigen Entscheidung – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit – Einrede der Rechtswidrigkeit gegen die Entscheidung, ein allgemeines Auswahlverfahren wiederzueröffnen)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Stephanie Honnefelder (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bode)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Eggers und P. Pecho, dann B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Öffentlicher Dienst – Klage auf Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin nicht in die Reserveliste des Auswahlverfahrens EPSO/AD/26/05 aufzunehmen

Tenor des Urteils

Die Klage wird abgewiesen.

Frau Honnefelder trägt zwei Drittel ihrer Kosten.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten von Frau Honnefelder.

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1     ABl. C 183 vom 25.6.2011, S. 34.